Anteilskauf/Satzungsneufassung 1 Urkunde wg Kosten?

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micha7981
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#1

12.06.2008, 10:09

Ich habe einen Anteilskaufvertrag über GmbH-Geschäftsanteile und im Anschluss eine Satzungsneufassung, eigentlich ein Routinevorgang. Folgendes Problem tritt allerdings auf: Die Satzung ist äußerst mühselig zu verlesen; üblicherweise machen wir das als Tatsachenprotokoll (§ 36 BeurkG), was natürlich nicht in Kombination mit dem Anteilskauf (zwingend nach §§ 8 ff) geht.

Ich dachte daher an eine Trennung in zwei Urkunden, aber dann würde ich wohl gegen das Gebot des günstigsten Weges verstoßen (§ 44 Abs. 2 a), weil ja der Gesellschafterbeschluss auch einen 20/10-Gebührensatz hat.

Leider komme ich also um das Verlesen der Satzung nicht herum, oder?

Danke für Antworten und Gruß
Micha
Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

12.06.2008, 11:08

Es sind m. E. ein bis zwei Irrtümer zum Punkt Kosten aufzuklären:

Getrennte Gebühren für GA-Ütr. (Geb. § 36 II) und Beschluss (Geb. § 47) würden hier auch bei Zusammenfassung in einer Urkunde anfallen, da § 44 nur für die vor § 44 geregelten rechtsgeschäftl. Erkl. gilt, nicht aber bei deren Zusammentreffen in ders. Urk. mit Beschlüssen (§ 47) oder z. B. erbrechtl. Verfüg. (§ 46) oder Tatsachenbeurk. sonst. Art (z. B. eidessattl. Vers. § 49). Der Wortlaut von § 44 spricht ja nur von rechtsgeschäftl. Erkl., und einfacher zu merken halt: alles was hinter § 44 steht (außer § 45, wo bei U.-Begl. dies. Grundsätze gelten) kann nicht zu geringeren Geb. nach § 44 führen. Ausnahme: mehrere Beschlüsse in einer Urkunde, da gilt übe § 41 c III der § 44 entsprechend.

Das Gebot des billigsten Weges hat natürlich manchmal mit § 44 und einer evtl. manchmal unnötigen Auft. in versch. Urk. zu tun und seine Grundlage wird zum Teil in § 16 KostO, zum Teil in § 17 BeurkG, zum Teil in § 24 BNotO gesehen, siehe z. B. OLG München NotBZ 2007, 449 mit Anm. Filzek unter II. 7 d der Entsch.-gründe.
micha7981
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#3

12.06.2008, 14:08

Hervorragend! In diesem Fall kommt mir mein Irrtum sehr gelegen, weil ich mir dadurch die Verlesung dieser Mammutsatzung (25TEUR-GmbH mit einer Satzung, mit der man locker einen Großkonzern führen könnte) spare.

Vielen Dank!
Gruß
Micha
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