Auslösung und Liquidation einer BGB-Gesellschaft

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stef
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#1

26.02.2008, 16:04

Guten Tag,

ich möchte eine BGB-Gesellschaft auflösen, wie sollte das aussehen?

Danke
Stef
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Mr.Black
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#2

26.02.2008, 16:08

Leg die Gesellschafter um....

Scherz beiseite § 732 ff BGB

- Auflösungsbeschluss der Gesellschafter
- Auseinandersetzung des Vermögens
- Bekanntgabe an Geschäftspartner
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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stef
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#3

26.02.2008, 16:19

Jepp, das war mir auch soweit klar.

Meine Frage war eher, was der Auflösungsbeschluss enthalten muss. Ich habe hier nur etwas für eine GmbH vorliegen.
Kordu

#4

26.02.2008, 16:19

Das Wesentliche kopier ich Dir hier rein:


"Die Auflösung einer BGB-Gesellschaft vollzieht sich in zwei Stufen. Am Beginn der Abwicklung steht die sogenannte Auflösung.
Die GdbR kann aus zahlreichen Gründen aufgelöst werden. Insbesondere durch
• Kündigung eines Gesellschafters, § 723 BGB
• Zeitablauf, § 724 BGB
• Erreichen oder Unmöglichwerden des vereinbarten Zwecks, § 726 BGB
• Tod eines Gesellschafters, § 727 BGB
• Insolvenz eines Gesellschafters, § 728 BGB.
Diese gesetzlichen Auflösungsgründe sind nicht zwingend. Sinnvoll ist es deshalb, eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zu treffen, wonach bei Kündigung oder Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft fortgesetzt wird. Folge der Auflösung ist die Liquidation (Auseinandersetzung) des Gesellschaftsvermögens oder dessen Anwachsung bei den einzigen verbleibenden Gesellschaftern.
Soweit zwischen den Gesellschaftern nichts anderes vereinbart war, werden bei der Liqui-dation zunächst die von den Gesellschaftern lediglich zur Benutzung überlassenen Gegen-stände zurückgegeben (§ 732 BGB), dann die Gesellschaftsverbindlichkeiten beglichen und die Einlagen der Gesellschafter zurückerstattet (§ 733 BGB). Zu diesem Zweck ist das Ge-sellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen. Reicht dies nicht aus, um die Gesellschaftsverbindlichkeiten zu begleichen und die Einlagen zurückzuerstatten, so haben die Gesellschafter den fehlenden Betrag im Verhältnis ihrer Verlustanteile auszugleichen (§ 735 BGB). Den Gläubigern haftet das Gesellschaftsvermögen und darüber hinaus unabhängig davon auch das Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter (soweit keine Haf-tungsbeschränkung nach außen offenbart wurde).
Mit dem Abschluss der Liquidation ist die Gesellschaft erloschen."
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stef
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#5

26.02.2008, 17:09

Danke, das habe ich auch schon gelesen.

Aber mit Beispielen könntet ihr mir besser weiterhelfen, wenn ich wenigstens mal ein paar weitere Angaben bekommen könnte, aber hier gibt es leider keine weiteren Infos, aber ich soll mal machen!
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stef
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#6

26.02.2008, 18:32

Hallo Kordu,

noch mal vielen Dank für Deine Mühe. Ich habe den Entwurf jetzt fertig.

Bin ich froh, dass es das Forum hier gibt.

Schönen Feierabend!

Steffi
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