Muss leider mal wieder nerven...
Habe einen Kaufvertrag über ein ErbbauR. Nun wurde auch eine Grundschuld bestellt und da muss ja nun der Grundstückseigentümer zustimmen und auch eine Stillhalteerklärung abgeben wegen Erbbauzins und VorkaufsR.
Ich frag mich nun, ob die Gläubigerin der GS schon vor Erteilung der Gen. des Eigentümers eine Ausf. der GS erhält???
In der Urkunde steht:
die Gläubigerin erhält sofort eine Ausf. der Urkunde;
die Gläubigerin erhält eine vollstr. Ausf. der Urkunde
Genehmigung abwarten-wann Ausf. rausschicken???
Ich würde einfache und vollstreckbare Ausfertigung erst rausschicken, wenn die Gläubigerin die wohl aufgenommene Sicherungsabrede anerkennt und weiterhin der Grundstückseigentümer sowohl dem KV als auch der Grundschuld in notarieller Form zugestimmt hat. Vorab erhält die Gläubigerin nur eine einfache Kopie.
Hallo,
Ich kann Jupp03 nur zustimmen, solange der Eigentümer bzw. VK nicht Genehmigt ist der Vertrag unwirksam und ich gehe mal davon aus, dass die Grundschuld aufgrund Vollmacht die im KV drin ist beurkundet wurde, also Darlehensnehmer bzw. Käufer für den Verkäufer bzw. Eigentümer aufgetreten ist. An unseren Vollstreckbaren ausfertigungen ist immernoch eine auszugsweise Ausfertigung des KVs mitbei, sodass daraus ja die Zwangsvollstreckung betrieben werden könnte. Ohne Genehmigung am KV ist dieser ja garnicht wirksam und die Bank könnte mit den Dokumenten nichts anfangen. Ich denke so wird es deutlich.
Gruß
Ich kann Jupp03 nur zustimmen, solange der Eigentümer bzw. VK nicht Genehmigt ist der Vertrag unwirksam und ich gehe mal davon aus, dass die Grundschuld aufgrund Vollmacht die im KV drin ist beurkundet wurde, also Darlehensnehmer bzw. Käufer für den Verkäufer bzw. Eigentümer aufgetreten ist. An unseren Vollstreckbaren ausfertigungen ist immernoch eine auszugsweise Ausfertigung des KVs mitbei, sodass daraus ja die Zwangsvollstreckung betrieben werden könnte. Ohne Genehmigung am KV ist dieser ja garnicht wirksam und die Bank könnte mit den Dokumenten nichts anfangen. Ich denke so wird es deutlich.
Gruß
- Lotti
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der grundstückseigentümer kann seine zustimmung zur GS verweigern, im gegenteil zum verkauf. also würde ich auch abwarten, bis die zustimmung vorliegt
In mir schlummert ein Genie; es wird nur nicht wach!
Andererseits ist nicht die Unterwerfungserklärung durch den Eigentümer/Erwerber genehmigungspflichtig sondern die nur Belastung des Erbbaurechtes mit der Grundschuld.
Da das Bestehen der Forderung nicht Voraussetzung für die Erteilung der Klausel ist (die vollstreckbare Ausfertigung kann z.B. auch vor Eintragung der Grundschuld im Grundbuch erteilt werden bzw. es kann ein Titel für künftige Ansprüche erteilt werden - siehe z.B. Würzburger Notarhandbuch -), sehe ich rein formal kein Hindernis, schon vorab die vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, z.B. wenn der Gläubiger dies verlangt. Dies kommt schon mal vor wegen der i.d.R. enthaltenen Unterwerfung in das gesamte Vermögen.
Unabhängig hiervon macht es natürlich Sinn, im Normalfall mit der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zu warten, bis die Sache rund ist.
Da das Bestehen der Forderung nicht Voraussetzung für die Erteilung der Klausel ist (die vollstreckbare Ausfertigung kann z.B. auch vor Eintragung der Grundschuld im Grundbuch erteilt werden bzw. es kann ein Titel für künftige Ansprüche erteilt werden - siehe z.B. Würzburger Notarhandbuch -), sehe ich rein formal kein Hindernis, schon vorab die vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, z.B. wenn der Gläubiger dies verlangt. Dies kommt schon mal vor wegen der i.d.R. enthaltenen Unterwerfung in das gesamte Vermögen.
Unabhängig hiervon macht es natürlich Sinn, im Normalfall mit der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zu warten, bis die Sache rund ist.
Ohne Eintragung im Grundbuch ist der Titel wertlos, braucht also auch nicht zurückgegeben zu werden.
Das steht aber im Widerspruch dazu, was du vorher geschrieben hast.
Vollstreckungsunterwerfung in das gesamte Vermögen.
Vollstreckungsunterwerfung in das gesamte Vermögen.