Ich benötige -mal wieder- Hilfe. Es geht um Folgendes:
In einer Vollzugsvollmacht an die Notariatsangestellten wurde von den Vertragsparteien Befreiung von § 181 BGB vorgesehen. Bei einer Vertragspartei handelt es sich um eine GmbH, deren GF nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurden.
Frage: Hat dies zur Folge, daß bei Abgabe einer Identitätserklärung für jede Vertragspartei eine andere Notariatsangestellte auftreten muß und kann eine Notariatsangestellte für beide Vertragsparteien handeln?
Vollzugsvollmacht
Das wird nirgendwo stehen, weil das sonnenklar ist.
Der GF erklärt im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis einem anderen eine Vollmacht. Und um diese Vollmacht mit Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen zu können, muss er von der Gesellschaft insoweit nicht befreit sein.
Der GF erklärt im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis einem anderen eine Vollmacht. Und um diese Vollmacht mit Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen zu können, muss er von der Gesellschaft insoweit nicht befreit sein.
- Gruftie
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Kannste auch, die haben nämlich Recht!
Ein schönes Wochenende Euch allen!
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Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
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