Scheidungsfolgenvereinbarung

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steffi82
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#1

10.01.2008, 22:22

Hallo allerseits!

Wir haben heute im Büro eine Scheidungsfolgenvereinbarung beurkundet. Nun die Frage; Wie behandel ich die Urkunde nun weiter. Wer bekommt hiervon eine Ausfertigung (außer den beiden Eheleuten)? Muss ich auch die Meldungen an das Standesamt machen? Habe hierzu keine Informationen gefunden.

Vielleicht kann mir bei dieser Gelegenheit auch jemand mit den Kosten helfen. Das Vermögen des Mannes wurde mit 30.000,00 EUR angegeben, dass der Frau mit 10.000,00 EUR. In dem Vertrag geht es auch um ein Hausgrundstück welches der Frau alleine gehört (die Frau entlässt den Mann aus der Haft/Mann löscht eine zu seinen Gusten eingetragene Auflassungsvormerkung).

Vielen Dank schon einmal
Kordu

#2

11.01.2008, 08:42

Hi Steffi82!

Was genau ist denn Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung?

Unterhalt? Umgang mit Kindern? Hausrat? Zugewinnausgleich? .......

Außerdem: Ist die Freistellung nur im Innenverhältnis erfolgt, besteht also im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger die Haftung weiter fort?
steffi82
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#3

11.01.2008, 09:11

In der Urkunde wird die Zugewinngemeinschaft aufgehoben und die Gütertrennung vereinbart, gegenseitiger Verzicht auf gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht, das Umgangsrecht für das gemeinsame Kind wird bestimmt, wechselseitiger Verzicht auf Unterhalt, Kindesunterhalt: Vater zahlt 450,00 Euro monatlich fürs Kind und hält für das Kind die Krankenversicherung aufrecht, Freistellung von der GS im Innen- und Außenverhältnis (Wert GS Valuta 68.000,00 Euro, Wert Grundstück 200.000,00 Euro).

Ich hoffe, dass damit alle Fragen beantwortet sind.

Liebe Grüße
steffi82
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#4

11.01.2008, 09:11

In der Urkunde wird die Zugewinngemeinschaft aufgehoben und die Gütertrennung vereinbart, gegenseitiger Verzicht auf gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht, das Umgangsrecht für das gemeinsame Kind wird bestimmt, wechselseitiger Verzicht auf Unterhalt, Kindesunterhalt: Vater zahlt 450,00 Euro monatlich fürs Kind und hält für das Kind die Krankenversicherung aufrecht, Freistellung von der GS im Innen- und Außenverhältnis (Wert GS Valuta 68.000,00 Euro, Wert Grundstück 200.000,00 Euro).

Ich hoffe, dass damit alle Fragen beantwortet sind.

Liebe Grüße
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Plumbum
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#5

11.01.2008, 09:19

Hallöchen...

wenn Gütertrennung vereinbart worden ist musst Du die Geburtsstandesämter benachrichtigen...weil diese Auswirkung auf das Erbrecht hat... !!! Kopie der gelben Karten muss hinten an die Urkunde geheftet werden!!!
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
Kordu

#6

11.01.2008, 09:42

@Plumbum: Genau!

So und nun zu den Kosten:

M.E. ist wie folgt abzurechnen:

Gütertrennung: Summe der beiden Nettovermögen = 30.000,00 + 10.000,00 € = 40.000,00 €

Erb- und Pflichtteilsverzicht = versteh ich nicht. Ist doch die logische Folge einer Scheidung, dass man nichts mehr erbt oder steh ich jetzt auf dem Schlauch?

Umgangsrecht = 3.000,00 €

gegenseitiger Unterhaltsverzicht = gem. § 24 III KostO, Jahresbetrag nach § 30 I KostO schätzen

Kindesunterhalt = 5jähriger Jahresbetrag, wenn Unterhalt noch 5 Jahre zu zahlen ist (wenn Unterhalt nach §§ 1612 a bis c BGB, nur 1jähriger Betrag)

Grundschuldfreistellung = nach Valuta 68.000,00 €

m.E. ist Löschung AV darin aufgegangen (die Gegenleistung für die Freistellung)

Bin aber noch gespannt auf weitere Meinungen!
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Lena
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#7

11.01.2008, 10:33

Schließe mich spontan Kordu an.

Der Erb- und Pflichtteilsverzicht ist auch noch zu bewerten, wenn ich mich recht erinnere mit dem Wert des Verzichts (also was zu erwarten wäre wenn...) - kann aber momentan nicht nachgucken, wiel ich schwangerschaftsbedingt krank bin.
Oft wird ja der Begriff Scheidungsfolgenvereinbarung falsch gebraucht in den Urkunden. Ich denke mal nach dem Inhalt ist es so, dass sich Eheleute grad getrennt haben und noch nicht die Scheidung eingereicht wurde?! Dann ist Erb- und Pflichtteilsverzicht sinnvoll, weil man ja bis zum Scheidungstermin noch erben würde und das meistens nicht gewollt ist...

@Steffi - Habt ihr den STreifzug durch die KostO? Da sind alle Sachen die man mitberechnen kann bei solchen Verträgen genau erklärt. Grad in Ehesachen find ich den super!

Bzgl. Ausfertigngen... Sind Rechtsanwälte beteiligt? Dann kriegen die normalerweise auch ne Ausfertigung/begl. Kopie. Und ggfl. müssen bzgl. des Grundstücks/der Grundschuld irgendwelche Behörden (so wie du das schilderst eher nicht) oder die Banken (entweder macht das der Notar oder die Beteiligten selbst) angeschrieben werden...
Liebe Grüße
Lena

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Notargehilfe

#8

11.01.2008, 11:10

M.E. sind aber Gütertrennung einerseits und Schuldübernahme/Aufhebung des Übergabeanspruches (=Löschung AV) andererseits gegenstandsgleich und können und nur einmal mit dem höchsten Wert angesetzt werden.
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