Neueintragung einer KG im HR - so richtig?

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Benutzeravatar
Zauberdrops
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 578
Registriert: 01.11.2007, 10:01
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Niedersachsen

#1

22.01.2008, 12:30

Kann mal jemand Korrekturlesen, ob das so okay ist? Oder fehlt da noch was?
Der Komplementär überlässt der KG übrigens lt. Gesellschaftsvertrag seinen gesamten ldw. Betrieb zur Nutzung. Außerdem steht da: "Die gesamten Wirtschaftsgüter sowie die Höhe der Milchreferenzmenge ergeben sich aus Anlage 1. (...) Der Kapitalanteil des Gesellschafters zu 1. ergibt sich aus dem Wert der zum Eigentum gebrachten Wirtschaftsgüter." Muss ich das auch alles in die Anmeldung eintragen? Nö, oder? Da interessiert doch nur Bares, oder?


Neueintragung im Handelsregister: *editpiiieeep*



Es wurde unter der Firma XY KG eine Kommanditgesellschaft errichtet. Die Gesellschaft hat am 01.10.2007 begonnen.

Sitz der Gesellschaft ist *piiiieeep*.
Gegenstand des Unternehmens ist die gemeinsame landwirtschaftliche Milchproduktion, Rindviehhaltung und Flächenbewirtschaftung.
Persönlich haftender Gesellschafter ist VaterXY, geb. am *piiiieeep*, wohnhaft *piiiieeep*.
Kommanditist ist SohnXY, geb. am *piiiieeep*, wohnhaft *piiiieeep* mit einer Einlage von € 999.999,00.

Der persönliche haftende Gesellschafter VaterXY ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Er zeichnet seine Namensunterschrift bei der angemeldeten Firma wie folgt:


...

Die Gschäftsräume der Gesellschaft befinden sich in *piiiieeep*.
Zuletzt geändert von Zauberdrops am 22.01.2008, 14:34, insgesamt 1-mal geändert.
[i][b]LG
Cora[/b][/i]

[color=#BF8040]Der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann. (Picarbia)[/size][/color]
Kordu

#2

22.01.2008, 13:21

Hört sich gut an!!

Die Zeichnung ist allerdings -grundsätzlich- nicht mehr erforderlich.

Der Komplementär muss also nur die Anmeldung unterschreiben.

P.S.: Guck mal in Deine PNs!
Jupp03/11

#3

22.01.2008, 14:30

mir ist nicht bekannt, was Kordu dir per PN geschickt hat.
Als Hinweis nur, dass díe allgemeine Vertretungsbefugnis fehlt. Zu
§ 181 BGB ist bei dem phG ebenfalls nichts gesagt, wohl auch nicht beabsichtigt.
Notargehilfe

#4

22.01.2008, 14:36

Jupp03 hat geschrieben:mir ist nicht bekannt, was Kordu dir per PN geschickt hat.
ich denke, ich weiß es :lol:
Bob

#5

22.01.2008, 14:36

Die abstrakte Vertertungsregelung fehlt. Zeichnung und Gegenstand sind nicht notwendig.
Jupp03/11

#6

22.01.2008, 14:37

ich denke, ich weiß es
Ich auch, würde mich ansonsten doch wundern.
Benutzeravatar
Zauberdrops
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 578
Registriert: 01.11.2007, 10:01
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Niedersachsen

#7

22.01.2008, 14:38

Erstmal vielen Dank, Kordu! Da hab ich ja echt gepennt... :ohmann

Zeichnung ist nicht mehr erforderlich? Ts... das hab ich auch noch nicht gewusst...

Leider ergibt sich zur Vertretungsbefugnis nichts anderes aus dem Gesellschaftsvertrag. Mir war beim Schreiben auch aufgefallen, dass zu ben Beschränkungen § 181 BGB nichts geregelt ist, aber ich kann ja nicht was anmelden, was sich aus dem Gesellschaftervertrag nicht ergibt, oder?

Und was bedeutet "allgemeine Vertretungsbefugnis" genau? Was der phG alles darf und was nicht, oder wie? Oder geht es um § 181 BGB?
[i][b]LG
Cora[/b][/i]

[color=#BF8040]Der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann. (Picarbia)[/size][/color]
Jupp03/11

#8

22.01.2008, 14:40

Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft jeweils allein.
Benutzeravatar
Zauberdrops
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 578
Registriert: 01.11.2007, 10:01
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Niedersachsen

#9

18.02.2008, 09:55

Lieber Jupp (und natürlich auch alle anderen),

jetzt ist natürlich genau das passiert, was du schon vorher gesehen hast. Beanstandung des Registergerichts, dass um Anmeldung der allgemeinen Vertretungsbefugnis gebeten wird.

Ich habe mich bei der Anmeldung an den Gesellschaftsvertrag gehalten, in dem nur und ausschließlich die Vertretungsbefugnis für XY (Komplementär) festgehalten ist.

Muss jetzt der gesamte Gesellschaftsvertrag nochmal geändert werden? Ich denke nicht, weil der ja nicht eingereicht wird beim Gericht. Ich kann doch einfach nachträglich die allgemeine Vertretungsbefugnis elektronisch anmelden und gut, ohne jetzt noch wieder eine neue UBegl. daraus zu machen, oder?
[i][b]LG
Cora[/b][/i]

[color=#BF8040]Der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann. (Picarbia)[/size][/color]
Bob

#10

18.02.2008, 14:32

Wenn der Vertrag nichts anderes hergibt gilt die gesetzliche Regelung (125 HGB). Soweit keine Vollmachten erteilt wurden, muss die Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter erfolgen.
Antworten