Testament und Pflichtteil

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Benutzeravatar
stef
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 389
Registriert: 03.06.2005, 20:38
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, TZ-Studium (Bachelor of Laws)
Kontaktdaten:

#11

15.01.2008, 16:04

Dankeschön, nur da frage ich mich, warum das überhaupt bei der Besprechung notiert wird, hätte sich die Notarin auch sparen können.
Notargehilfe

#12

15.01.2008, 16:32

Wenn der Ehemann ein Einzeltestament macht, kann er keine "Schlusserbenregelung", sondern höchstens eine Ersatzerbenregelung treffen (Es sei denn, es wäre Vor- und Nacherbschaft gewollt, bäääh). Die Bestimmung, wonach die Kinder der Frau Ersatzerben der Ehefrau werden, würde natürlich auch den Fall der Ausschlagung durch die Ehefrau oder deren Vorversterben abdecken.

Falls die Ehefrau die Erbschaft ohne Bestehen einer Ersatzerbenregelung ausschlagen oder vorversterben würde, wären nicht die Kinder der Ehefrau, sondern die gesetzlichen Erben des Ehemannes (also wohl der Sohn) Erbe.

Wenn man auch den - zugegebenermaßen recht unwahrscheinlichen - Fall abdecken will, dass alle Erben und Ersatzerben vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser versterben (z.B. durch einen Unfall), sollte man den Sohn von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen.
Benutzeravatar
Lotti
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 425
Registriert: 11.04.2007, 09:21
Beruf: Notarfachangestellte
Software: WinMacs
Wohnort: Nds.
Kontaktdaten:

#13

15.01.2008, 17:02

klar, stimmt, dass bei einzeltestament ja kein schlusserbfall sein kann, ist dann halt ersatzerbfall...

klar kann es nicht schaden in das testament reinzuschreiben, dass der sohn ausdrücklich auf seinen pflichtteil verwiesen wird, jedoch bin ich immer noch der meinung, auch wenn alle durch einen autounfall sterben sollten, der sohn trotz alledem (auch wenn nichts im testament über den pflichtteilsverweis aufgenommen wurde) er nur dem pflichtteil erhalten wird. ich denke da, dass das testament (von richter) so ausgelegt würde, dass der pflichtteilsverweis durch die nichteinsetzung als erbe durch den erblasser gewollt war....
In mir schlummert ein Genie; es wird nur nicht wach!
Benutzeravatar
Lotti
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 425
Registriert: 11.04.2007, 09:21
Beruf: Notarfachangestellte
Software: WinMacs
Wohnort: Nds.
Kontaktdaten:

#14

15.01.2008, 17:05

@notargehilfe: und zudem gibt es im testament ja auch noch die strafklauseln, die hier natürlich angebracht wären, wenn die ehefrau halt ausschlägt bzw. das testament in irgendeiner form angreift etc.
In mir schlummert ein Genie; es wird nur nicht wach!
Antworten