Mangels abweichender Anweisung ist das Notaranderkonto als Girokonto zu führen, der BGH -DNotZ 1997, 53, - hält den Notar nur dann für verpflichtet, auf zinsgünstigere Anlagen hinzuweisen, wenn auch diese die tägliche Verfügbarkeit gewährleisten. Als Kompromiss empfiehlt es sich, dem Verkäufer das einseitige Anweisungsrecht zur Anlage als Festgeld einzuräumen. so auch Urteil BGH Urteil 29.02.1996, IX ZR 150/95.
Wenn also tatsächlich dem Verkäufer sämtliche Zinsen zustehen sollen lt. dem Vertrag, hat er einen Anspruch auf Zinsen, die für ein Girokonto gezahlt werden.
Zinsen Notaranderkonto
- Pepsi
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14269
- Registriert: 28.05.2006, 19:33
- Beruf: ReNoFa
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: Hamburg
- Kontaktdaten:
also bei unseren Anderkonten gibt es 2 % Zinsen, weiß nicht ob das von Bank zu Bank verschieden ist, aber ich glaube es gibt immer 2 %
fest anlegen sollte man es nur, wenn man genau weiß das man es ne bestimmte zeit nicht braucht, da es da bestimmte "Kündigungsfristen" gibt
fest anlegen sollte man es nur, wenn man genau weiß das man es ne bestimmte zeit nicht braucht, da es da bestimmte "Kündigungsfristen" gibt
Halle Blackcat,
wenn bei uns ein Kaufpreis auf Notaranderkonto hinterlegt wird schreiben wir grundsätzlich in den Kaufvertrag rein, dass der Kaufpreis festgelegt werden soll. Dieses teilen wir auch immer der Bank mit wo das Notaranderkonto geführt wird.
Zinsen entstehen in diesem Fall immer und werden gemäß Kaufvertrag dann an den Verkäufer ausgezahlt.
wenn bei uns ein Kaufpreis auf Notaranderkonto hinterlegt wird schreiben wir grundsätzlich in den Kaufvertrag rein, dass der Kaufpreis festgelegt werden soll. Dieses teilen wir auch immer der Bank mit wo das Notaranderkonto geführt wird.
Zinsen entstehen in diesem Fall immer und werden gemäß Kaufvertrag dann an den Verkäufer ausgezahlt.
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1490
- Registriert: 16.03.2007, 08:24
- Beruf: Bezirksrevisor
- Wohnort: NRW
Gem. § 54b Abs. 1 Satz 2 BeurkG ist der Notar zu einer bestimmten Art der Anlage nur bei einer entsprechenden Anweisung der Beteiligten verpflichtet.
Gem. § 54a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG darf der Notar Geld zur Verwahrung nur entgegennehmen, wenn ihm ein Antrag auf Verwahrung verbunden mit einer Verwahrungsanweisung vorliegt, in der hinsichtlich der Masse und ihrer Erträge der Anweisende, der Empfangsberechtigte sowie die zeitlichen und sachlichen Bedingungen der Verwahrung und die Auszahlungsvoraussetzungen bestimmt sind.
Dies beinhaltet auch die Verpflichtung, eine Regelung über eventuell anfallende Zinsen aufzunehmen.
Gem. § 54a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG darf der Notar Geld zur Verwahrung nur entgegennehmen, wenn ihm ein Antrag auf Verwahrung verbunden mit einer Verwahrungsanweisung vorliegt, in der hinsichtlich der Masse und ihrer Erträge der Anweisende, der Empfangsberechtigte sowie die zeitlichen und sachlichen Bedingungen der Verwahrung und die Auszahlungsvoraussetzungen bestimmt sind.
Dies beinhaltet auch die Verpflichtung, eine Regelung über eventuell anfallende Zinsen aufzunehmen.
Die wird im Vertrag sein, zumal du auch geschrieben hast, dass dort die Zinsregelung festgestellt ist.