Hai,
folgendes: Der Kaufpreis wurde gepfändet, Verkäufer sind (getrennt lebende) Eheleute. Nun pfändet das Finanzamt den letzten Rest, der nicht schon von Treuhandaufträgen anderer Gläubiger beansprucht wird, wegen einer Forderung gegen den Ehemann.
Steht der Ehefrau von diesem Rest noch etwas zu? Oder kann ich alles ans Finanzamt gehen lassen, auch wenn sich die Forderung nur gegen eine Partei richtet?
Im Vertrag steht LEIDER nichts drin, wie der Erlös konkret verteilt werden soll. Die haben schon damit gerechnet, dass für sie nix übrig bleibt (wir waren froh, dass der Vertrag überhaupt durchführbar war wg. der hohen Forderungen, die zunächst den Kaufpreis überstiegen).
Vielen lieben Dank für Meinungen!
River_Poet
Kaufpreis gepfändet - Ehel. Verkäufer, Schuldner nur Ehemann
Grundsätzlich ist es ja so, da hier ja keine Extra-Bestimmung getroffen wurde, wie der Kaufpreis aufzuteilen ist, dass die Eheleute im Außenverhältnis Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB sind, so dass jeder einzelne Gesamtgläubiger berechtigt ist, die ganze Leistung an sich zu fordern. Die Forderung ist also anders als bei der Teilgläubigerschaft nicht geteilt.
Im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten wiederum gibt es eine Ausgleichspflicht (§ 430 BGB).
Für den Fall, dass keine Vereinbarungen vorliegen, bestimmt § 430 BGB, dass die Gesamtgläubiger im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen, also je zur Hälfte, verpflichtet sind.
Ich würde also im Ergebnis davon ausgehen, dass im Außenverhältnis der verbleibende Restkaufpreis vollständig gepfändet wurde, da die Ausgleichspflicht ja nur das Innenverhältnis berührt.
Im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten wiederum gibt es eine Ausgleichspflicht (§ 430 BGB).
Für den Fall, dass keine Vereinbarungen vorliegen, bestimmt § 430 BGB, dass die Gesamtgläubiger im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen, also je zur Hälfte, verpflichtet sind.
Ich würde also im Ergebnis davon ausgehen, dass im Außenverhältnis der verbleibende Restkaufpreis vollständig gepfändet wurde, da die Ausgleichspflicht ja nur das Innenverhältnis berührt.
- blackcat
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@Kordu
Heißt das, dass die Ehefrau dann wiederum ihren Anspruch gegen den Ehemann rechtlich geltend machen muss?
Wenn dann aber kein Geld mehr da ist (was der Ehefrau ja eigentlich zusteht), kann sie sich das wohl auch abschminken, oder?
Heißt das, dass die Ehefrau dann wiederum ihren Anspruch gegen den Ehemann rechtlich geltend machen muss?
Wenn dann aber kein Geld mehr da ist (was der Ehefrau ja eigentlich zusteht), kann sie sich das wohl auch abschminken, oder?
@blackcat: Ja, so würde ich das sehen (dass die Ehefrau ihren Anspruch gegen den Ehemann geltend machen müsste). Wenn keine Kohle mehr da ist ==> Pech. Dann hätte sie zwar einen Titel, aber ...
Liebe Kordu, du weißt doch, wie ungern ich dir widerspreche.
Dass hier Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB vorliegt, ist zumindest nicht sicher.
Wahrscheinlicher ist die Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB, d.h., der Veräußerer kann - mangels abweichender Bestimmung - die Leistung nur gemeinsam in Empfang nehmen (siehe Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, Rd. Nr. 1061).
Dass hier Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB vorliegt, ist zumindest nicht sicher.
Wahrscheinlicher ist die Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB, d.h., der Veräußerer kann - mangels abweichender Bestimmung - die Leistung nur gemeinsam in Empfang nehmen (siehe Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, Rd. Nr. 1061).
Ih, das ist ja doch nicht so einfach, wie ich beim ersten Post gehofft hatte!
Also ich habe jetzt noch mal den Vertrag durchgestöbert und habe doch noch (ganz versteckt *grummel*) die Bankverbindung für eventuelle Restzahlungen gefunden - und sieheda - es ist die der Ehefrau.
Na gut, aber wenn vorab gepfändet ist...
Also ich habe jetzt noch mal den Vertrag durchgestöbert und habe doch noch (ganz versteckt *grummel*) die Bankverbindung für eventuelle Restzahlungen gefunden - und sieheda - es ist die der Ehefrau.
Na gut, aber wenn vorab gepfändet ist...
Es gibt in KV vollstreckungsfeste Anweisungen. Ohne diese aus dem
dortigen KV zu kennen, kann man sich hier einen Wolf schreiben.
dortigen KV zu kennen, kann man sich hier einen Wolf schreiben.
Das ist doch genau was für Dich!Jupp03 hat geschrieben:Es gibt in KV vollstreckungsfeste Anweisungen. Ohne diese aus dem
dortigen KV zu kennen, kann man sich hier einen Wolf schreiben.
- Gruftie
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...das habe ich auch gedacht....
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
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