Gebühren für elektronisches Grundbuch / Handelsregister

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dadiber
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#1

28.05.2008, 15:53

Mal ne allgemeine Frage, die vielleicht auch schonmal hier erörtert wurde, in der SuFu find ich aber so auf Anhieb nix. Verzeiht mir also diese evtl. Doppelfrage:

Die Gebühren die entstehen wenn wir z.B. einen Grundbuchauszug anfordern, werden i.d.R. ja seitens der Justizkasse erst erhoben, wenn die Rechnung an den Mandant schon lange geschrieben ist.

Wie handhabt ihr das? Werden die Kosten in der Rechnung an den Mandanten schon in Rechnung gestellt, obwohl die Justizkasse noch nicht abgerechnet hat oder werden im nachhinein in einem weiteren Schreiben die Kosten nachgefordert?

Das Problem ist, dass wenn jemand einen Nachweis über die Kosten haben will, wir ihm den nicht liefern können sondern im schlimmsten Fall sagen müssen: Öhm ja den können wir nächsten Monat nachreichen. Damit entbehrt es aber jeglicher Grundlage, warum die Kosten sofort abgerechnet werden.
Macht man es aber mit einer separaten Abrechnung haben wir immer das Problem, dass diese in vielen Fällen nicht bezahlt werden. Und wegen 7,50 € oder 11,25 € fangen wir kein Mahnverfahren an und bleiben auf den Kosten sitzen.

Gibts da evtl. schon Rechtsprechung zu?
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*Birgit*
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#2

28.05.2008, 16:40

Also wir schreiben die Kosten für den GB-Auszug auch gleich mit in die Rechnung. Sonst ist es wirklich so, daß viele den "Kleckerlesbetrag" nicht zahlen wollen. Bisher wollte aber auch noch keiner einen Nachweis hierüber. Rechtsprechung hierzu kann ich Dir leider nicht sagen.
Viele Grüße Birgit
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#3

28.05.2008, 16:52

Die Kosten werden von uns auch gleich in Rechnung gestellt, ist ja viel zu viel Aufwand, das später noch zu machen.

Bei einer Nachfrage würde ich einfach sagen, dass ihr von der Justizkasse monatlich eine Abrechnung erhaltet und diese sodann gern in Kopie an den Mandanten weiterleiten werdet.

Außerdem ist doch der Notar berechtigt, Vorschüsse zu erheben. Vielleicht solltet ihr einfach den § 8 KostO davorschreiben....

Ich hoffe, ich konnte Dir helfen...
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Lena
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#4

28.05.2008, 17:56

:zustimm

Gleich in Rechnung stellen, ggf. als Vorschuss deklarieren...
AUßerdem - die Kosten egal ob für einen GB- oder HR-Auszug sind doch in den GEbührenvorschriften geregelt. Da steht doch genau drin was wieviel kostet, zur Not kann man das den Mandanten dann auch vorlegen...
Liebe Grüße
Lena

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dadiber
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#5

29.05.2008, 09:45

Oki danke euch...dann machen wir das jetzt hier standardmäßig auch so....
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