Eigenurkunde Auflassung

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Antworten
Gast

#1

27.02.2008, 12:17

Meine Frage: Darf ein Notar in einer Urkunde bevollmächtigt werden, die Auflassung zu erklären oder dürfen nur Angestellte dies tun? Meiner Meinung nach werden immer Angestellte bevollmächtigt. Oder geht das
auch in einer Eigenurkunde des Notars?
Danke für eure Mithilfe.
Benutzeravatar
Lotti
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 425
Registriert: 11.04.2007, 09:21
Beruf: Notarfachangestellte
Software: WinMacs
Wohnort: Nds.
Kontaktdaten:

#3

27.02.2008, 13:55

wie soll denn dann die formulierung bitte sein

"Vor dem Notar erschien der Notar selbst?????"
In mir schlummert ein Genie; es wird nur nicht wach!
Gast

#4

27.02.2008, 14:58

Eine s.g. Eigenurkunde des Notars bedarf keiner Beglaubigung oder Beurkundung, es wird auch keine UR-Nr. vergeben. Er gibt, wie in deinem Fall, diese Erklärung gegenüber dem AG ab, unterschreibt sie und setzt sein Siegel drunter.

Ich würde es so machen:
Schreiben ans AG fertigen, dort die Fläche bezeichnen, mitteilen, wer an wen aufgelassen hat und dass die Beteiligten über den Eigentumsübergang einig sind. Mfg. Siegel. Fertig!

Du kannst aber auch ein gesondertes Blatt nehmen, dort die Überschrift "Eigenurkunde" setzen und die Auflassung erklären, (Aufgrund der mir erteilten Vollmcht vom....erkläre ich die Auflassung wie folgt...)dann Unterschift und Siegel, ebenfalls keine Beglaubigung oder Beurkundung notwendig......
Jupp03/11

#5

27.02.2008, 15:28

Ich war bei der Fragestellung davon ausgegangen, dass die Auflassung bereits erklärt und nur noch ergänzt werden müßte. Man sollte also vorher richtig lesen.
Nur in dem Fall, dass bereits eine Auflassung beurkundet wurde, kann der Notar nachträglich Eigenurkunde machen. Ich mache dieses wie folgt:

Urkundenrolle-Nr.: _____/____

Ich, der Unterzeichnende, nehme Bezug auf die mir in dem Kaufvertrag vom __.__.____, UR-Nr.: ____/______ des Unterzeichnenden, erteilten Vollmacht.
Die Auflassung wird wie folgt in Vollmacht meiner Vollmachtgeber erklärt:

Verkäufer und Käufer sind sich darüber einig, dass der im Grundbuch von _______ verzeichnete Grundbesitz auf Käufer im angegebenen Berechtigungsverhältnis übergeht. Die Umschreibung im Grundbuch wird bewilligt und beantragt.


Ort/Datum




Siegel
des Notars Mustermann, Notar


Wenn keine Auflassung in dem Vertrag erklärt wurde, kann dem Notar keine Auflassungsvollmacht erteilt werden. s. Rd-Nr.: 3323 Stöber
Gast

#6

27.02.2008, 16:42

Die Eigenurkunden sind nicht in die Urkundenrolle einzutragen. Das steht zumindest in den Notarhandbüchern, die ich habe, und es sind insgesamt zwei :shock:

@Jupp03
hast du noch nie eine Beanstandung deswegen vom Notarprüfer gehabt?
Jupp03/11

#7

27.02.2008, 16:51

Da in den Grundbüchern aufgenommen wird -zumindest in unserem Raum- Auflassung gemäß Urkunde vom, UR-Nr.: , ist diese Urkunde auch in die Urkundenrolle einzutragen.
Ich sehe auch keinen Grund, warum dieses schädlich sein sollte. Beanstandung vom Revisor insoweit noch nie erhalten und ich mache das schon einige Zeit.
Gast

#8

27.02.2008, 17:26

hmm...wieder was dazu gelernt..... :mrgreen:
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#9

28.02.2008, 09:05

also das glaube ich auch nicht, das der Notar das selbst kann.. das wäre ja n bißl einfach
Antworten