Halli hallo hallöle ische mal wieder...
folgender Sachverhalt: Wir haben hier nen Kellerraum der im Gemeinschaftseigentum steht und nun in Sondereigentum umgewandelt werden soll.
Zitat: GBO-Kommentar, WEG
- Neben der Einigung der Wohnungseigentümer ist die Zustimmung dinglich Berechtigter von Einzelrechten an den Wohnungseigentumseinheiten nötig, soweit diese betroffen sind.
- Bei Überführung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum müssen alle dinglichen Berechtigten mit Ausnahme der Globalgläubigern oder jenen an der "gewinnenden" Einheit mitwirken.
Ich will eigentlich nur wissen, ob ich von den Gläubigern eine Pfandhaftentlassungserklärung einholen muss und vor allem von welchen doch bestimmt von den Gläubigern, die am gesamten Haus/Grundstück ein Recht eingetragen haben lassen.
Danke schonmal
dinglicher Anspruch ???
- Puschelchen
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- Puschelchen
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Sorry noch was vergessen. Kann mit dinglichem Anspruch nix anfangen.
Es muss in der Form des § 29 GBO eine Zustimmungserklärung der betroffenen Gläubiger abgegeben werden, somit von den Gläubigern, denen was "weggenommen" wird.
Dinglicher Anspruch heißt durch Grundbucheintragung gesichert.
Dinglicher Anspruch heißt durch Grundbucheintragung gesichert.
- Puschelchen
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OK schau ich also ins Grundbuch und sehe ja welche Grundpfandrechtsgläubiger dort für den Kellerraum eingetragen wurden und von denen hole ich mir dann ne Zustimmungserklärung nicht Pfandhaftentlassungserklärung! thx
Moinsen,
ich hatte letztes Jahr auch so ein Ding. Der Rechtspfleger verlangte die Vorlage der Zustimmungserklärung sämtlicher, zur Wohnanlage gehörender, Grundpfandrechtsgläubiger und begründete das damit, dass das Gemeinschaftseigentum ja nun der Gemeinschaft, also rein theoretisch zu jedem zur Wohnanlage gehörenden Wohnungseigentum gehört. Wenn das Gemeinschaftseigentum nun also reduziert wird, indem ein Teil davon zu Sondereigentum wird, dann müssen sämtliche in den einzelnen Wohnungsgrundbüchern eingetragenen Gläubigerinnen dem zustimmen, denn ihre Grundschulden lasten sozusagen auf diesem vormaligen Gemeinschaftseigentum und ihre Sicherheit wird durch die Umwandlung in Sondereigenum beschnitten.
ich hatte letztes Jahr auch so ein Ding. Der Rechtspfleger verlangte die Vorlage der Zustimmungserklärung sämtlicher, zur Wohnanlage gehörender, Grundpfandrechtsgläubiger und begründete das damit, dass das Gemeinschaftseigentum ja nun der Gemeinschaft, also rein theoretisch zu jedem zur Wohnanlage gehörenden Wohnungseigentum gehört. Wenn das Gemeinschaftseigentum nun also reduziert wird, indem ein Teil davon zu Sondereigentum wird, dann müssen sämtliche in den einzelnen Wohnungsgrundbüchern eingetragenen Gläubigerinnen dem zustimmen, denn ihre Grundschulden lasten sozusagen auf diesem vormaligen Gemeinschaftseigentum und ihre Sicherheit wird durch die Umwandlung in Sondereigenum beschnitten.
Wohl dem der´s Beste nicht verlor, im Kampf des Lebens den Humor
- Puschelchen
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jut jut, nehm ich so hin, klingt pausibel, dann werd ich det meinem cheffe so sagen.