Sicherungshypothek

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stef
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#11

07.12.2007, 10:34

Merkmal dieser "Höchstbetragssicherungshypothek" sei, dass sämtliche Forderungen wie Zinsen bereits in dem Nennbetrag enthalten sind und die endgültige Forderung einer Forderungsaufstellung vorbehalten bleibt; vgl. § 1190 BGB. Für über den Höchstbetrag hinausgehende Forderungen haftet das Grundstück daher nicht.

Sehe ich das richtig, und die Zinsen sind gar nicht zubenennen?
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