Mehrere Geschäfte in einer Urkunde?? wo geregelt?
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Warum sagst Du nicht wie?Jupp03 hat geschrieben:seh ich anders
@magenta
Du hast in Deiner Kostenrechnung 2 Gebühren
Die Gebühr gem. § 36 Abs. 2 KostO für den Vertrag schulden Verkäufer und Käufer, im Innenverhältnis offenbar die Käufer.
Insoweit ist § 5 Abs. 1 Satz 2 KostO zu beachten. Du kannst also jeden Käufer bis zu dem Betrag in Anspruch nehmen, der bei einer getrennten Beurkundung seines Anteilskaufs entstanden wäre.
Das Innenverhältnis der Käufer für die entstandene Gesamtgebühr würde ich - wie kordu - mittels Dreisatz beachten
Also z.B.: Gebühr § 36 Abs. 2 * Gebühr des jeweiligen Anteilskaufs / Summe der Gebühren der Anteilskäufe
Beispiel:
Kauf A => B 10.000,00 Euro
Kauf A => C 20.000,00 Euro
Summe also 30.000,00 Euro
Gesamtgebühr 192,00 Euro
Gebühr A => B 108,00 Euro
Gebühr A => C 144,00 Euro
bis zu diesem Betrag haften B bzw. C.
Summe 252,00 Euro
Verteilung der entstandenen Gebühr
A: 192 * 108/252 = 82,29 Euro
B: 192 * 144/252 = 109,71 Euro
(ergibt 192,00 Euro, Rechnung stimmt also)
Die Gebühr § 47 KostO schuldet ohnehin die Gesellschaft, so dass insoweit keine Aufteilung vorzunehmen ist.
@Revisor:Revisor hat geschrieben:Warum sagst Du nicht wie?Jupp03 hat geschrieben:seh ich anders