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Korrektur offensichtlicher Schreibfehler einer Urkunde

Verfasst: 01.08.2008, 15:31
von Gast
Hallo RENO´s,

kann mir jemand sagen, wie genau der Vermerk für die "Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers in einer Urkunde" lautet? Diesen braucht man dann ja nur zur Urkunde zu nehmen und macht die Einziehung und Neuausfertigung von Urkunden überflüssig.

Danke!

Verfasst: 01.08.2008, 17:13
von No.Me.
Unsere notaramtliche Berichtigungserklärung sieht im allgemeinen so aus:


Notaramtliche Berichtigungserklärung
zur UR-Nr. ***/2008 vom ***


Im Original der Urkunde (Grundstückskaufvertrag) vom *** (UR-Nr. ***/2007, Notar/in ***) heißt es auf der *** Seite Abschnit *** Abs. ***:
„***“
Hierbei handelt es sich um einen Schreibfehler. Es muss richtig lauten:
„***“

Vorstehendes berichtige ich wegen offensichtlicher Unrichtigkeit.

Ort, Datum

Notar/in (L.S.)

Verfasst: 17.08.2008, 21:10
von Nadine84
Hi, bei uns lautet es so:

Schreibfehlerberichtigung zur UR.Nr. ....../2008
Ich nehme Bezug auf die Urkunde (Genaue Beschreibung) vom ... UR.Nr. .../2008 - und berichtige § Absatz etc. wie folgt:

.....

Ort, den

Siegel und Notar

Lg Nadine

Re: Korrektur offensichtlicher Schreibfehler einer Urkunde

Verfasst: 18.07.2022, 10:37
von Balou_3008
Ich muss ein altes Thema noch einmal hoch holen.

Mir ist es bisher das erste mal passiert, dass ich in einer Urkunde einen Schreibfehler habe.

In einer Grundschuld habe ich eine Zahl beim Miteigentumsanteil vergessen. Das GBA bittet um Berichtigung des offensichtlichen Schreibfehlers.

Ist es nun notwendig die Urkunde wieder anzufordern oder sende ich ein gesiegeltes Schreiben mit der Bitte um Korrektur des offensichtlichen Schreibfehlers? Hefte ich dieses dann auch an das Original in der Sammlung und informiere Bank und Mandanten?

Sorry hatte ich wirklich vorher nie

Re: Korrektur offensichtlicher Schreibfehler einer Urkunde

Verfasst: 18.07.2022, 19:49
von Feldhamster
Vielleicht reicht es nach § 44a II BeurkG vorzugehen. Ich würde versuchen, den Rechtspfleger telefonisch zu erreichen.

Re: Korrektur offensichtlicher Schreibfehler einer Urkunde

Verfasst: 20.07.2022, 13:19
von Dino
Wenn schon in der Verfügung steht, dass man den offensichtlichen Schreibfehler berichtigen soll, benötigst man die Urkunde nicht zurück.

Du erstellst eine Schreibfehlerberichtigung nach § 44a BeurkG, welche der Notar unterzeichnet; bringst ein Siegel (Stempel) an und schickst diese im Original an das Grundbuchamt. Ein Original fertigst du noch aus für deine Urschrift. So machen wir es zumindest. Der Bank und den Mandanten kannst du eine Kopie zuschicken.