Generalvollmacht mit Betreuungsverfügung

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Zauberdrops
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#11

07.01.2008, 15:39

Also, ich hab Chefchen nochmal gefragt. Es soll so sein, dass EM die EF bevollmächtigt, und die EF die Kinder. Und das ganze ausdrücklich als U-Begl. - wegen den Kosten.
Die Frage ist jetzt, was ist klüger.
In den Text hab ich schon eingebaut, dass der Bevollmächtigte das Original oder eine begl. Kopie vorlegen muss.

Wenn ich zwei Vollmachten mache, muss ich jeweils das hälftige Vermögen der Eheleute als Wert annehmen. Richtig?
Bei einer Vollmacht wäre das ganze Vermögen als Wert anzunehmen. Da ich aber noch keinen Betrag habe, kann ich nicht sagen, welche Variante kostengünstiger wäre.
Aufwändiger aber sicherer ist die Variante mit zwei Vollmachten.
Eine Vollmacht wäre in der gesamtem Abwicklung einfacher, aber für die Vollmachtgeber nicht so gut, u. a. besonders deshalb, weil es ja nur eine Urschrift gibt.

Plöd...
:(
[i][b]LG
Cora[/b][/i]

[color=#BF8040]Der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann. (Picarbia)[/size][/color]
Notargehilfe

#12

07.01.2008, 16:03

Und das ganze ausdrücklich als U-Begl. - wegen den Kosten.
Wenn ihr die Urkunde entwerft, sind die Kosten doch identisch.
In den Text hab ich schon eingebaut, dass der Bevollmächtigte das Original oder eine begl. Kopie vorlegen muss.
Nix beglaubigte Kopie: Enweder Original (bei U'begl) oder Ausfertigung (bei Urkundsform). Sonst ist die Wirksamkeit der Urkunde bei Vorlage nicht sichergestellt.
Wenn ich zwei Vollmachten mache, muss ich jeweils das hälftige Vermögen der Eheleute als Wert annehmen. Richtig?
Das stimmt nur wenn das Gesamtvermögen der Ehegatten diesen auch je zur Hälfte zusteht (muss ja nicht so sein).

Wegen § 44 KostO wird die Trennung in zwei Urkunden natürlich teurer.
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#13

07.01.2008, 16:48

[quote="Notargehilfe"]Wenn ihr die Urkunde entwerft, sind die Kosten doch identisch.[quote]

Ja, stimmt - hab ich auch erst später gesehen.

[quote="Notargehilfe"]Nix beglaubigte Kopie: Enweder Original (bei U'begl) oder Ausfertigung (bei Urkundsform). Sonst ist die Wirksamkeit der Urkunde bei Vorlage nicht sichergestellt.[quote]

Ernstlich? Shit. Die vorherigen Vollmachten wurden auch immer als U-Begl. gemacht. Na super. :-(
(Ich glaub jetzt auch eher, dass das was mit der Haftung des Notars zu tun hat.)

[quote="Notargehilfe"]Das stimmt nur wenn das Gesamtvermögen der Ehegatten diesen auch je zur Hälfte zusteht (muss ja nicht so sein).

Wegen § 44 KostO wird die Trennung in zwei Urkunden natürlich teurer.[quote]

Mann, das wird ja immer komplizierter.
Du würdest also sagen, beide Vollmachten in einem und zwar als Niederschrift?

edit: Na, das Zitieren ging ja wohl gar nicht... Sorry!
[i][b]LG
Cora[/b][/i]

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Jupp03/11

#14

07.01.2008, 16:51

Ernstlich? Shit. Die vorherigen Vollmachten wurden auch immer als U-Begl. gemacht. Na super.
(Ich glaub jetzt auch eher, dass das was mit der Haftung des Notars zu tun hat.)
ne der Notar ist zu faul zum vorlesen
Wegen § 44 KostO wird die Trennung in zwei Urkunden natürlich teurer.


Mann, das wird ja immer komplizierter.
Du würdest also sagen, beide Vollmachten in einem und zwar als Niederschrift?
Du kannst, weil zwei Vollmachtgeber da sind, getrennte Urkunden machen. Dieses ist zumindest bei meinem LG durchgepaukt.
Notargehilfe

#15

07.01.2008, 16:54

@jupp :zustimm

Wir machen eigentlich immer zwei Urkunden und zwar in Beurkundungsform.
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#16

07.01.2008, 17:44

Na, dann werd ich meinem Chefchen das morgen gleich mal erzählen.

Vielen Dank, Leute!
[i][b]LG
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#17

07.01.2008, 18:50

man sollte vielleicht auch noch bedenken, dass man bei ner VOllmacht mit U-Begl in einer Urkunde nur ein Original hat, also nur eine Vertretungsbescheinigung.. also wäre es wohl doch klüger zwei zu machen oder dies eben wegen Kostengleichheit als Protokoll
Gast

#18

09.01.2008, 23:22

Stimme Jupp03 zu.

Ansonsten nehme ich immer auf:

"Von der Vollmacht darf nach außen erst Gebrauch gemacht werden, wenn dem Bevollmächtigten eine Ausfertigung der Urkunde erteilt ist. Ich weise den amtierenden Notar an, eine Ausfertigung der Urkunde sofort zu meinen Händen zu erteilen."
[meine Hände: Vollmachtgeber]

Dann hat der/die Vollmachtgeber/in auf kurzem Wege es selbst in der Hand der/dem Bevollmächtigten/m die Urkunde Im Falle des Falles auszuhändigen bzw. diese/n vorab wissen zu lassen (wenn die/der Vollmachtgeber/in das will) wo diese/r die Vollmacht findet. Ist lebenspraktischer, finde ich - und verhindert Verzögerungen vor allem dann, wenn es Not tut.
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