Erbvertrag

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stef
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#1

14.03.2008, 10:11

Hallo Ihr Foris,

ich bin dabei, einen Erbvertrag zu gestalten. Nun habe ich hier den Hinweis, dass sich die Lebenspartner im Falle der Trennung zur Aufhebung des Erbvertrages verpflichten.

Was habe ich nun zu tun, genügt es, wenn ich das gesetzliche Rücktrittsrecht aufnehme oder muss ich bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft Besonderheiten beachten?

Danke für jeden Hinweis.

Gruß Steffi
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Puschelchen
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#2

14.03.2008, 10:20

Ich glaube dies ist den Geburtsstandesämtern mitzuteilen egal ob verheiratet oder nicht, immer bei erbvertrag!
polli
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#3

14.03.2008, 11:18

Ich gebe dir mal mein Muster aus dem Würzburger Notarhandbuch:

Muster: Erbvertrag/nichteheliche Lebensgemeinschaft/Erbeinsetzung
"Verhandelt in ... am ...
Vor dem Notar ...
erschienen
Frau ..., geb. am ... in ...
Herr ..., geb. am ... in ...
beide wohnhaft ...
Die Erschienenen erklärten, vor mir einen Erbvertrag schließen zu wol-len und ersuchten mich um dessen Beurkundung.
Durch den persönlichen Eindruck und durch die mit den Erschienenen geführte Unterredung habe ich mich von deren vollen Geschäfts- und Testierfähigkeit überzeugt. Die Zuziehung von Zeugen war weder aus gesetzlichen Gründen erfor-derlich noch seitens der Erschienenen erwünscht.
Sodann erklärten mir die Erschienenen bei gleichzeitiger Anwesenheit mündlich zur Niederschrift was folgt:
Sachstand
Wir leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft.
Herr ... hat drei Kinder, Frau ... hat ein Kind.
Andere Kinder haben und hatten wir nicht.
Wir sind beide ausschließlich deutsche Staatsangehörige. Wir haben kein Auslandsvermögen und keine Anteile an einer Personengesellschaft.
In der Verfügung über unseren späteren Nachlass sind wir weder durch Erbvertrag noch durch gemeinschaftliches Testament gebunden. Rein vorsorglich heben wir alle bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen auf.
Erbvertrag
Im Wege eines beiderseits bindend angenommenen Erbvertrages – also einseitig nicht widerruflich, soweit in diesem Vertrag oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – vereinbaren wir:
I. Erbfolge nach dem Erstversterbenden
Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu unbeschränkten
Alleinerben
ein.
II. Erbfolge nach dem Längstlebenden
Erben des Letztversterbenden, also Schlusserben, sollen sein.
1. die Kinder ....von Herrn ... zu je 1/4 Erbteil, zusammen also 3/4
2. die Tochter von Frau ... zu 1/4 Erbteil.
Ersatz-schlusserben sind jeweils die Abkömmlinge der Schlusserben zu gleichen Stammanteilen. Weitere Ersatzerben bzgl. der Kinder von Herrn ... sind diese gegenseitig, i. Ü. tritt unter mehreren Schlusserben Anwachsung an.
III. Gleichzeitiges Versterben
Sofern wir beide gleichzeitig versterben oder einer gemeinsamen Gefahr erliegen, bei der ein Vorversterben eines von uns vor dem anderen nicht mehr festgestellt werden kann, sind die in Ziffer II genannten Erben ebenfalls Schlusserben.
IV. Änderungsvorbehalt
Der Längerlebende von uns ist nach dem Tode des Erstversterbenden berechtigt, die Einsetzung seiner eigenen Kinder und Abkömmlinge in Ziffer II frei zu ändern, i. Ü. ist die Erbeinsetzung erbvertraglich bindend.
V. Anfechtung
Sämtliche Erbeinsetzungen sind ohne Rücksicht darauf, ob und welche Pflichtteilsberechtigte wir hinterlassen, getroffen. Eine Anfechtung über-gangener oder künftiger Pflichtteilsberechtigter ist ausgeschlossen.
VI. Rücktrittsvorbehalt
Wir behalten uns beide den jederzeit ohne Angabe von Gründen mög-lichen Rücktritt von diesem Erbvertrag vor. Das Rücktrittsrecht er-lischt mit dem Tod des anderen Vertragsteils. Der Rücktritt bedarf der notariellen Beurkundung. Uns ist bekannt, dass nach § 2298 Abs. 2 BGB der Rücktritt grds. auch etwaige einseitige Verfügungen beider Vertragsteile beseitigt. Eine hiervon abweichende Regelung wollen wir nicht treffen.
VII. Belehrungen
Wir sind über die Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge und des Pflichtteilsrechtes, insbesondere das Pflichtteilsrecht unserer Kinder, sowie über die Bindungswirkungen eines Erbvertra-ges und die Wirkungen von Änderungsvorbehalten und Rücktrittsrech-ten vom Notar eingehend belehrt worden.
Wir wurden darauf hingewiesen, dass Zahlungen aus Verträgen zu-gunsten Dritter auf den Todesfall (z.B. Lebensversicherungen oder Sparkonten) unmittelbar dem etwaigen eingesetzten Bezugsberechtig-ten zustehen und deshalb nicht in den Nachlass fallen. Ferner wurden wir darauf hingewiesen, dass Erbverträge auch dann eröffnet und ver-kündet werden, wenn sie nachträglich aufgehoben oder abgeändert worden sind.
VIII. Verwahrung
Die amtliche Verwahrung des Erbvertrages beim zuständigen Amtsge-richt wünschen wir nicht.
Kostenregelung"

Hoffe, das hilft dir weiter.
Kordu

#4

14.03.2008, 11:28

@Polli: :good

@stef: Damit dürfte Polli alle Fragen beantwortet haben! :wink:
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