Online-Banking

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Gast

#1

26.06.2008, 14:20

Eine Frage einmal: Darf man für Notaranderkonto Online-Banking machen? Danke für eure Antworten
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Kasimir1603
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#2

26.06.2008, 14:25

Wir haben für unser RA-Anderkonto auch die Möglichkeit des Onlinebanking. Ich denke mal, dass das beim Notar-Anderkonto nicht anders sein wird.

Ruf doch einfach mal bei Eurer Bank an, die können Dir das schnell und zuverlässig sagen.
Ciao Kasi

Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
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Sinchen
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#3

26.06.2008, 14:28

Soweit ich informiert bin, dürfen Notare kein Online-Banking machen. Da geht es um die Sicheheit.

Aber die Notarkammer kann dir sonst da weiterhelfen.
Immer schön lächeln. Mit einem Lächeln geht alles viel einfacher
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Curry
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#4

26.06.2008, 14:28

Ich glaube, dass es hier vielmehr um die Frage geht ob man das DARF, nicht ob es möglich wäre.

Aber warum sollte man es nicht dürfen?
Curry

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HIMI
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#5

26.06.2008, 14:46

bei unserem Anderkonto geht es nicht.

Darüber darf auch nur ausschließlich vom "Kontoinhaber" = hinterlegten Verfügungsberechtigten verfügt werden, und zwar mittels physischer Überweisungsträger samt Unterschrift des Verfügungsberechtigten.

Online ist da auch nur die Einsicht in den Kontostand.
ich glaub mich knutscht ein Elch
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Kasimir1603
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#6

26.06.2008, 14:59

Oh hab ich falsch gelsen. Sorry

Habs gefunden in der Neufassung der Dienstordnung für Notare:

13. Führung der Unterlagen
a) Die vom Notar zu führenden Unterlagen sind in der Geschäftsstelle
zu führen (§ 5 Abs. 3 S. 1) d.h. sie müssen dort
für den Notar und die Aufsichtsbehörden jederzeit greifbar
sein und sie dürfen nur von Mitarbeitern des Notars geführt
werden (§ 5 Abs. 3 S. 2) d.h. eine externe Bücherführung
durch selbstständige Unternehmen ist unzulässig.
Die in einigen Bundesländern bisher tolerierte Herstellung
des Verwahrungs- und Massenbuchs durch die Fernbuchungsanlage
der Hans-Soldan-Stiftung ist somit nicht mehr möglich.
b) Die Führung eines Notaranderkontos mittels Datenfernübertragung
ist derzeit nicht zulässig (§ 27 Abs. 2 S. 2), d.h.
bei Anderkonten ist Online-Banking untersagt.


:D
Ciao Kasi

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#7

26.06.2008, 15:02

Na dann hätten wir das ja geklärt!
Curry

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