Greift § 3 BeurkG?

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
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MohneBohne

#1

27.05.2008, 16:24

Meine Notarin ist jetzt Mitglied in einem ehrenamtlichen Verein geworden,

dieser will, dass sie die nächste neue Vereinsregisteranmeldung macht,


Oder greift § 3 BeurKG in diesem Sinne??
MohneBohne

#2

27.05.2008, 17:04

Nein - bei rechtfähigen Vereinen darf sie Mitglied sein :O)

Habs mir schon selber beantwortet :O)
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