Tatsachenbescheinigung

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Zauberdrops
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#1

07.01.2008, 16:43

Freitag hat eine Frau angerufen, die will, dass Chefchen eine notarielle Bestätigung aufsetzt, dass sie eine geb. X, gesch. Y und neu verheiratete Z ist.
Und zwar deshalb, weil es ihr zu blöd ist, ihre Heiratsurkunden pp. ständig durch die Weltgeschichte zu schicken.

Sowas kann man doch als Tatsachenbescheinigung machen, oder? Ich meine, wenn die Urschriften der Geburts- und Heiratsurkunde sowie das Scheidungsurteil vorliegen.
[i][b]LG
Cora[/b][/i]

[color=#BF8040]Der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann. (Picarbia)[/size][/color]
Kordu

#2

07.01.2008, 17:12

Schau mal hier:

http://www.bnotk.de/Service/Rundschreib ... g.GWG.html

3. Tatsachenbescheinigung durch den Notar

a) Die Identitätsfeststellung bei der Beurkundung von Willenserklärungen durch den Notar gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 BeurkG unterliegt nicht den Erfordernissen einer Identifizierung nach § 1 Abs. 5 GwG. Kennt der Notar beispielsweise die Beteiligten, braucht er sich kein amtliches Ausweisdokument vorlegen zu lassen. Geeignetes Instrumentarium für die Identitätsfeststellung ist daher grundsätzlich die notarielle Tatsachenbescheinigung. Denkbar wäre zwar auch, in den Urkundseingang die nach § 1 Abs. 5 GwG notwendigen Angaben aufzunehmen, auch wenn die Erschienenen dem Notar persönlich bekannt sind. Doch ist die Identitätsbescheinigung von der Grundschuld gegenstandsverschieden und sollte daher auch urkundstechnisch getrennt werden. Dies wird - soweit uns bekannt ist - auch von den Banken so gesehen, die teilweise schon eigene Vordrucke für die Angaben zur Identifizierung erstellt haben und diese der Grundschuldbestellungsurkunde beifügen.

b) § 20 Abs. 1 Satz 2 BNotO zählt zu den Aufgaben der Notare "die Ausstellung sonstiger Bescheinigungen über amtlich von ihnen wahrgenommene Tatsachen". Tatsachen sind nur das, was der Notar mit eigenen Ohren gehört oder mit eigenen Augen gesehen hat. Der Notar darf in diesem Zusammenhang keine Schlußfolgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art ziehen. Schlußfolgerungen und Wertungen können nur Gegenstand einer sog. Notarbestätigung sein. Gibt der Notar Daten aus einem amtlichen Ausweispapier wieder, so liegt darin keine rechtliche Wertung. Auch die möglicherweise erforderliche mündliche Mitteilung des Beteiligten zu seiner Adresse, soweit sie nicht oder nicht mehr aktuell in dem Legitimationspapier enthalten ist, kann als reine Tatsachenbescheinigung erfolgen. Wichtig ist, daß der Notar deutlich macht, daß die Adresse nach den Angaben des Beteiligten wiedergegeben wird. Die Feststellung, daß die erschienene Person mit der im Ausweis genannten übereinstimmt, ist ebenfalls eine Tatsachenfeststellung.
c) Angemessene Form für die meisten notariellen Tatsachenbescheinigungen ist der Vermerk nach § 39 BeurkG, sofern der Notar nicht wegen der Länge des Dokuments die Form der Niederschrift für geeigneter hält. Der Notar muß auf Ansuchen eine Tatsachenbescheinigung erstellen, da die in §§ 20 ff BNotO genannten Tätigkeiten der Amtsgewährungspflicht gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO unterfallen. Die auf Ansuchen erstellte Tatsachenbescheinigung ist eine öffentliche Urkunde mit der besonderen Beweiswirkung der §§ 415, 418 sowie § 437 ZPO. Sie muß in die Urkundenrolle eingetragen werden gem. § 8 Abs. 1 DONot.
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Zauberdrops
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#3

07.01.2008, 17:25

Danke Kordu!

Ähm... ich fasse das einfach mal so auf, dass ich das einfach als Tatsachenbescheinigung durchgehen lasse.

edit:
Als Entwurf habe ich folgendes geschrieben:

Am ... erschien Frau Z, geb. X, geb. am, ausgewiesen durch, wohnhaft. Die Erschienene legte mir folgende Unterlagen vor:

- Geburtsurkunde Standesamt Nr.
- Heiratsurkunde Standesamt Nr.
- Scheidungsurteil AG Az.
- Heiratsurkunde Standesamt Nr.

Aufgrund Durchsicht dieser Unterlagen stelle ich fest, dss der Geburtsname der Erschienenen X lautet. Weiter stelle ich fest, dass die Erschienene mit Eheschließung am ... den Namen Y annahm. Ebenfalls stelle ich fest, dass die Erschienene am ... geschieden wurde, am ... Herrn Z heiratete und den jetzt geführten Namen Z annahm.

Ort, den

gez. Notar
Zuletzt geändert von Zauberdrops am 07.01.2008, 17:42, insgesamt 1-mal geändert.
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Notargehilfe

#4

07.01.2008, 17:33

Naja, eine begl. Kopie aus dem Familienbuch tuts aber auch. Da sollte eigentlich alles erforderliche drinstehen.
Kordu

#5

07.01.2008, 17:38

@notargehilfe: So, wie sich das von Zauberdrops liest, geht es eben gerade nicht um nur eine begl. Kopie aus dem Familienbuch! Da müsste sie schon ein bisschen mehr rumschleppen.

@Zauberdrops: Genau! So würde ich das auch auffassen.
Notargehilfe

#6

07.01.2008, 17:49

Zauberdrops hat geschrieben:Freitag hat eine Frau angerufen, die will, dass Chefchen eine notarielle Bestätigung aufsetzt, dass sie eine geb. X, gesch. Y und neu verheiratete Z ist.
Hmm, was steht davon (im Normalfall) nicht im Familienbuch?

Was würdest du denn in die Bescheinigung reinschreiben?
Jupp03/11

#7

07.01.2008, 17:58

oder man hängt den Auszug aus dem Familienstammbuch als Bestandteil an die Tatsachenbescheinigung, dann ich euch beiden auch gedient. :lol:
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Zauberdrops
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#8

08.01.2008, 11:41

@ Kordu:
:thx
Ich mach's gleich so fertig!

@ Notargehilfe
Natürlich steht das alles im Familienbuch. Mandantin möchte nur nicht, dass alle möglichen Leute alle möglichen Daten aus ihrem Familienbuch zu sehen bekommen (was ja auch bei begl. Kopien der Fall wäre), nur weil sie nachweisen muss, dass sie neu verheiratet ist.

@ Jupp
Nö, ich mach's mir lieber einfach. :wink:
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