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Aufbewahrungsfrist

Verfasst: 18.12.2007, 09:39
von Gast
wie lange ist die aufbewahrungsfrist von notariatssachen? kann mir das jemand sagen???

Verfasst: 18.12.2007, 09:52
von Lena
guckst du § 5 DNotO

Für die Dauer der Aufbewahrung der Unterlagen gilt Folgendes:

:arrow: Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis, Namensverzeichnis zur Urkundenrolle und Urkundensammlung einschließlich der gesondert aufbewahrten Erbverträge (§ 18 Abs. 4): dauernd,
:arrow: Verwahrungsbuch, Massenbuch, Namenverzeichnis zum Massenbuch, Anderkontenliste, Generalakten: 30 Jahre,
:arrow: Nebenakten: 7 Jahre;
die Notarin oder der Notar kann spätestens bei der letzten inhaltlichen Bearbeitung schriftlich eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmen, z. B. bei Verfügungen von Todes wegen oder im Falle der Regressgefahr,
:arrow: Sammelbände für Wechsel- und Scheckproteste: 5 Jahre.

Abschriften der Verfügungen von Todes wegen, die gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 der Dienstordnung für Notare in der ab 1.1.1985 geltenden Fassung zu den Nebenakten genommen worden sind, sind abweichend von Satz 1 dauernd aufzubewahren.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem ersten Tage des auf die letzte inhaltliche Bearbeitung folgenden Kalenderjahres. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen zu vernichten, sofern nicht im Einzelfall ihre weitere Aufbewahrung erforderlich ist.

Verfasst: 18.12.2007, 09:56
von Gast
danke dir. ja ich weiß das nicht, weil ich kein notariat gelernt habe.

Verfasst: 18.12.2007, 09:58
von Lena
is ja kein Thema... ich bin nur immer dafür dabei zu schreiben, wo mans zur Not auch nochmal nachgucken kann außerhalb des Forums :wink:
Wenn z.b. der Chef wissen will wo es steht, ists doch besser zu sagen: In § ... als wenn man sagt, ich hab die Antwort in nem Forum bekommen... :klugscheiss

Verfasst: 18.12.2007, 11:34
von Gast
hehe, ja das haste Recht!
also danke nochmal :thx