Hiiilfe! Muss GKV abrechnen & weiß nicht wie?!

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Stewie
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#1

31.07.2008, 22:14

Haaallo,
ich bin ehrlich gesagt ziemlich am Verzweifeln, bin Azubi und jetzt 3 Wochen mit meinem Chef alleine, weil meine Kollegin Urlaub hat und muss auch Notariate machen, obwohl ich echt überhaupt nicht weiß, was ich überhaupt alles abrechnen darf und vor allem wie :titanic Hoffe, es kann mir irgendwer helfen??

Also, hier mein Problem (versuchs so gut wie ich kann zu erklären):

Geht um einen Grundstückkaufvertrag mit Auflassung und eine Grundschuld soll quasi durch die Zahlung des Kaufpreises abgelöst/gelöscht werden!
Der Käufer trägt laut Urkunde die Kosten die mit dem Abschluss des Vertrages und seiner Durchführung entstehen und der Verkäufer trägt die Kosten der GS-Löschung! Der Kaufpreis ist € 140.000,00 und die Grundschuld € 168.215,03.

Hab mir überlegt (nach ausführlichen Durchforsten der KostO :wirr und Musterrechnungen aus der Kanzlei) für den Käufer müsste vielleicht folgendes in die Rechung:

GW: 140.000,00 €
§§ 32, 36 II (GKV) 2 volle Gebühren € 534,00
§§ 32, 146 I 1(Vollzugsgebühr) 1/2 von ner vollen Gebühr € 133,50
§§ 32, 147 II (BetreuungsG/Fälligkeitsmitteilung) 1/2 Gebühr € 133,50
§§ 32, 147 II (BetreuungsG/Überwachung der Umschreibungsreife
1/2 von der vollen Gebühr € 133,50
und dann noch die Dokumentenpauschale usw. ???????

Und für den Verkäufer:

GW: € 168.215,03
§ 38 Abs. 2 Nr. 1 u. 5 a) (Löschungszustimmung??) 1/2 der vollen Gebühr € 156,00
§§ 32, 146 I1 (VollzugsG) 1/2 der vollen Gebühr € 156,00
Muss ich dem jetzt auch Dokumentenpauschale, Post und so in Rechnung stellen?
Darf man überhaupt 2 Vollzugsgebühren nehmen und mehrere Betreuungsgebühren?

Und wie wie muss ich diese Rechnung als eins auf der Urkunde zusammenstellen?? Oh gott .... angst :cry:

Irgendwas hatte mein Chef auch von § 44 erzählt, weil ja die GS höher ist als der Kaufpreis, hab ich aber irgendwie glaub ich nicht verstanden im Nachhinein!!

Hoffe, ich konnte mein Problem irgendwie verständlich rüberbringen & irgendwer kann mir helfen??? Bitte, Bitte!!!!!
Jupp03/11

#2

31.07.2008, 22:24

Was wird denn verkauft? Welche Genehmigungen sind erforderlich für die Kaufpreisfälligkeit?
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Stewie
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#3

31.07.2008, 22:37

Hallo :D ,,

naja ein Grundstück und das Haus was da drauf ist, Genehmigungen, weiß nicht genau: eine Vormerkung soll ins GB und Vorkaufsrecht muss negativ sein? Sind das Genehmigungen, weiß es traurigerweise wirklich nicht :heul
Jupp03/11

#4

31.07.2008, 22:39

Kurze Frage, sollst du abrechnen oder brauchst du das für die Urkunde?
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#5

31.07.2008, 22:44

Beides,
meine Kollegin hatte die ganzen Anschreiben und so fertig gemacht, aber sie konnte die Rechnungen an die Vertragsparteien und die für die Urkunde nicht fertig machen, weil sich der Vertrag am Beurkundungstag noch geändert hat, und da war sie schon im Urlaub!
Und jetzt muss ich das eben machen!
Jupp03/11

#6

31.07.2008, 23:00

KP 140.000,00 €

§ 36 II 20/10 nach 140.000,00 €
§ 146 Negativattest 1/10 nach 140.000,00 €
§ 147 Abs. 2 30 % vom KP für KP-Fälligkeit
§ 147 Abs. 2 20 % vom KP für Zahlungsüberwachung
hinzu Schreibauslagen 136 usw. und Portokosten

das zahlt der Käufer

Verkäufer zahlt


§ 146 Abs. 2 KostO 4/10 für Einholung der Lastenfreistellungsunterlagen aus KP

ggf. hinzu kommt hier noch Porto und Schreibauslagen

für die Urschrift -Vermerkblatt-

Sämtliche Gebühren aufführen, die der Käufer zu zahlen hat, mit dem einzigen Unterschied, dass § 146 5/10 Vollzugsgebühr ist.

Hoffe, du verstehst vorstehendes.

Schönes Abend noch
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#7

31.07.2008, 23:39

Oh daaaanke, daaaaanke,

glaub ich versteh das :thx

also, ist der Gegenstandswert der GS für die Rechnung unerheblich?

Auch dir noch einen schönen Abend & nochmal danke (ich kanns nicht oft genug sagen)!!!!!!
Jupp03/11

#8

31.07.2008, 23:43

ab ins Bett, schau auf die Uhr.
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#9

01.08.2008, 07:56

Jupp03 hat geschrieben:Verkäufer zahlt
§ 146 Abs. 2 KostO 4/10 für Einholung der Lastenfreistellungsunterlagen aus KP
Es muss hier § 146 Abs. 1 KostO heißen.

Stewie hat geschrieben:also, ist der Gegenstandswert der GS für die Rechnung unerheblich?
Richtig, auch wenn die zu löschende Grundschuld höher als der Kaufpreis ist, das ist jetzt höchstrichterlich entschieden: BGH DNotZ 2006, 715.
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Stewie
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#10

01.08.2008, 12:10

und was ist mit § 38 Abs2 5a, wenn der Nennwert der zu löschenden GS den des KP übersteigt, muss man doch nach § 44 trennen: 2/10 für § 36 Abs. 2 für KV und 5/10 § 38 Abs 2 5a) für Löschung von GS? dann richten sich die 5/10 doch nach dem Gegenstandswert der GS, oder ?? :wirr
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