Das ist wieder typisch: Chef und Kollegin im Urlaub. Ruft Chef gestern abend an, ihm sei eingefallen, dass er mal im Fernsehen gesehen hat, dass für landwirtschaftliche Fläche keine Grunderwerbsteuer anfallen würde bzw. dass man sich für diese Flächen von der Steuer befreien lassen kann.
Jetzt soll ich recherchieren, ob das stimmt und wie das geht. Witzig.
Hat da jemand von euch schon mal was von gehört?
Ich wollte sonst noch beim FA anrufen und die nerven, aber weil mir das
a) zu peinlich ist
und b) zu doof ist, immer für alle und jeden den Deppen nach außen zu machen,
dachte ich, ich frag euch mal zuerst.
Grunderwerbsteuer bei landwirtschaftl. Fläche
- Zauberdrops
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[i][b]LG
Cora[/b][/i]
[color=#BF8040]Der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann. (Picarbia)[/size][/color]
Cora[/b][/i]
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Nach § 3 GrEStG sind grunderwerbsteuerfrei nur die folgenden Rechtsvorgänge:
der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8 ) 2.500 Euro nicht übersteigt;
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten ein zum Nachlaß gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten gleich;
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers;
der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern stehen deren Ehegatten gleich;
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten gleich;
der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.
Dass bei Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen keine Steuer anfallen soll, hab ich jedenfalls noch nie gehört.
der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8 ) 2.500 Euro nicht übersteigt;
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten ein zum Nachlaß gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten gleich;
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers;
der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern stehen deren Ehegatten gleich;
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten gleich;
der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.
Dass bei Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen keine Steuer anfallen soll, hab ich jedenfalls noch nie gehört.
- Zauberdrops
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Ich habe soeben mit einer höher gestellten Dame bei der Grunderwerbsteuerstelle des hiesigen FA gesprochen. Sowohl sie als auch die Vorzimmerdame haben sich köstlich amüsiert über die Idee meines Chefs. Ich habe mich dann dadurch entschuldigt, dass er da wohl was verwechselt habe.
Wie paaaaaaaaaiiiiiiiiiiiiiiiiiinlich...
*schnell unterm Tisch versteck*
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Zauberdrops hat geschrieben:Ich habe soeben mit einer höher gestellten Dame bei der Grunderwerbsteuerstelle des hiesigen FA gesprochen. Sowohl sie als auch die Vorzimmerdame haben sich köstlich amüsiert über die Idee meines Chefs. Ich habe mich dann dadurch entschuldigt, dass er da wohl was verwechselt habe.
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Na ja: Du bist ja nicht auf die Idee gekommen, sondern Dein Chef.
==> Er sollte sich unter'm Tisch verstecken und nicht Du!
- Zauberdrops
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@ Kordu
Aber ich bin ja mal wieder die Dumme, die damit an die Öffentlichkeit tritt.
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Ja, ja: Das gehört zum Berufsbild der ReNos dazu!Zauberdrops hat geschrieben:@ Kordu
Aber ich bin ja mal wieder die Dumme, die damit an die Öffentlichkeit tritt.
Wir müssen alle mal dran glauben!
- Zauberdrops
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Stimmt. Das fehlt eigentlich noch in den Berufsbeschreibungsblättern, die immer vom Arbeitsamt rausgegeben werden:
"ReNos müssen jederzeit eine passende und glaubhafte Lüge parat haben. Keine Voraussetzung aber hilfreich ist ein hohes Selbstbewusstsein, um bei den mitunter sehr seltsamen Verhaltensweisen des Chefs und den äußerst peinlichen Informationsbeschaffungen am Telefon nicht den Kopf zu verlieren."
"ReNos müssen jederzeit eine passende und glaubhafte Lüge parat haben. Keine Voraussetzung aber hilfreich ist ein hohes Selbstbewusstsein, um bei den mitunter sehr seltsamen Verhaltensweisen des Chefs und den äußerst peinlichen Informationsbeschaffungen am Telefon nicht den Kopf zu verlieren."
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Zauberdrops hat geschrieben:"ReNos müssen jederzeit eine passende und glaubhafte Lüge parat haben. Keine Voraussetzung aber hilfreich ist ein hohes Selbstbewusstsein, um bei den mitunter sehr seltsamen Verhaltensweisen des Chefs und den äußerst peinlichen Informationsbeschaffungen am Telefon nicht den Kopf zu verlieren."
Aber das trifft's wirklich!
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Aber ein bisschen fies ist es auch, oder? :twisted:
Im übrigen finde ich, dass ein großes Selbstbewusstsein auch im Hinblick auf die finanzielle "Bewertung" unserer Arbeit sehr förderlich ist.
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