Anzeigepflicht einer inländischen Zweigniederlassung

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stef
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#1

07.07.2008, 14:51

Hallo,

muss ich dem Finanzamt eine beglaubigte Abschrift der HR-Anmeldung übersenden, wenn wir eine inländische Zweigniederlassung einer Limited mit Sitz im Ausland beim HR anmelden? Welches Finanzamt wäre zuständig und wie sollte das Schreiben aussehen?

Danke Steffi
Kordu

#2

07.07.2008, 15:07

Ich würde sagen: JA!

Ich schick Dir als Anlage ein Merkblatt: Darin steht das hier:

Dem zuständigen Finanzamt (§ 20 AO) ist Anzeige über alle
aufgrund gesetzlicher Vorschrift aufgenommenen oder beglaubigten
Urkunden zu erstatten, die die Gründung, Kapitalerhöhung
oder –herabsetzung, Umwandlung oder Auflösung
von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung über Anteile an
Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben (§ 54 Abs. 1
EStDV; vgl. auch BMF-Schreiben vom 14.03.1997 - IV B 2 -
S 2244 - 3/97).
Dateianhänge
merkblatt_notare (anzeigepflichtige vorgänge).pdf
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Kordu

#3

07.07.2008, 15:33

stef hat geschrieben:Welches Finanzamt wäre zuständig und wie sollte das Schreiben aussehen?
Ach so ... Zuständig wäre das FA der Zweigniederlassung und in dem Schreiben würde ich einfach eine beglaubigte Fotokopie übersenden. Das war's ... mehr nicht!
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stef
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#4

07.07.2008, 15:40

Klasse, ich danke Dir, Kordu!

Ich habe es jetzt wie folgt vorbereitet:
"gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 EStDV zeige ich meine in der Anlage in beglaubigter Abschrift beigefügte, obig bezeichnete Urkunde an"

Ist die örtliche Zuständigkeit maßgeblich? Oder evtl. sonstige Einzelsteuern (Gesellschaftsteuern)? Dort kann ich jetzt leider niemanden mehr erreichen.

Viele Grüße Steffi
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