Eintragungen im Grundbuch

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Kithara
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#1

04.01.2008, 08:34

[color=#] [/color] Guten Morgen Ihr Lieben und allseits alles Gute für das Jahr 2008.

Saget mal, gibt es eigentlich für Rechtspfleger beim Amtsgericht bestimmte Fristen, innerhalb derer Eintragungen im Grundbuch erfolgen müssen? Ich (und weitere Notariate in unserem Bezirk auch) habe ein massives Problem mit einer Rechtspflegerin bestimmter Grundbuchbezirke. Die Gutste ist absolut lahm. Einfachste Anträge aus Juli/August 2007 sind, trotz diverser Erinnerungen und Androhung von Dienstaufsichtsbeschwerden, immer noch nicht eingetragen. Ich meine auf einem Seminar von Dr. Schmidt aus Viersen, mal nebenbei gehört zu haben, dass Rechtspfleger gehalten sind innerhalb einer bestimmten Frist Eintragungen vornehmen zu müssen! Ich habe aber noch keine Vorschrift dafür finden können. Mir sitzen die Parteien im Nacken und ich kann ihnen immer nur empfehlen eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu machen.

Schonmal Danke allerseits
Jupp03/11

#2

04.01.2008, 09:13

vielleicht hilft dir das Urteil des BGH weiter

III ZR 302/05
JonesJess
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#3

04.01.2008, 09:28

BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05
BGB §§ 839, 852 a.F.; GG Art. 14, 34
Amtshaftung bei übermäßiger Bearbeitungsdauer des Grundbuchamtes
a) Der Staat hat seine Gerichte so auszustatten, dass sie die anstehenden Verfahren ohne
vermeidbare Verzögerung abschließen können (hier: übermäßige Dauer der Bearbeitung
von Anträgen durch das Grundbuchamt wegen Überlastung). Die Erfüllung dieser Verpflichtung
kann den Justizbehörden insgesamt als drittgerichtete Amtspflicht obliegen
(teilweise Abweichung von BGHZ 111, 272).
b) Zum Beginn der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen wegen pflichtwidriger
Unterlassung.
c) Wird durch eine rechtswidrige Verzögerung der Eintragung von Auflassungsvormerkungen
im Grundbuch die beabsichtigte Veräußerung von Eigentumswohnungen zeitweilig
verhindert, so kann dies einen Entschädigungsanspruch des betroffenen Grundstückseigentümers
aus enteignungsgleichem Eingriff begründen (Fortführung von
BGHZ 134, 316 und 136, 182).


siehe da unter:
aa) Allerdings hat im Rechtsstaat jede Behörde die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald ihre Prüfung abgeschlossen ist, ungesäumt zu bescheiden (Senatsurteil BGHZ 30, 19, 26; zum Bauantrag Senatsurteile vom 24. Januar 1972 - III ZR 9/70 - WM 1972, 743; vom 24. Februar 1994 - III ZR 6/93 - NJW 1994, 2091, 2092; vom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 - VersR 2002, 714; MünchKomm/Papier, BGB, 4. Aufl., § 839 Rn. 217; so auch für das Verwaltungsverfahren § 10 Satz 2 VwVfG; s. ferner § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dem entspricht für gerichtliche Verfahren der Anspruch auf Justizgewährung und eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist (vgl. Art: 6 Abs. 1 MRK). Diese Verpflichtung trifft in erster Linie die unmittelbar mit der Sache befassten Beamten, hier den Rechtspfleger des Grundbuchamts.


Eine vorgegebene Frist gibt es leider nicht. Es ist immer nur davon die Rede, in angemessener Zeit Einträge vorzunehmen. Da gibt es leider nichts anderes als die Dienstaufsichtsbeschwerde.
Notargehilfe

#4

04.01.2008, 10:03

Zitate aus der vorgenannten Entscheidung:

"Mit der Klage macht die Klägerin auf der Grundlage einer dem Grundbuchamt eingeräumten Bearbeitungszeit von ca. acht Monaten ab Antragstellung ... geltend."

"Dass im Streitfall die Amtspflicht zu zügiger Bearbeitung, die sich in Grundbuchsachen auch aus § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO ergibt (Bauer/v. Oefele/ Wilke, GBO, 2. Aufl., § 18 Rn. 1), bei einer Erledigungszeit von einem Jahr und acht Monaten seit dem Eingang des letzten Antrags objektiv verletzt ist, wird auch von dem Beklagten nicht in Frage gestellt."

Und der BGH hat letztlich nur entschieden, dass Schadenersatzansprüche in Betracht kommen und diese nicht verjährt wären. Ob überhaupt eine Amtspflicht verletzung stattgefunden hat, ist nicht entschieden worden.

Mal wieder ein Entscheidung, die sich zwar irgendwie gut anhört, aber letztlich nix bringt.
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Kithara
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#5

04.01.2008, 10:54

Ersteinmal herzlichen Dank für die Antworten,
aber mal ganz ehrlich...es ist doch echt zum Kotzen!
Die Eintragungen der AV gehen echt zügig, aber die EU dauern bei der Dame Monate.
Mir sitzen die Mandanten im Nacken und heulen mir die Ohren voll. Ich muss Ihnen wiederholt beibringen, dass die Zeitverzögerung nicht unser Verschulden ist, sondern am Gericht liegt, was mitunter nicht wirklich geglaubt und auch nicht wirklich verstanden wird.
Die gute Dame ist mittlerweile so dickfällig, dass sie garnicht mehr an ihren Apperat geht, wenn man anruft und ich habe noch nicht einmal ein wirkliches Druckmittel in der Hand (außer die Dienstaufsichtsbeschwerde).
Wohl dem der´s Beste nicht verlor, im Kampf des Lebens den Humor
JonesJess
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#6

04.01.2008, 11:02

Ich weiß, dass ist richtig nervig, kann Dich da voll und ganz verstehen. Aber statt die Mdt. bei Dir jeden Tag "Telefonterror" machen, sollten sie das bei der Dame vom GBA machen! Vielleicht hilft es ja.
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
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