Hallo Leute,
die erschienene Käuferin des im Wohnungsgrundbuch von ... (BRD)
verzeichneten Grundstücks ist wohnhaft in Italien (deutsche
Staatsangehörigkeit), Vertragsunterzeichnung durch diese aber
bei uns.
Ich hatte jetzt gedacht, dass in dem Vertrag mit aufgeführt werden
muss, dass die Übertragung nach deutschem Recht erfolgt (f.d. spätere
Umschreibung). Das sie der deutschen Sprache mächtig ist und keine Übersetzung zu erfolgen hat, ist m.E. nicht erforderlich.
Ich weis wohl, dass wir dies so bei einigen Verträgen mitaufgenommen
haben, wo Niederländer Käufer waren.
Was meint Ihr?
Viele Grüße
Helga
Kaufvertrag, Käuferin wohnhaft in Italien
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Solange sie die deutsche Staatsbürgerschaft hat, brauchst Du m. E. keine zusätzlichen Belehrungen (für Ausländer) in die Urkunde aufnehmen.
Die sogenannte "Angstklausel" (Text: "Der Notar hat die Erschienenen darauf hingewiesen, dass bzgl. dieser Urkunde ausländisches Recht zur Anwendung kommen könnte, der Notar dieses ausländische Recht [hier: italienisches Recht] nicht kennt, der Notar insbesondere nicht weiß, ob nach diesem ausländischen Recht Bedenken gegen die Wirksamkeit der vorliegenden Urkunde bestehen. Die Erschienenen bestanden jedoch auf sofortige Beurkundung dieser Niederschrift; die Erstellung eines Gutachtens zum ausländischen Recht, z. B. durch das Deutsche Notarinstitut, wurde von den Beteiligten nicht gewünscht.") kommt nur zur Anwendung, wenn Ausländer an der Urkunde beteiligt sind.
Ist Dir damit geholfen?
Die sogenannte "Angstklausel" (Text: "Der Notar hat die Erschienenen darauf hingewiesen, dass bzgl. dieser Urkunde ausländisches Recht zur Anwendung kommen könnte, der Notar dieses ausländische Recht [hier: italienisches Recht] nicht kennt, der Notar insbesondere nicht weiß, ob nach diesem ausländischen Recht Bedenken gegen die Wirksamkeit der vorliegenden Urkunde bestehen. Die Erschienenen bestanden jedoch auf sofortige Beurkundung dieser Niederschrift; die Erstellung eines Gutachtens zum ausländischen Recht, z. B. durch das Deutsche Notarinstitut, wurde von den Beteiligten nicht gewünscht.") kommt nur zur Anwendung, wenn Ausländer an der Urkunde beteiligt sind.
Ist Dir damit geholfen?
polli hat geschrieben:Solange sie die deutsche Staatsbürgerschaft hat, brauchst Du m. E. keine zusätzlichen Belehrungen (für Ausländer) in die Urkunde aufnehmen.
Die sogenannte "Angstklausel" (Text: "Der Notar hat die Erschienenen darauf hingewiesen, dass bzgl. dieser Urkunde ausländisches Recht zur Anwendung kommen könnte, der Notar dieses ausländische Recht [hier: italienisches Recht] nicht kennt, der Notar insbesondere nicht weiß, ob nach diesem ausländischen Recht Bedenken gegen die Wirksamkeit der vorliegenden Urkunde bestehen. Die Erschienenen bestanden jedoch auf sofortige Beurkundung dieser Niederschrift; die Erstellung eines Gutachtens zum ausländischen Recht, z. B. durch das Deutsche Notarinstitut, wurde von den Beteiligten nicht gewünscht.") kommt nur zur Anwendung, wenn Ausländer an der Urkunde beteiligt sind.
Ist Dir damit geholfen?
==> Kein Thema, da Käuferin Deutsche ist.