Generalvollmacht mit Betreuungsverfügung

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Zauberdrops
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#1

07.01.2008, 12:49

Ich zieh scheinbar die komplizierten Sachen an wie Honig die Bienen...:
Ich soll eine GenV mit BetrVerf als UBegl. vorbereiten, wo der EM der EF Vollmacht erteilt und die EF anschließend den beiden Söhnen gemeinsam. Na, den ersten Teil krieg ich noch grad so allein hin, aber wie mach ich das mit der EF?
Hat das zufällig schon mal jemand gemacht?
[i][b]LG
Cora[/b][/i]

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Lotti
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#2

07.01.2008, 12:54

ich würde hier 2 vollmachten vorbereiten, zum einen das der EM der EF vollmacht erteilt und die zweite dann, dass die EF den beiden söhnen vollmacht erteilt....

hier fallen dann auch 2 gebühren an...
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Lotti
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#3

07.01.2008, 12:55

oder ist das hier ersatzweise gemeint? sodass erst ehefrau bevollmächtigt wird und wenn die dann nicht ist oder kann ersatzweise die beiden söhne?
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Zauberdrops
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#4

07.01.2008, 13:00

Um ehrlich zu sein, ich gehe auch davon aus, dass das ersatzweise gemeint ist. Nur: gesagt hat Chefchen, dass die EF den Söhnen danach Vollmacht erteilt.
[i][b]LG
Cora[/b][/i]

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Lotti
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#5

07.01.2008, 14:02

also es gibt jetzt 2 möglichkeiten das zu verstehen:

1) EM erteilt EF in seinem namen erklärungen abzugeben und wenn EF nicht mehr kann, dann sollen ersatzweise die söhne für den EM handeln oder

2) EM erteilt EF vollmacht und fertigt. und 2 vollmacht dann, dass die söhne für die EF handeln

Das musst Du herausfinden. Wenn es ersatzweise sein soll ist es ja relativ einfach:

...bevollmächtigte hiermit meine EF XXXXXX

ersatzweise

meine Söhne X und Y gemeinschaftlich zur Vertretung....
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Pepsi
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#6

07.01.2008, 14:04

mal abgesehen davon, dass ich nicht weiß was EM und EF heißt:

mach doch zwei Vollmachten in einer, erst eben EM auf EF und dann EF auf die beiden Söhne, ist weniger Arbeit... ansonsten frag die Mdt wie sies gerne hätten oder frag Chefe nochmal wie ers nun gemeint hat
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Lotti
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#7

07.01.2008, 14:14

EM = Ehemann

EF = Ehefrau
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#8

07.01.2008, 14:20

@ Pepsi
Also kann ich beides in einem machen? Das ist gut.

edit:
Nee, is gar nicht gut.
Ich bin ein Esel.
Ich muss ja zwei machen. Weil wenn ich zwei in einer mach und das Original dann wegschicke, dann gelten ja quasi beide. Oder mach ich das dann mit auszugsweisen begl. Kopien?
[i][b]LG
Cora[/b][/i]

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Kithara
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#9

07.01.2008, 14:26

Nr. der Urkundenrolle für 2008



V e r h a n d e l t

zu ……….am…..

Vor mir, dem unterzeichneten Notar

mit dem Amtssitz in

erschien heute:






Die Erschienene ersuchte mich um die Beurkundung von einer

Vorsorgevollmacht.

Der Notar fragte die Erschienene, ob er oder eine Person, mit der sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat, außerhalb der heutigen Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit bereits tätig war oder ist. Diese Frage wurde von der Erschienenen verneint, § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG.

Sodann erklärte die unbedenklich geschäftsfähige Erschienene Folgendes zu notariellem Protokoll:

I. Generalvollmacht

Ich, ... erteile hiermit

1. ...
2. ...

- auch bei mehreren und weiblichen Personen „Bevollmächtigter“ genannt –
- bei mehreren Personen jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis -

Generalvollmacht,

mich in allen Vermögensangelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Die Vollmacht ist völlig unbeschränkt. Sie erstreckt sich auch auf unentgeltliche Geschäfte.
Der Bevollmächtigte wird von allen Beschränkungen des § 181 BGB befreit, darf also in meinem Namen Verträge mit sich selbst oder anderen von ihm vertretenen Personen schließen. Er darf auch Untervollmacht erteilen.
Die Vollmacht soll auch nach Eintritt meines Todes oder einer zur Geschäftsunfähigkeit führenden Erkrankung wirksam bleiben. Im Fall meines Todes gilt sie dann für meine Erben.


II. Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten

Ich, ... erteile hiermit

1. ...
2. ...

- auch bei mehreren und weiblichen Personen „Bevollmächtigter“ genannt –
- bei mehreren Personen jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis -

inhaltlich unbeschränkte Vollmacht, mich in allen persönlichen Angelegenheiten und sonstigen Nichtvermögensangelegenheiten zu vertreten.
Die Vollmacht umfasst insbesondere auch das Recht, für mich Erklärungen in Gesundheitsangelegenheiten abzugeben, in Heilbehandlungen, Operationen und sonstige ärztliche Maßnahmen einzuwilligen, Krankenunterlagen einzusehen sowie alle Informationen durch die mich behandelnden Ärzte einzuholen. Die jeweiligen Ärzte sind insoweit von ihrer Schweigepflicht entbunden.
Der Bevollmächtigte darf auch in freiheitsbeschränkende Maßnahmen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise einwilligen und eine mit einer Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung veranlassen.
Der Bevollmächtigte ist auch berechtigt, Ärzte und Krankenhäuser anzuweisen, lebensverlängernde Maßnahmen abzubrechen oder zu unterlassen.


III. Patientenverfügung

Ich wünsche keine außerordentlichen Maßnahmen zur Lebensverlängerung, wie z. B. künstliche Wasser- und Nahrungszufuhr, Sauerstoffzufuhr, künstliche Beatmung, Medikation, Bluttransfusion und Dialyse, wenn mein Grundleiden nach gesicherter medizinischer Erkenntnis einen unabwendbaren Verlauf zum Tode genommen hat. Der Arzt möge mir eine für diesen Fall angemessene Behandlung dennoch zukommen lassen und insbesondere Schmerzen, Atemnot, Angst und Verwirrung entgegenwirken, auch wenn damit das Risiko einer Lebensverkürzung verbunden sein sollte.

Ich bin auch damit einverstanden, dass Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen einer klinischen Prüfung unter strikter Einhaltung der dazu ergangenen gesetzlichen Bestimmungen bei mir angewandt werden, wenn die Anwendung nach den gesicherten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um mein Leben zu retten, meine Gesundheit wieder herzustellen oder mein Leiden zu erleichtern.
Jeder mich behandelnde Arzt, dem von mir, dem Bevollmächtigten oder in anderer Weise eine Ausfertigung dieser Patientenverfügung vorgelegt wird, ist ausdrücklich beauftragt und ermächtigt, seine Entscheidungen über mich betreffende Behandlungsmaßnahmen ausschließlich nach meinen oben formulierten Wünschen zu treffen.
Nachdem diese Patientenverfügung notariell beurkundet worden ist, sehe ich es nicht als erforderlich an, sie in den kommenden Jahren schriftlich oder notariell zu bestätigen. Sollte ich wider Erwarten an den Bestimmungen dieser Patientenverfügung nicht festhalten wollen, werde ich die die Patientenverfügung enthaltenden Ausfertigungen dieser Urkunde einziehen.


IV. Betreuungsverfügung

Die Vollmacht ist als umfassende Vorsorgevollmacht gerade auch für den Fall erteilt, dass ich infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung meine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Sie soll in diesen Fällen dazu dienen, die Bestellung eines Betreuers für mich nach den §§ 1896 ff. BGB zu vermeiden. Wird für die Rechtsgeschäfte, für die der Bevollmächtigte ungeachtet der dieser Vollmacht intendierten allumfassenden Bevollmächtigung keine Vertretungsmacht haben sollte, ein Betreuer bestellt, so bleibt die Vollmacht im übrigen bestehen. In diesem Fall bestimme ich, dass der Bevollmächtigte oder einer der Bevollmächtigten zu meinem Betreuer bestellt werden soll.


V. Innenverhältnis zum Bevollmächtigten

Ohne dass hierdurch die Berechtigung des Bevollmächtigten nach außen im Verhältnis zu dritten Personen oder Institutionen eingeschränkt werden soll, bestimme ich:

1. Der Bevollmächtigte soll von der Vollmacht nur auf meine ausdrückliche Anweisung oder dann Gebrauch machen, wenn ich im Sinne der vorstehenden Bestimmungen dieser Urkunde meine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann.
2. Im Innenverhältnis soll für die Rechtsstellung des Bevollmächtigten das gemäß
§ 1901 BGB für den Betreuer geltende Recht gelten.
3. Für den Widerruf der Vollmacht gelten die allgemeinen Vorschriften. Der Notar hat darauf hingewiesen, dass im Falle des Widerrufs die dem Bevollmächtigten erteilte Ausfertigung der Vollmacht zurückgefordert werden muss.

VI. Allgemeines

1. Der Notar hat auf die weitreichende Bedeutung dieser Vollmacht und die Gefahren beim Missbrauch durch Bevollmächtigte hingewiesen. Es wurde die Möglichkeit erläutert, die Vollmacht beim Vollmachtgeber oder bei einer Person des Vertrauens zu verwahren und nur zur Erledigung konkreter Geschäfte an Bevollmächtigte herauszugeben.
2. Der Notar hat des weiteren ausdrücklich darüber belehrt, dass folgende Entscheidungen des Bevollmächtigten in persönlichen Angelegenheiten der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts bedürfen:
a. gem. § 1904 Abs. 2 Satz 1 BGB die Einwilligung des Bevollmächtigten in ärztliche Maßnahmen (nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einschließlich der Entscheidung über den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen), wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet,
b. gem. § 1906 Abs. 2 BGB die mit einer Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Vollmachtgebers.

3. Der Wert der heutigen Urkunde wird mit

EUR ....................................
(in Worten: ............................ Euro).

angegeben.



VII. Abschriften und Ausfertigungen

Es sollen erteilt werden:

• eine einfache Ablichtung an den Vollmachtgeber
je eine Ausfertigung an die Bevollmächtigten.

Die Ausfertigungen sollen den Bevollmächtigten jedoch erst auf meine ausdrückliche Anweisung oder, sollte ich meine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können, auf Anfordern der Bevollmächtigten erteilt werden. (optional....wenn die Urkunde erste nach einiger Zeit vom Notar ausgefertigt und den Bevollmächtigten übersandt wird, dann löst das eine Betreuungsgebühr nach § 147 nach 10 bis 20 % des Geschäftswertes aus)

Ferner ist das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu informieren. (optional, wenn Mdt dies wünscht)



Vorstehendes Protokoll wurde der Erschienenen von dem Notar vorgelesen, von ihr genehmigt und eigenhändig, wie folgt, unterschrieben:
Wohl dem der´s Beste nicht verlor, im Kampf des Lebens den Humor
Jupp03/11

#10

07.01.2008, 14:28

genau das ist dein Problem, dieses hättest du nicht, wenn die Vollmacht beurkundet würde.
Dann könntest du Ausfertigungen erteilen.

Ich gehe davon aus, dass eine Vollmacht gewollt ist. Mit einem Hauptbevollmächtigten und den Kindern als Ersatzbevollmächtigte.

Wenn du nur beglaubigst, muss immer die Vollmacht in Urschrift vorgelegt werden.
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