weitere vollstreckbare Ausfertigung

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Elia
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#1

17.07.2008, 16:18

Hallo zusammen,
ich bin neu in diesem Forum, habe dieses beim googeln gefunden und habe gleich einmal folgendes fachliches Anliegen und hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann.
Wir haben zu einer Urkunde (mit persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung mehrerer einzelner Schuldner) zunächst eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Nun will der Gläubiger "weitere" vollstreckbare Ausfertigungen haben, da an mehreren Orten zur gleichen Zeit vollstreckt werden soll. Die bereits erteilte vollst. Ausf. wurde bereits zurückgegeben.
Ist die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach § 733 ZPO zulässig und wenn ja, benötige ich hier die Zustimmung des Amtsgerichts?
Würde mich riesig freuen, wenn mir bei meinem Anliegen jemand vielleicht aus Erfahrung heraus weiterhelfen kann.
Vielen Dank schonmal.
Edit: Die Kommentierung zum §§ 733, 797 hat mir nicht wirklich weitergeholfen.
gkutes

#2

17.07.2008, 16:28

*willkommen*

also ich meine, du kannst hier einfach weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragen. Mit einer ausführlichen Begründung, versteht sich.
oda?
Gesa Sigge

#3

17.07.2008, 16:36

Hi, ja soweit ich informiert bin, kannst du wenn mehrere Schuldner für den gleichen Betrag haften, auch weitere vollstreckbare Ausfertigungen für die anderen Schuldner erstellen. Eine Begründung muss nicht unbedingt dabei stehen. Man kann ja aufführen, dass noch weitere Schuldner ..... aus der Urkunde haften.

MFG
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cappie
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#4

17.07.2008, 17:04

Ich häng mich hier gleich mal dran.

Die Gläubigerbank verlangt eine zweite vollstreckbare Ausfertigung, weil die ursprünglich erteilte dort nicht auffindbar ist.

Muss ich die Eigentümerin hiervon informieren?
gkutes

#5

17.07.2008, 17:07

welche eigentümerin?
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cappie
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#6

17.07.2008, 17:14

die, die die Grundschuld bestellt hat.
Jupp03/11

#7

17.07.2008, 17:27

cappie hat geschrieben:Ich häng mich hier gleich mal dran.

Die Gläubigerbank verlangt eine zweite vollstreckbare Ausfertigung, weil die ursprünglich erteilte dort nicht auffindbar ist.

Muss ich die Eigentümerin hiervon informieren?
nein, aber das Amtsgericht -Sitz des Notars- ist einzuschalten und das Gericht entscheidet durch Beschluss.
gkutes

#8

17.07.2008, 17:28

sollte man das aus der frage rauslesen können???

so wie ich den § verstehe, informiert das Gericht
Elia
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#9

18.07.2008, 08:22

Vielen Dank für eure Tipps, bin mir wie gesagt nicht im klaren, ob die Erteilung weiterer vollstr. Ausf. der Zustimmung des Gerichts bedarf, so wie bei verlorengegangenen.
@ cappie: wenn der Gläubiger aufgrund Verlust eine weitere vollstr. Ausf. verlangt, dann müsst ihr beim zuständ. Gericht die Zustimmung zur Erteilung einer weiteren vollstr. Ausf. beantragen. Die wiederum unterrichten hierüber den/die Schuldner, welche auch Einwände geltend machen können (die gehen aber meist ins leere). Wenn du den Beschluss vom Gericht hast, kannst du die weitere (3., 4. oder 5...) Ausfertigung mit dem Vermerk, dass es eine weitere ist erteilen.
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Lena
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#10

21.07.2008, 22:57

Ist zwar schon einiges her - aber hat sich die Sache erledigt oder noch nicht?

Man kann und sollte - wenn keine Gesamtschuldnerschaft besteht - getrennte Ausfertigungen für jeden Schuldner beschränkt auf den jeweiligen SChuldbetrag erteilen. Dazu braucht man nicht die Zustimmung des Gerichts.
Liebe Grüße
Lena

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Man muss mich nicht mögen, kennen reicht ;-)
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