Europäischer Vollstreckungstitel

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cerreto
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#1

14.01.2008, 19:25

Hallo zusammen,

hat jemand schon einmal mit Bestätigungen inländischer Titel als europäische Vollstreckungstitel zu tun gehabt (§ 1079 f. ZPO)?

Wir haben ein Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung beurkundet und der Gläubiger hat einen europäischen Vollstreckungstitel beantragt, weil er in Österreich vollstrecken will.

Unter welchen Voraussetzungen und wie eine solche Bestätigung auzustellen ist, habe ich inzwischen rausgefunden. Infos gab auf der Seite des DNotI.

Ich frage mich jetzt nur, wie bzgl. § 1080 I 2 ZPO zu verfahren ist. Danach ist die Bestätigung in Ausfertigung dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. Für die Bestätigung gibt es eine Vorlage, die ausgefüllt, unterschrieben und mit dem Siegel versehen werden muss.

Kann/Soll ich von dieser Bestätigung eine Ausfertigung erstellen, die dem Schuldner durch den GV zugestellt werden muss? Erstattet der Gläubiger die GV-Kosten? Nehme ich den Zustellungsnachweis zur Originalurkunde oder bekommt ihn auch der Gläubiger?

Danke für Eure Tips
cerreto
_steffi_

#2

15.01.2008, 13:41

Halli hallo,

Die Zustellung erfolgt doch von Amts wegen, mit einem Formular, mit dem bestätigt wird, das der inländische Titel nun ein europäischer Vollstreckungstitel ist. Was willst Du denn dann noch zustellen?

LG
Steffi
cerreto
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#3

15.01.2008, 14:27

Hallo,

nach § 1079 sind die Gerichte, Behörden oder Notare für die Ausstellung der Bestätigung zuständig, die auch für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zuständig sind. Bei einem Urteil also das Gericht, das dann natürlich vom Amts wegen die Zustellung der Bestätigung vornimmt.

Wenn die vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde vom Notar erteilt wird, ist er doch derjenige, der "von Amts wegen" die Zustellung nach § 1080 ZPO veranlassen muss. Das inländische Gericht hat doch damit nichts zu tun.

Grüße
cerreto
_steffi_

#4

15.01.2008, 14:40

Ach so ja, dann musst du dir das Formular runterladen unter

www.europa.eu - Europäische Vollstreckungstitel bei unbestrittenen Forderungen

dann zustellen lassen. Die Kosten muß der Gegner tragen.
cerreto
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#5

15.01.2008, 15:45

Hallo,

die Vorlage für die Bestätigung hatte ich schon beim DNotI gefunden. Mir geht es nur noch um die Zustellung.

Der Gläubiger hat bei uns die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung beantragt und in diesem Zusammenhang einen europäischen Vollstreckungstitel. Ich denke daher nicht, dass ich die Kosten einer Zustellung dem Schuldner in Rechnung stellen kann bzw. von ihm erstattet bekomme. Er ist schlicht nicht unser Auftraggeber. Wahrscheinlich werde ich sie dem Gläubiger in Rechnung stellen (der sie dann als Vollstreckungskosten geltend machen mag).

Grüße
cerreto
schindler1
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#6

03.06.2008, 11:27

Hallo miteinander,

ich habe die Info von einem Rechtspfleger bekommen, dass der Schuldner
ein Kaufmann sein muss, um einen Europ. Vollstreckungstitel beantragen zu können

Darüber konnte ich aber nichts im Internet finden.

Stimmt das nun oder nicht?
_steffi_

#7

03.06.2008, 11:28

Hä, das wär mir neu. Meines Wissens kann jeder in Deutschland rechtskräftige Titel zum europäischen Vollstreckungstitel erklärt werden.
schindler1
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#8

03.06.2008, 11:39

also bislang hat es in Österreich genügt:

eine Vollstreckungsbescheinigung nach Art. 54 zu beantragen sowie
den VB durch das dorte Bezirksgericht für vollstreckbar erklären zu lassen.
Bislang hat das immer geklappt
Nur das Bezirksgericht Villach stellt sich quer.
Die wollen das wir einen Anwalt beauftragen, da sie eine Zustelladresse für
Monierungen brauchen.

Wir haben jetzt bei einem Anwalt nachgefragt und der will einen
Europ. Vollstreckungstitel beantragen, was mit weiteaus höheren
Kosten verbunden ist. (206,00 EUR)

Warum brauche ich denn dann eigentlich einen Europ. VT, wenn`s auch so
geht wie oben beschrieben?
jurissima
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#9

03.06.2008, 11:40

Das ist nur unzureichend mitgeteilt.
Für einen europäischen Vollstreckungstitel muss der Schuldner oder Gläubiger KEIN Kaufmann sein.
Es wird nur dann schwierig, wenn es eine Verbrauchersache ist.

Ich habe für diesen Spezialbereich mal einen Leitfaden angehängt, aus dem schon viel zu entnehmen ist .......
Dateianhänge
leitfadeneuvtvo.pdf
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jurissima
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#10

03.06.2008, 11:42

schindler1 hat geschrieben: Warum brauche ich denn dann eigentlich einen Europ. VT, wenn`s auch so
geht wie oben beschrieben?
Beide Verfahren (Europäische Klausel und Vollstreckbarerklärung im europäischen Ausland) stehen NEBENEINANDER.

Man darf also wählen.
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