Erbschein f. Grundbuchzwecke - niedrigere Gebühren?

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Gast

#1

13.03.2008, 16:57

Hai,

diskutiere grad mit meinem Chef über die Gebühren für einen Erbschein, der ausschließlich für Grundbuchzwecke erteilt werden soll.

M. E. - so habe ich auch den "Streifzug" verstanden - gibt es nach 49 10/10 nach dem Wert des Grundbesitzes. Nicht nach dem vollen Nachlaßwert.

Chef meint, die Gebühren seien "irgendwie" insgesamt geringer. Nur wie, weiß er nicht.

Was meint Ihr denn? :D

Vielen Dank und liebe Grüße,


River_Poet
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mrsbloom
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#2

13.03.2008, 17:04

Ich habe es bislang auch so abgerechnet, wie du gesagt hast, 10/10 gem. § 49 KostO nach Wert des Nachlasses bzw. Grundbesitzes. Die 10/10 GEbühr entsteht ja für die Eidesstattliche Versicherung. Die muss ja in jedem Fall mit rein, von daher wüsste ich nicht, was da anders berechnet werden könnte..... :?:

LG Tina
Gruß Tina

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Lena
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#3

13.03.2008, 17:14

Die Gebühren beim Notar sind gleich, egal ob der Erbschein nur für Grundbuchzwecke oder "generell" beantragt wird.
Gemäß § 107 KostO sind nur die Gebühren des Gerichts für die Erteilung in dem Fall niedriger...
Liebe Grüße
Lena

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Gast

#5

13.03.2008, 19:40

:thx

schön, dass wir einer Meinung sind. :wink:
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#6

14.03.2008, 07:55

@Lena

:dagegen

Gem. §§ 141, 49 Abs. 2 Satz 1 KostO bestimmt sich der Wert bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins nach §§ 107, 109 und 111 KostO.

Es gelten also insbesondere alle Absätze des § 107 KostO entsprechend, auch Absatz 3 (siehe Korintenberg, KostO, 16. Aufl., RdNr. 64 zu § 107), wobei der Wert auf den Reinnachlass gem. § 107 Abs. 2 KostO begrenzt bleiben muss (Streifzug durch die KostO, 6. Aufl., RdNr. 1693).
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