Notarkosten in Hessen und Pfalz bei Grundstückskauf!

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Hallo_Tanja
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#1

03.07.2008, 10:03

Hallo!

Meine Frage ist hoffentlich an der richtigen Stelle und auch eher privater Natur.

Wir/ich haben das Glück in einem "Drei-Länder-Eck" zu wohnen (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Hessen). Wir selbst wohnen in BW.

Nun werden wir aller Voraussicht nach in nächster Zeit ein Baugrundstück kaufen und da wollte ich einmal Euch Notarfachangestellte fragen wie es mit den Kosten in der Pfalz und Hessen aussieht. Hier in Baden-Württemberg haben wir ja keine "freien" Notare. Leider kenne ich mich in diesem Bereich auch relativ wenig aus aber Ihr könnte mir ja bestimmt sagen ob die Notare in diesen Bundesländern auch nach Gesetz/Vorschrift abrechnen müssen oder aber auch eine Aufwands-/Stundenvereinbarung getroffen werden. Dann wäre nämlich die Überlegung den Notarvertrag bei einem Notar in der Pfalz oder in Hessen zu machen.

Vielen Dank!
Viele Grüße!
Martin Filzek
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#2

03.07.2008, 10:18

Ich arbeite gerade an der 4. Aufl. meines Kommentars zur KostO (Gesetz, nach dem sich die Notargebühren richten), und meine daher sagen zu können, dass Deine Vermutungen irrig sind. Noch gibt es zwar in Baden-Württemberg beamtete Notare, aber die rechnen ihre Gebühren, jedenfalls in Grundbuchsachen und für Grundstückskaufverträge auch nach der KostO ab. Es kann sein, dass der einzige Vorteil ist, dass bei beamteten Notaren keine Umsatzsteuer anfällt, deshalb wäre vielleicht eine Beurk. in Baden-Württemberg bei einem beamteten Notar am besten. In Rheinland-Pfalz und Hessen gibt es freiberufliche Notare (Rheinland-Pfalz Nurnotare u. in Hessen sogen. Anwaltsnotare = zugleich RA. u. Notar), die ihre Gebühren in jedem Fall nach der KostO und zuzüglich USt. berechnen müssen.

In Baden-Württemberg wird übrigens auch eine Notariatsreform durchgeführt, mit der bis zum Jahr 2018 das Beamtennotariat durch ein freiberufliches Notariat ersetzt wird, siehe hierzu - natürl. nur bei Interesse - nähere Informationen bei www.badischernotarverein.de. Instruktiv zu Problemen aufgrund EU-Rspr. in Handelsregistersachen auch Sandweg, NJW 2008, 410.

Also am besten einen noch beamteten Notar in BW. aufsuchen u. fragen, ob er USt. berechnen muss (kann ich mir nicht vorstellen).

Da ich in Husum relativ weit weg bin von den aktuellen Problemen (s. Sandweg NJW 2008, 410) wäre ich selbst auch für weitere Diskussionsbeiträge u. Hinweise auf etwaige Fehler oder Versehen bei obiger Schilderung dankbar, denn in dem Kommentar muss an versch. Stellen wie § 142, Wertprobleme §§ 18 ff., auf diese Fragen kurz eingegangen werden.
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Hallo_Tanja
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#3

03.07.2008, 10:31

Also, dass meine Vermutung - Idee irrig ist, find ich jetzt etwas übertrieben.

Wie gesagt haben ich beruflich nicht wirklich viel mit Notaren zu tun und kenne mich daher auch nur oberflächlich aus. Meine einzige Idee war, um vielleicht etwas Geld zu sparen, in ein anderes Bundesland zu gehen, weil evtl. dort die Notare anders abrechnen dürfen und können oder vielleicht auch etwas Spielraum im Abrechnungsrahmen haben. Bei einem Grundstückskauf macht ja z. B. auch ein Spielraum von 0,5 % viel Geld aus.

Aber wenn dies natürlich nicht so ist, kann ich mir den Weg auch sparen und hier in BW zum Notar gehen.
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#4

03.07.2008, 10:51

Die Gebühren werden immer nach der KostO abgerechnet...da gibt es leider keinen Spielraum!

Mir ist allerdings neu, dass bei beamteten Notaren keine UmsSt anfällt...bin ich da auf dem falschen Dampfer?
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#5

03.07.2008, 11:25

Vielen Dank, genau das war die Information die ich brauchte.

Habe mir nun auch einige Berechnungen von Grundstückskäufen angeschaut. Dort ist immer die Mwst enthalten. Kann mir auch nicht vorstellen, dass dies hier in BW anders wäre. Aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren.

VG
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#6

03.07.2008, 14:30

1.
Ich finde nicht, dass meine Bezeichnung Deiner Vorstellungen im ersten Beitrag als "irrig" übertrieben sind. Irrig soll ja nicht irre heißen, nur irrtümlich, auf Missverständnissen oder Falschinformationen beruhend.
Ich finde die ganzen Äußerungen auch danach etwas undankbar, nachdem die m. E. kompliierte Frage hier zufällig schon nach zehn Minuten fachkundig beantwortet wurde.

2.
MWSt.: Natürlich muss ein freiberuflicher Notar MWSt. berechnen, die man in den entspr. Rechnungen dann auch sehen kann. Wenn in Baden-Württemberg z. Teil zur Zeit aber noch Beamtennotare tätig sind, dann wird von denen - genau wie bei sonstigen staatlichen Gebühren, z. B. Gerichtskosten - in deren Rechnungen keine MWSt. vorkommen. Sollte es anders sein, wäre ich für Hinweis dankbar.
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#7

03.07.2008, 14:41

Dann ist die Bezeichnung "iirig" einfach falsch herüber gekommen!

Eigentlich dachte ich nicht, dass diese Frage kompliziert ist. Immerhin müsste es hier doch viele Notarfachangestellte geben die das mit Sicherheit täglich abrechnen. Es ist ja oft so, dass die Fachangestellten sich im Bereich Gebühren besser auskenenn als ihre Chefs.

Danke natürlich für die schnelle Beantwortung!

Das mit der Mehrwertsteuer wäre natürlich ein interessanter Aspekt. Aber ich habe noch nie davon gehört. Vielleicht kann es Dir aber jemand beantworten der sich damit auskennt.

VG
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#8

03.07.2008, 15:49

Liebe Tanja, ich habe mal gegoogelt und folgendes gefunden:

Es gibt ca. 630 Beamten-Notare in Baden-Württemberg, wobei allerdings im OLG-Bezirk Stuttgart alle drei Notariatsformen nebeneinander bestehen (Nur-Notare, Anwalts–Notare und Beamten–Notare). Im OLG Karlsruhe wird das Notariat durch den Richter ausgeübt...

Asche auf mein Haupt: War mir bisher wirklich nicht bekannt; ich bin hier von den Nur-Notaren ausgegangen...Sorry!

Somit könntest Du wenigstens die Umsatzsteuer sparen, sofern die Beurkundung des Grundstückskaufvertrages durch einen Beamten-Notar erfolgt.
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#9

03.07.2008, 15:49

Danke für die nette Antwort.
Bei der MWSt.-Frage war ich mir ja eigentlich ziemlich sicher, dass die bei beamteten Notaren nicht entsteht, bin mir jetzt nach Lektüre in Korintenberg 17. Aufl. 2008 § 151 a KostO (das ist der § der die USt. für Notarkosten regelt) doch nicht mehr sicher, denn da steht: "...Der Notar ist "freiberuflich selbständig" iS der Steuergesetze. Seine Ttgket. unterl. der Umsatzsteuerpflicht. Die Umsatzbest. des Notars ist ab 1.1.1980 neu geregelt. § 151 aF bezog sich nur auf Notare, denen die Geb. für ihre Tätigkeit selbst zufließen. Diese Einschränkung gilt ab 1.1.1980 mehr (wahrscheinl. Schreibfehler u. gemeint nicht mehr); dies bedeutet, dass § 151a für alle Notare gilt, auch die Notare im Dienste des Landes BW und die Ratsschreiber (im badischen Rechtsgebiet)."

Erkundige Dich doch mal bei baden-württ. Amtsnotar, ob er MWSt. berechnet. Ergebnis vielleicht per PN mitteilen, da ich diesen Thread immer so schlecht finde und das Ergebnis ja vielleicht auch noch erst in einigen Tagen, wenn Ihr Kontakt mit Notaren aufnehmt, feststeht. Ansonsten bleibt mir nur, selbst baden-württemberg. Notare anzurufen und danach zu fragen, was ich aufgrd. Schüchternheit aber ungern tue. Ich habe ja auch keine Beurk. zu vergeben.

Vielen Dank noch mal für die Aufklärung des Missverständn. zum Wort irrig, das ich auch künftig vermeiden werde.
Hallo_Tanja
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#10

03.07.2008, 16:07

Das wäre ja dann schon einmal ein kleiner "Rabatt". Super Danke!

Werde mich, wenn es bei uns mit dem Grundstück soweit ist, dann direkt beim Notar schlau machen und an dieser Stelle dann Bescheid geben.

VG
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