Veröffentlichung Bundesanzeiger

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Gast

#1

10.01.2008, 12:58

Halli Hallo!

Wenn eine GmbH zur Liquidation angemeldet wird, ist dann eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom Notar zu veranlassen oder reicht die Veröffentlichung durch das HR aus oder muss der GF der GmbH dies veranlassen?

Vielen Dank!

mfg
Kordu

#2

10.01.2008, 13:36

Das muss der Liquidator der GmbH veranlassen, § 65 Abs. 2 GmbHG.

§ 65 GmbHG

(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags oder der Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 4. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.

(2) Die Auflösung ist von den Liquidatoren zu drei verschiedenen Malen in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.
Jupp03/11

#3

10.01.2008, 13:39

Wenn du entsprechendes Formblatt haben willst, schick mir die Faxnummer, aber pn. Dieses Blatt kann dann der Liquidator ausfüllen und verschicken.
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Lena
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#4

10.01.2008, 14:57

Kordu :zustimm

Als Muster zur Veröffentlichung reicht dieser Text:
Die XY GmbH (vollständige Firmierung) mit Sitz in (Ort) ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

XY-GmbH i.L.

………..(Ort), ……….(Datum)


……………………….
Die Liquidatoren
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#5

10.01.2008, 14:58

Und als Info (auch mit den passenden Mustern) find ich das Merkblatt der IHK Kassel zu dem Thema ganz gut:
http://www.ihk-kassel.de/solva_docs/liquidation.pdf
Liebe Grüße
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#6

11.01.2008, 07:44

bei uns macht das der Liquidator immer selbst, wir sagen ihm das nur und dann macht er das.. wir haben da noch nie ein Text oder so vorgegeben..
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#7

11.01.2008, 10:42

WIr machen auch kein Formblatt oder so - find ich auch zuviel für den einen Satz... Aber ich würd den Liquidator im Anschreiben, wo ich ihm die Kopie der HR-Anmeldung übersende, drauf hinweisen, dass ein Gläubigeraufruf 3x hintereinander erfolgen muss, die Belegexemplare zur Beendigung wieder vorgelegt werden müssen... und der Text wie folgt lauten könnte. 2 Sätze mehr in einem Brief, die nicht schaden, aber event. Nachfragen des Liquidators vermeiden. Meistens wissen die ja eh nicht was die tun sollen...
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Gast

#8

11.01.2008, 12:25

Wir bereiten das Anschreiben vor und lassen den Liquidator unterzeichnen und schicken den Brief dann auch an den Bundesanzeiger.

Chefs sagen, dass das eine Dienstleistung ist, die man heutzutage als Notar bringen muss, um sich von den Anwälten abzuheben *mit den Schultern zuckt*
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#9

11.01.2008, 14:18

aber der Anwalt kann keine Liquidation beurkunden, jedenfalls noch nicht.. und bezahlt kriegt man das auch nicht
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#10

11.01.2008, 15:06

Nein, aber ein bißchen mehr an Dienstleistungen, grad bei GEsellschaften hat noch keinem geschadet...
Liebe Grüße
Lena

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