Einräumung eines Vorkaufsrechtes im Kaufvertrag

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Helga60
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#1

12.03.2008, 20:53

Im Vertrag über den Verkauf einer Eigentumswohnung wurde folgendes
aufgenommen:

Die Käuferin räumt den Verkäufern als Gesamtberechtigte a.d. mit d.
Vertrag verkauften Wohn.eigentum für den ersten Verkaufsfall ein
Vorkaufsrecht ein. Von d. VK-recht ausgenommen ist eine Übereignung
an die Kinder sowie d. Ehepartner der Käuferin. Die VK nehmen hiermit die Vorkaufsrechtseinräumung an. Die Käuferin bewilligt u.d.. VK be-
antragen d. Eintrag. d. VK-rechtes in Abt. II des Wohn.grundb.v. ....
im Range nach d. in d. heutigen Vertrag bestellten Auflassungsvormer-
kung.

Muss hier noch etwas ergänzt oder vielleicht anders formuliert werden?

Bei der Bestellung eines Wohnrechtes wird immer als Gesamtberechtigte
gemäß § ... BGB angegeben. Ist hier auch ein § anzugeben, wenn
ja, welcher ist es dann ?.

Helga
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Gruftie
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#2

12.03.2008, 21:00

Liebe Helga, m.E. muss hier tatsächlich § ... BGB rein, ich weiß allerdings im Moment nicht welcher, weil ich zu Hause (zum Glück) keine Gesetzesbücher habe, sorry. Kann ich Dir morgen aus dem Büro mitteilen.

Ich würde allerdings hier noch eine Ergänzung reinbringen, dass unter Vorlage der Sterbeurkunden der Vorkaufsberechtigten das Recht im Grundbuch gelöscht wird.

Aber vielleicht liest ja Jupp hier mit, der weiß bestimmt Bescheid! (Is nen ganz Schlauer!)

Liebe Grüße aus Berlin und noch einen schönen Abend!
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
Helga60
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#4

12.03.2008, 21:14

Mit der Aussage über Jupp kann ich Dir nur vollkommen Recht geben.
Vielleicht liest er diesen Beitrag ja noch, obwohl heute Abend im Fernsehen Fußball angesagt ist, es sei denn, wenn mag den Spielen bestimmter Vereine einfach keine Beachtung schenken.

Ebenso viele Grüße aus Niedersachsen und auch noch einen schönen
Abend
Helga :wink1
Kordu

#5

12.03.2008, 21:14

Hello hat geschrieben:Ich denke, es ist der § 428 BGB.


http://www.dejure.org/gesetze/BGB/428.html
Richtig!! Es ist § 428 BGB!
Jupp03/11

#6

12.03.2008, 22:12

Das Vorkaufsrecht mit dem Vermerk im Range nach der Auflassungsvormerkung ist überflüssig, da dieses Vorkaufsrecht erst mit Umschreibung im Grundbuch auf die Käufer eingetragen werden soll, alles andere ergibt keinen Sinn.
M. E. gehört mit in den Vertrag, welche Grundpfandrechte, die der Käufer bestellt, diesem Vorkaufsrecht vorgehen dürfen. Ansonsten kann der Notar später in Erklärungsnot kommen.
Vorlöschklausel muss aufgenommen werden, da ansonsten die Jahresfrist zählt.
Jupp03/11

#7

13.03.2008, 08:10

Das Vorkaufsrecht sollte im übrigen den Berechtigten in dem in
§ 472 BGB bestimmten Gemeinschaftsverhältnis eingeräumt werden und nicht gemäß § 428 BGB.
Helga60
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#8

13.03.2008, 20:56

Nun muss ich mal ganz "dumm" nachfragen, wie sieht die Vorlöschklausel aus bzw, wie ist sie formuliert?

In meinem Fall weis ich nicht, ob die Käuferin eine Grundschuld zur
Finanzierung des Kaufpreises aufnimmt. Ich gehe mal davon aus,
dass dies nicht der Fall sein wird, da ich den § mit der Belastungs- vollmacht im Vertrag weglassen sollte.

Wäre es nicht dennoch sinnvoll, etwas diesbezügliches doch im Vertrag
aufzuführen, falls sich diese überlegt im nachhinein eine Grundschuld
aufzunehmen?

LG Helga :)
Jupp03/11

#9

13.03.2008, 21:58

1.
Zur Löschung des Rechts bedarf es des Nachweises des Todes der Berechtigten, auch dieses soll im Grundbuch bei dem Recht vermerkt werden.

2.
Da die Belastungsvollmacht -wie du schreibst- im Vertrag nicht aufgenommen werden soll, ist auch nichts weiter zu belehren. Die Belehrungspflicht des Notars für zukünftige Beleihungen ist m. E. nicht gegeben.
ronja63
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#10

07.05.2008, 12:51

Hallo,
ich bin jetzt wieder in den Beruf nach 11 Jahren eingestiegen und es ist gar nicht so leicht. Gleich am ersten Tag habe ich eine Grundschuld zu bestellen in einem Wohnungserbbaurecht., gebildet nach Teilungserklärung. Die neuen Blätter sind noch nicht gebildet. Worauf muß ich achten? Ich meine, dass da noch immer eine Zusatzerklärung bzw. Errbaurecht zu erklären war. Wer kennt sich da aus.?
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