Merkmal dieser "Höchstbetragssicherungshypothek" sei, dass sämtliche Forderungen wie Zinsen bereits in dem Nennbetrag enthalten sind und die endgültige Forderung einer Forderungsaufstellung vorbehalten bleibt; vgl. § 1190 BGB. Für über den Höchstbetrag hinausgehende Forderungen haftet das Grundstück daher nicht.
Sehe ich das richtig, und die Zinsen sind gar nicht zubenennen?