Wie sieht Eure Registerbescheinigung jetzt aus?

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Jupp03/11

#1

04.03.2008, 15:52

Der Notar überzeugte sich nach passwortgeschütztem Zugang über Internet in das Handelsregister beim Amtsgerichts _________ am __.__.2008 und bescheinigt, dass die
Firma _________________________________ dort zur Registernummer HR B _____ eingetragen ist. Weiterhin ist im Register vermerkt, dass, sofern nur ein Geschäftsführer bestellt ist, dieser die Gesellschaft allein vertritt. Herr ____________ ist als einziger Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen.

je nachdem, wie die Vertretungsbefugnis bei dir aussieht, ist ggf. anzupassen. Der Ausdruck aus dem Handelsregister kann dann beigefügt werden.
Terry
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#2

11.03.2008, 21:00

Die Wahrheit? Ich schreibe immer: ....Hiermit bescheinige ich aufgrund heute vorgenommener Einsichtnahme in das Handelsregister des Amtsgerichts...... unter HR ...., dass.....
Meint ihr, dass man das so nicht mehr schreiben kann?
Ist dies also jetzt falsch? :cry:
Jupp03/11

#3

11.03.2008, 21:06

Machst du das denn überhaupt?
Terry
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#4

12.03.2008, 08:15

Wie meinen? Ob ich solche Bescheinigungen erstelle? Ja, mach ich. Bis jetzt keine Probleme bekommen. Deshalb haben mich eure Beiträge so "erschüttert".
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Pepsi
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#5

12.03.2008, 11:21

Terry :zustimm
um der ganzen Problematik zu entgehen schreib ichs immer noch genauso
Terry
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#6

12.03.2008, 21:41

Pepsi: :D
Jupp03/11

#7

12.03.2008, 21:51

Wenn man zum Gericht geht und dort einsieht, ist das richtig, wie du, Terry, schreibst, ansonsten hätte ich erhebliche Bedenken. Deswegen meine Frage, ob du das machst.
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#8

13.03.2008, 09:51

ich glaube ich kann für Terry mitbeantworten: nein
Notargehilfe

#9

26.03.2008, 13:02

Terry hat geschrieben:Ich schreibe immer: ....Hiermit bescheinige ich aufgrund heute vorgenommener Einsichtnahme in das Handelsregister des Amtsgerichts...... unter HR ...., dass.....
Ich halte das für vollkommen ausreichend, da das Handelsregister sowieso nur noch elektronisch eingesehen werden kann (egal ob bei Gericht oder über den eigenen Zugang). Siehe z.B. Krauß, Immobilienkaufvertr. in der Praxis, 3. Aufl. Rd. 313 ff.
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