Nachtragsliquidation
Verfasst: 20.08.2008, 17:36
Hallo, Ihr Lieben, ich habe hier ein kleines Problem, das ich anhand der mir hier vorliegenden Bücher leider nicht lösen kann und mein Chef ist natürlich mal wieder im Urlaub. Also:
Eine GmbH ist im HR gemäß § 141 a FGG von Amts wegen im Jahre 2007 gelöscht worden. Eine Gläubigerin hat im März 2008 einen Nachtragsliquidator bestellt und zwar beschränkt auf die Verwertung des noch vorhandenen Grundvermögens im Rahmen der Zwangsversteigerung.
Heute rief der besagte Nachtragsliquidator hier an und erklärte, dass er darüber hinaus die Befugnis haben möchte, das noch vorhandene Grundvermögen freihändig zu verkaufen. (Ich weiß nicht, ob er sich vielleicht mit der Bank geeinigt hat...)
Im HR ist diese Nachtragsliquidation nicht verzeichnet...muss sie das?
Und: Kann ich diese Erweiterung der Befugnis einfach als Anmeldung beurkunden? Oder müssten dafür die Alt-Gesellschafter einen Gesellschafterbeschluss fassen? Oder müsste die seinerzeit den Antrag gestellte Bank dem nicht zustimmen?
Ich bin hier leider überfragt und hoffe, dass mir jemand helfen kann.
Vielen Dank schon mal!
Eine GmbH ist im HR gemäß § 141 a FGG von Amts wegen im Jahre 2007 gelöscht worden. Eine Gläubigerin hat im März 2008 einen Nachtragsliquidator bestellt und zwar beschränkt auf die Verwertung des noch vorhandenen Grundvermögens im Rahmen der Zwangsversteigerung.
Heute rief der besagte Nachtragsliquidator hier an und erklärte, dass er darüber hinaus die Befugnis haben möchte, das noch vorhandene Grundvermögen freihändig zu verkaufen. (Ich weiß nicht, ob er sich vielleicht mit der Bank geeinigt hat...)
Im HR ist diese Nachtragsliquidation nicht verzeichnet...muss sie das?
Und: Kann ich diese Erweiterung der Befugnis einfach als Anmeldung beurkunden? Oder müssten dafür die Alt-Gesellschafter einen Gesellschafterbeschluss fassen? Oder müsste die seinerzeit den Antrag gestellte Bank dem nicht zustimmen?
Ich bin hier leider überfragt und hoffe, dass mir jemand helfen kann.
Vielen Dank schon mal!