Wir haben einen Grundstücksübertragungsvertrag unter Nießbrauchsvorbehalt beurkundet. Habe auch alles soweit schon ausgefertigt, nur bin ich jetzt hängengeblieben bei der Angabe zum Jahreswert des Nießbrauchsrechtes.
Ich habe in einer anderen Akte meiner Kollegin - die jetzt leider im Urlaub ist - gesehen, dass sie den Jahreswert mit € 12.000,00 angegeben hat, bei einem Hausgrundstückswert von 200.000,00. Die Veräußerin ist 81 Jahre alt, nach meiner Erinnerung muss das Alter auch berücksichtigt werden. Ich habe gerechnet und gerechnet, komme aber zu keinem Ergebnis.
In meinem Fall beträgt der Wert für das Hausgrundstück € 350.000,00 und der Veräußerer ist 80 Jahre alt.
In beiden Fällen soll ein lebenslanges Nießbrauchsrecht eingetragen werden.
Kann mir jemand erklären, wie sich der Jahreswert errechnet? Ich muss diesen ja beim Eintragungsantrag an das Grundbuchamt und beim Finanzamt (Grunderwerbssteuer) mit angeben.
Vielen Dank schon mal für eure Mühe...
Berechnung Jahreswert Nießbrauch?
Grundsätzlich erst zur Definition:
§ 1030 BGB
Der Nießbrauch ist ein umfassendes Nutzungsrecht an einer Sache (z.B. Grundstück, grundstücksgleiches Recht). Dem Nießbraucher stehen grundsätzlich sämtliche Nutzungen zu, wie Wohnen, Verwalten, Vermieten, Verpachten, Ernten. Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden (z.B. Ausschluss des Rechts auf Vermietung). Die Einräumung einzelner Nutzungen für bestimmte Personen ist dagegen nur als beschränkte persönliche Dienstbarkeit (z.B. Wohnungsrecht) zulässig.
Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, das Grundstück umzugestalten oder wesentlich zu verändern; ihm steht daher ohne weiteres auch nicht das Recht zu, das Grundstück zu bebauen.
Der Nießbrauch ist ein subjektiv-persönliches Recht: Es begünstigt eine bestimmte Person. Als Nießbraucher kommt jede natürliche und juristische Person in Betracht. Die Bestellung des Nießbrauchs für mehrere Berechtigte ist auch möglich. Der Nießbrauch erlischt u.a. mit dem Tod des/der Berechtigten.
Der Nießbrauch ist nicht übertragbar (§ 1059 BGB) und nicht vererblich (§ 1061 BGB). Er ist daher ein höchstpersönliches Recht. Nur bei juristischen Personen ist ausnahmsweise eine Übertragbarkeit im Rahmen des § 1059a BGB möglich.
==> Es kommt darauf an, welchen Wert das Grundstück für den Nießbrauchsberechtigten hat (Bewohnt er das Haus selbst? Wird es vermietet?)
Die daraus zu ermittelnden monatlichen Werte werden zu einem Jahresbetrag addiert, wobei wiederum § 24 II KostO, ggf. (falls verwandt) gem. § 24 III KostO zu beachten ist.
§ 1030 BGB
Der Nießbrauch ist ein umfassendes Nutzungsrecht an einer Sache (z.B. Grundstück, grundstücksgleiches Recht). Dem Nießbraucher stehen grundsätzlich sämtliche Nutzungen zu, wie Wohnen, Verwalten, Vermieten, Verpachten, Ernten. Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden (z.B. Ausschluss des Rechts auf Vermietung). Die Einräumung einzelner Nutzungen für bestimmte Personen ist dagegen nur als beschränkte persönliche Dienstbarkeit (z.B. Wohnungsrecht) zulässig.
Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, das Grundstück umzugestalten oder wesentlich zu verändern; ihm steht daher ohne weiteres auch nicht das Recht zu, das Grundstück zu bebauen.
Der Nießbrauch ist ein subjektiv-persönliches Recht: Es begünstigt eine bestimmte Person. Als Nießbraucher kommt jede natürliche und juristische Person in Betracht. Die Bestellung des Nießbrauchs für mehrere Berechtigte ist auch möglich. Der Nießbrauch erlischt u.a. mit dem Tod des/der Berechtigten.
Der Nießbrauch ist nicht übertragbar (§ 1059 BGB) und nicht vererblich (§ 1061 BGB). Er ist daher ein höchstpersönliches Recht. Nur bei juristischen Personen ist ausnahmsweise eine Übertragbarkeit im Rahmen des § 1059a BGB möglich.
==> Es kommt darauf an, welchen Wert das Grundstück für den Nießbrauchsberechtigten hat (Bewohnt er das Haus selbst? Wird es vermietet?)
Die daraus zu ermittelnden monatlichen Werte werden zu einem Jahresbetrag addiert, wobei wiederum § 24 II KostO, ggf. (falls verwandt) gem. § 24 III KostO zu beachten ist.
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Ich weise auf § 24 Abs. 5 KostO hin:
"Der einjährige Wert von Nutzungen wird zu vier vom Hundert des Werts des Gegenstandes, der die Nutzungen gewährt, angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann."
Hier spielt § 24 Abs. 3 KostO keine Rolle, da der Übertragsgeber bereits 80 Jahre alt ist, so dass ohnehin der 5fache Jahreswert als Geschäftswert anzunehmen ist.
Für die notarielle Kostenrechnung ist § 39 Abs. 2 KostO zu beachten: Die Einräumung des Nießbrauchs ist als Gegenleistung für die Übertragung anzusehen und hier daher nicht zu berücksichtigen.
"Der einjährige Wert von Nutzungen wird zu vier vom Hundert des Werts des Gegenstandes, der die Nutzungen gewährt, angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann."
Hier spielt § 24 Abs. 3 KostO keine Rolle, da der Übertragsgeber bereits 80 Jahre alt ist, so dass ohnehin der 5fache Jahreswert als Geschäftswert anzunehmen ist.
Für die notarielle Kostenrechnung ist § 39 Abs. 2 KostO zu beachten: Die Einräumung des Nießbrauchs ist als Gegenleistung für die Übertragung anzusehen und hier daher nicht zu berücksichtigen.
Wer lesen kann ist klar im Vorteil!Revisor hat geschrieben:Hier spielt § 24 Abs. 3 KostO keine Rolle, da der Übertragsgeber bereits 80 Jahre alt ist, so dass ohnehin der 5fache Jahreswert als Geschäftswert anzunehmen ist.
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Worauf Du hinauswillst, ist warscheinlich (?) dass Du meinst, für mehr als 80 Jahre alte ist nur der dreifache Jahreswert maßgebend?
Ich verstehe den Fall u. die Antworten nicht ganz, weil einmal von einer Veräußerin = 81 Jahre alt die Rede ist und von einem Veräußerer von 80 Jahren. Der 80Jahre alte hätte nach § 24 II den fünffachen Wert u. wenn die 81jährige ein Recht bekommt, wäre es hier nach § 24 II nur der dreifache Jahreswert.
S. zu weiteren Einzelheiten (Berechnung beri Gesamtberechtigten bedingtes Recht von Überlebendem usw.) Komm. zu § 24 KostO.
Ich verstehe den Fall u. die Antworten nicht ganz, weil einmal von einer Veräußerin = 81 Jahre alt die Rede ist und von einem Veräußerer von 80 Jahren. Der 80Jahre alte hätte nach § 24 II den fünffachen Wert u. wenn die 81jährige ein Recht bekommt, wäre es hier nach § 24 II nur der dreifache Jahreswert.
S. zu weiteren Einzelheiten (Berechnung beri Gesamtberechtigten bedingtes Recht von Überlebendem usw.) Komm. zu § 24 KostO.
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Sehe ich nicht so. Denke in diesem Fall ist der Veräußerer 80 Jahre alt und in dem Fall der Kollegin die 81...
Im Übrigen kann ich MF nur zustimmen - Frage ist seeehr verwirrend geschrieben (wegen dem Fall der die Kollegin betrifft)ReNoZwerg hat geschrieben:In meinem Fall beträgt der Wert für das Hausgrundstück € 350.000,00 und der Veräußerer ist 80 Jahre alt.
Liebe Grüße
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Tja... und auch hier wäre es schön wenn sich der/die Fragesteller/in nochmal dazu äußern würde...
Liebe Grüße
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sry, dass ich mich jetzt erst melde, aber ich versinke in Akten und bin erst jetzt dazu gekommen, eure Antworten zu lesen. Erst mal vielen Dank für eure ausführlichen Darstellungen.
Zur Frage: In meinem Fall ist der Veräußerer 80 Jahre alt und in dem Fall meiner Kollegin ist die Veräußerin 81 Jahre alt.
Ich hatte nochmal meinen Chef wegen des Jahreswertes gefragt und der sagte zu mir, ich solle € 6.000,00 (mtl. € 500,00) nehmen...
In meinem Fall wohnt der Veräußerer auch in dem Objekt, es handelt sich hierbei um ein Haus.
Ich hoffe, keine Frage übersehen zu haben
Zur Frage: In meinem Fall ist der Veräußerer 80 Jahre alt und in dem Fall meiner Kollegin ist die Veräußerin 81 Jahre alt.
Ich hatte nochmal meinen Chef wegen des Jahreswertes gefragt und der sagte zu mir, ich solle € 6.000,00 (mtl. € 500,00) nehmen...
In meinem Fall wohnt der Veräußerer auch in dem Objekt, es handelt sich hierbei um ein Haus.
Ich hoffe, keine Frage übersehen zu haben