Genehmigung der Berechtigten zur Teilungserklärungsänderung?

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#1

06.03.2008, 09:30

Hallo,

seit jeher beantrage ich nun, wenn eine WEG Teilungserklärung geändert wurde, bei den im Grundbuch eingetragenen Berechtigten - also auch die in Abt. III - eine Zustimmung/Genehmigung. Nun fragt mich ein Bankangestellter, seit wann man das braucht und ob das eine Laune EINES Rechtspflegers wäre und wo das steht, das man das braucht, er hätte sowas noch nie machen müssen.

Tja unu steh ich da wie der Ochs vorm Berg.

Vielleicht könnt ihr mir helfen, ich weiß noch nichma in welchem Gesetz ich gucken soll etc.

DANKE!
Jupp03/11

#2

06.03.2008, 09:53

Wenn vom Gemeinschaftseigentum etwas einem WE zugeschlagen werden soll, brauchst du z. B. die Genehmigung der übrigen Wohnungseigentümer und der Gläubiger. Was wurde denn bei dir konkret geändert?
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#3

06.03.2008, 10:24

das kann ich dir ganz genau sagen:
(auszugsweise)

Die Teilungserklärung vom 10.3.2006 (UR-Nr. 46/2006 des amtierenden Notars) wird nachfolgend in § 4 und § 5 geändert und ergänzt:

II.

In § 4 Nr. 5 stelle ich für meinen Vollmachtgeber klar, dass die Regelung bezüglich der Nutzung des jeweiligen Sondereigentums auch für die Verlegung von Rohrleitungen zur Er- und Unterhaltung einer Kläranlage im südwestlichen Bereich des Flurstücks 37/19 Gültigkeit hat.

Die Kosten für die Er- und Unterhaltung von Leitungen und der Kläranlage tragen die Wohnungseigentümer je zur Hälfte; dies gilt auch für die Wiederherstellung der Gartengestaltung nach Fertigstellung der Arbeiten an den Leitungen und der Kläranlage.

III.

Die Bestimmung in § 5 Nr. 3 (Erfordernis der Zustimmung zur Wohnungseigentumsveräußerung) entfällt ersatzlos.


IV.

Der jeweilige Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 1 ist berechtigt den der Sondernutzung unterliegenden Grundstücksteil, welcher dem Wohnungseigentum Nr. 2 zugeordnet ist und an der Nordgrenze des Flurstücks liegt, in einer Breite von 3 m zwischen der öffentlichen "Bergstraße" und dem Carport des Wohnungseigentums Nr. 1 zum Gehen und Fahren zu nutzen. Das Abstellen von Fahrzeugen auf dieser Zuwegung ist damit nicht verbunden. Die Lage der Zuwegung ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Skizze, in der die Zuwe-gung "rot gestreift" dargestellt ist.

Die Kosten der Er- und Unterhaltung der Zuwegung tragen die Wohnungseigentümer je zur Hälfte.
--------------

also muss man das nicht generell immer einholen?

der Bankmensch will ja wissen wo´s steht :oops:
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#4

06.03.2008, 10:26

die Genehmigung der anderen WE und Aufl.vorm.ber. hab ich schon und von der anderen Bank auch, es fehlt nur noch die eine Bank (total blöd, weil die nach der Auflassung sowieso rausfallen, aber ich muss das jetzt einreichen, weil der alte Eigentümer die TE geändert hat)
Jupp03/11

#5

06.03.2008, 10:52

Schick denen eine solche Urkunde, wie nachstehend aufgeführt, wenn die Bank siegelführend ist, ist die Beglaubigung der Unterschriften des Vorstandes der Bank ja nicht erforderlich.

Zustimmungsurkunde

Wohnungsgrundbuch von _____ Blatt _____
Eigt.: ____________________________________

Die ______________________ ist Eigentümerin der in den Grundbüchern des Amtsgerichts _____ von _____Blatt _____ bis _____ verzeichneten Wohnungseigentumseinheiten. Wegen des Gegenstandes und des Inhalts des jeweiligen Sondereigentums wird auf die Bewilligung vom __.__.____, Urkundenrolle-Nr.: _____/______ des Notars __________________________ Bezug genommen.

Die Eigentümerin hat mit der Urkunde vom __.__.____, UR-Nr.: ____/_____ des Notars __________________, die ursprüngliche vorbezeichnete Teilungserklärung vom __.__.____ abgeändert. Zum Vollzug der vorbezeichneten Änderungsurkunde, UR-Nr.: _____/_____ des Notars ___________, in den Grundbüchern bedarf es der Zustimmung der dinglichen Gläubiger sowie der einzelnen Erwerber.

Hierzu wird erklärt, dass der Inhalt der Änderungsurkunde vom __.__.____ bekannt ist.

Es werden hiermit sämtliche Erklärungen in der vorbezeichneten Urkunde genehmigt, den gestellten Anträgen wird sich angeschlossen und die Bewilligungen werden hiermit auch von den jeweiligen dinglichen Berechtigten dieser Urkunde abgegeben. Es werden die entsprechenden Grundbucheintragungen hiermit bewilligt und beantragt.

Kosten werden von der Unterzeichnenden nicht übernommen.
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#6

06.03.2008, 15:27

danke für deinen ausführlichen Entwurf, den kann ich ja mal so weiterleiten

aber wo genau steht das denn nun? weißt du das?
Jupp03/11

#7

06.03.2008, 15:43

u. a. Rd-Nr. 2958 und 2967 Schöner/Stöber , Grundbuchrecht 12. Auflage
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#8

06.03.2008, 15:58

danke!!!!!!!!!! *knutsch*
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#10

06.03.2008, 16:07

musst net rot werden... ich bin nunmal mit den Büchern nicht so vertraut, krieg das ja immer alles mehr oder weniger fertig vorgesetzt...
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