persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung

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amadeus
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#1

21.05.2008, 12:08

Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen!

Folgender Fall zur Zeit bei mir:

Zugrunde liegt ein Kaufvertrag, in unserer Kanzlei beurkundet. Die Käufer kommen von weiter weg, deshalb habe ich sie vertreten. Eintragung der Auflassungsvormerkung wird demnächst erfolgen. Nun soll eine Grundschuld bestellt werden. Der hiesige Notar der Käufer hat die Beurkundung der Grundschuldbestellung abgelehnt, aus ersichtlichen Gründen. Für die Käufer ist der Weg hierhin allerdings auch zu weit. Meine Kolleginnen haben nun wiederum Vollmacht im Kaufvertrag erhalten, Grundpfandrechte mit dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung zu bestellen. Soweit so gut - ich lasse eine der Kolleginnen in der Grundschuldbestellung auftreten.
Wie verhält es sich aber jetzt mit der persönlichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung in der Grundschuld? Soweit ich richtig informiert, ist das ein sog. höchstpersönliches Recht, welches nicht genehmigungsfähig ist, d. h. ich kann in der Bestellungsurkunde meine Kollegin nicht die Unterwerfung unter die pers. ZV erklären lassen und diese anschließend durch die Käufer lediglich genehmigen lassen. Diese müssen schon eine separate Unterwerfungserklärung abgeben. Ist meine Denkweise richtig oder weiß jemand genaueres bescheid?
Dann kann ich doch die Passage mit der pers. Unterwerfung in der Bestellungsurkunde gleich streichen lassen?
mfg, amadeus
danie-reno
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#2

21.05.2008, 12:18

Also wir machen keine Grundschulden aufgrund Vollmacht aus dem KV für die Käufer, eben aus diesem Grund. Die Grundschuld kann doch bei einem Notar am Wohnsitz der Käufer beurkundet werden...
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Kordu

#3

21.05.2008, 13:27

Guck mal hier:

http://www.notarkammer-hamm.de/seiten/f ... fahren.htm

Das hast Du ein bisschen "Lesefutter" und kannst selbst entscheiden:

"Beurkundungen mit bevollmächtigen oder vollmachtlosen Vertretern sind - wie dargestellt - nicht schlechthin unzulässig. Es bestehen also auch keine Bedenken dagegen, im Einzelfall für die Käufer/Darlehensnehmer Angestellte des Büros aufgrund einer im Kaufvertrag erteilten Vollmacht auftreten zu lassen, wenn die Betroffenen an der Beurkundung trotz entsprechender Aufforderung nicht teilnehmen wollen. Da eine solche Situation auch unvorhersehbar eintreten kann, kann es sich durchaus empfehlen, in Grundstückskaufverträgen entsprechende Vollmachten, verbunden mit einer ausführlichen Belehrung, aufzunehmen. Auch die planmäßige Beurkundung solcher Vollmachten ist nicht a priori berufsrechtswidrig, wenn sie dem Zweck dient, auf unvorhergesehene Ereignisse reibungslos reagieren zu können. Berufsrechtswidrig wäre indes das systematische, planmäßige Gebrauchmachen von den Vollmachten, und zwar auch dann, wenn sie mit einer ausführlichen Belehrung versehen sind."
Jupp03/11

#4

21.05.2008, 13:33

Die Käufer sollten die GS vor Ort beurkunden lassen, gleichzeitig handelnd als vollmachtlose Vertreter für die Verkäufer, und die für das GBA erforderliche Ausfertigung euch zusenden. Die Verkäufer genehmigen dann bei euch.
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Gruftie
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#5

21.05.2008, 13:34

Sofern die Käuferpartei weit weg wohnt, nehmen wir auch in den Kaufvertrag eine entsprechend Mitarbeitervollmacht zur Bestellung von Grundschulden incl. persönlicher ZV-Unterwerfung mit auf und beurkunden dann auch.

Allerdings fügen wir dann, insbesondere für den Gläubiger, auch auszugsweise Kopien des KV (insbesondere die Vollmachten) der Grundschuldbestellungsurkunde bei.
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
Jupp03/11

#6

21.05.2008, 13:36

Mitarbeitervollmacht, ich kann es nicht mehr hören und ist ausgepaukt.
Kordu

#7

21.05.2008, 13:38

Jupp03 hat geschrieben:Mitarbeitervollmacht, ich kann es nicht mehr hören
Ab zum HNO mit Dir! :mrgreen: (Dass Du auch zum Augenarzt musst, weißt Du ja schon).

@amadeus: Wenn Du auf der ganz sicheren Seite sein willst, rufst Du einfach den für Euren Bezirk zuständigen Prüfer an, schilderst ihm den Fall und fragst, wie er dazu steht.
Notargehilfe

#8

21.05.2008, 15:18

Einer Vertretung ohne Vertretungsmacht wegen der persönlichen ZV stünde § 180 BGB entgegen. Lt. Münchener Kommentar zum BGB findet § 180 BGB jedoch bei derartigen prozessualen Erklärungen keine Anwendung.
Jupp03/11

#9

21.05.2008, 15:22

Deswegen müssen ja auch die Käufer bestellen.
Notargehilfe

#10

21.05.2008, 15:24

sorry, ich weiß jetzt nicht, was du meinst
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