Darf ein Verwalter seine Verwalterzustimmung davon abhängig machen, dass Käufer eine Schufa-Auskunft vorlegt?
Ein befreundeter Notar, den ich gefragt habe, hat dies bejaht. Er habe dies vor kurzem irgendwo gelesen.
Wisst Ihr vielleicht, wo das steht?
Oder habt Ihr eine gegenteilige Auffassung, die Ihr ggf. mit Rechtsprechung untermauern könnt?
Verwalterzustimmung von Schufa-Auskunft abhängig machen?
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Gemäß § 12 (2) Satz 1 WEG darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagt werden. Dieser wichtige Grund muss stets in der Person des Erwerbers liegen. Wichtige Gründe sind nur dort anzuerkennen, wo die Veräußerung des WEs eine gemeinschaftswidrige Gefahr für die übrigen Wohnungseigentümer bedeutet. Die voraussichtliche Nichterfüllung gemeinschaftlicher Pflichten, die zu einer nachhaltigen Störung des Gemeinschaftslebens führen können, rechtfertigen die Versagung der Zustimmung.
Aber, ob eine negative Schufa-Auskunft eine Versagung der Zustimmung rechtfertigt, kann ich leider nicht sagen; könnte aber durchaus sein...
Aber, ob eine negative Schufa-Auskunft eine Versagung der Zustimmung rechtfertigt, kann ich leider nicht sagen; könnte aber durchaus sein...
- Gruftie
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Liebe Kordu, wir hatten auch so einen Fall, da hat der Verwalter die Zustimmung verweigert, weil die durch ihn eingeholte Auskunft der Credtireform ergab, dass gegen die Erwerberin ein Haftbefehl zur Abgabe der eV vorlag.
Der Vertrag konnte bis heute nicht vollzogen werden.
Aber leider kann ich Dir hier nicht sagen, ob es für die Vorlage einer Schufa-Auskunft eine rechtliche Grundlage gibt. Ich glaube eher nicht, denn die Verwaltung könnte ja auch, wie hier geschehen, selbst eine Auskunft in Auftrag geben, wodurch diese dann allerdings die Kosten zu tragen hätte.
Der Vertrag konnte bis heute nicht vollzogen werden.
Aber leider kann ich Dir hier nicht sagen, ob es für die Vorlage einer Schufa-Auskunft eine rechtliche Grundlage gibt. Ich glaube eher nicht, denn die Verwaltung könnte ja auch, wie hier geschehen, selbst eine Auskunft in Auftrag geben, wodurch diese dann allerdings die Kosten zu tragen hätte.
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
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http://www.benkelberg.com/urteile/index ... %E4rgerung
ich habe nur diese seite hier gefunden, ich selbst hab jetzt kein bsp auf die schnelle bezüglich schufa gefunden, vielleicht hast du aber bißchen mehr zeit zu stöbern und es hilft.... *hoffe*
ich habe nur diese seite hier gefunden, ich selbst hab jetzt kein bsp auf die schnelle bezüglich schufa gefunden, vielleicht hast du aber bißchen mehr zeit zu stöbern und es hilft.... *hoffe*
Danke Dir Immi!!
Die Seite hatte ich auch schon gefunden. Die hilft mir aber leider nicht!!
@Gruftie: Der Verwalter hat hier den Käufer angeschrieben, dass er entweder selbst positive Bank- oder Schufaauskunft vorlegen soll, anderenfalls würden sie selbst eine kostenpflichtige Bonitätsprüfung vornehmen.
Die Seite hatte ich auch schon gefunden. Die hilft mir aber leider nicht!!
@Gruftie: Der Verwalter hat hier den Käufer angeschrieben, dass er entweder selbst positive Bank- oder Schufaauskunft vorlegen soll, anderenfalls würden sie selbst eine kostenpflichtige Bonitätsprüfung vornehmen.
In Bärmann, Kommentar 8. Auflage Rd-Nr. 32 zu § 12 steht eine Entscheidung BayObLG DWE 1984, 60.
Diese Entscheidung, die ich nicht geöffnet bekomme, sagt etwas aus über mangelnde Sicherheiten, wenn der Erwerber bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Was ist denn überhaupt in der GemO geregelt hierzu?
Diese Entscheidung, die ich nicht geöffnet bekomme, sagt etwas aus über mangelnde Sicherheiten, wenn der Erwerber bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Was ist denn überhaupt in der GemO geregelt hierzu?
- wissensdurst
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zum Kommentar von Linda:
Ich habe hier einen Forderungseinzug offen stehender Wohngelder gegen den Eigentümer. Der Eigentümer will die ETW verkaufen. Verstehe ich das richtig, dass die Hausverwaltung die Verwalterzustimmung im Verkaufsfall nicht wegen dieser Forderung verweigern kann? Dann könnte man nur noch eine Sicherungshypothek ins Grundbuch eintragen lassen.
Ich habe hier einen Forderungseinzug offen stehender Wohngelder gegen den Eigentümer. Der Eigentümer will die ETW verkaufen. Verstehe ich das richtig, dass die Hausverwaltung die Verwalterzustimmung im Verkaufsfall nicht wegen dieser Forderung verweigern kann? Dann könnte man nur noch eine Sicherungshypothek ins Grundbuch eintragen lassen.
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@ wissensdurst:
nicht als "wichtige Gründe" i. S. d. § 12 (2) Satz 1 WEG gelten u. a.:
rückständige Hausgelder des Veräußerers, weil dies kein Grund ist, der in der Person des Erwerbers liegt (OLG Schleswig, 28.05.1982, Az. 2 W 22/82, LG Frankfurt, 14.10.1987, Az. 2/9 T 651/81).
Genauso ist es, m. E. darf der Verwalter wegen der Wohngelder die Zustimmung nicht versagen; also noch schnell ne SiHyp eintragen lassen, bevor er verkauft.
Hilft dir das?
nicht als "wichtige Gründe" i. S. d. § 12 (2) Satz 1 WEG gelten u. a.:
rückständige Hausgelder des Veräußerers, weil dies kein Grund ist, der in der Person des Erwerbers liegt (OLG Schleswig, 28.05.1982, Az. 2 W 22/82, LG Frankfurt, 14.10.1987, Az. 2/9 T 651/81).
Genauso ist es, m. E. darf der Verwalter wegen der Wohngelder die Zustimmung nicht versagen; also noch schnell ne SiHyp eintragen lassen, bevor er verkauft.
Hilft dir das?