Anmeldung eines Verwalters nach WEG zu den Grundakten

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#1

05.12.2007, 16:20

Hallo!

Ich muss hier im Rahmen eines Teileigentumskaufvertrages einen Verwalter beim GBA anmelden, damit der nachher seine Zustimmung zum KV erklären kann. Beschluss der Eigentümerversammlung liegt (so gut wie) vor. Ich weiß, dass das im Teileigentumsgrundbuch im ersten, diese Eigentumsanlage betreffenden Blatt eingetragen wird. Aber wie schreib ich da jetzt den Antrag?
Hat da jemand einen Text für mich?
[i][b]LG
Cora[/b][/i]

[color=#BF8040]Der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann. (Picarbia)[/size][/color]
Gast

#2

05.12.2007, 16:27

Also ich hab mal unsere Formulare gewälzt und das hier gefunde. Müsste doch das sein was du suchst, oder?


In der Grundbuchsache
von ........
Blatt ........


überreiche ich zum Verbleib in der Grundakte das Protokoll der ....... Versammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft ........... vom ........ mit den Unterschriftsbeglaubigungen im Original.

Die ........., ..........., ......... , ist gemäß TOP ......... des Protokolls ab dem ......... zum Verwalter bestellt.
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#3

05.12.2007, 17:32

Jo, supi!

:thx
[i][b]LG
Cora[/b][/i]

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#4

14.12.2007, 18:46

Altes Thema - Neue Frage, daher:
:schieb

Also, der Verwalterbeschluss liegt jetzt vor. Jetzt hab ich folgendes gemacht:
- Kopie an (neuen) Verwalter mit begl. Kopie des KV und der Bitte, eine Genehmigungserklärung herzugeben,
- Schreiben an Käufer mit Kopie und Kostenrechnung (weil im KV steht, die Kosten für die Abwicklung etc. trägt der Käufer),
- Urschrift an GBA zur Eintragung des Verwalters,
- Kopie an die beiden anderen Beteiligten, die das Protokoll der Eigentümerversammlung unterschrieben haben.

Meine Kollegin sagt, dass das nicht richtig ist. Sie hat kritisiert, dass ich die Rechnung an den Käufer geschickt habe, und hat gesagt, dass ich die Schreiben an den Verwalter und die beiden Beteiligten noch mal überdenken solle. Ich vermute mal, dass sie meint, dass nicht der Käufer, sondern die Eigentümergemeinschaft bzw. der neue Verwalter nicht Kostenrechnung kriegen sollen. Aber ich bin mir nicht sicher, und ich hab keine Ahnung, wie ich das rausfinde.
[i][b]LG
Cora[/b][/i]

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Jupp03/11

#5

14.12.2007, 19:41

1.
Die Kosten für die Beglaubigung der Unterschriften unter dem Verwalterbestellungsprotokoll trägt die Eigentümergemeinschaft.

2.
Der Verwalter wird nicht eingetragen, sondern das Protokoll wird bei der 1. Akte der Wohnungseigentumsanlage hinterlegt.

3.
Eine Kopie vom Protokoll würde ich nicht an die weiteren beiden Beteiligten übersenden. Davon haben die nix.
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#6

14.12.2007, 19:45

Hi Jupp,

bist du auch noch am Arbeiten?

zu 1.
Wenn die Eigentümergemeinschaft diese Kosten zu tragen hat, gehe ich mal davon aus, dass das keine Kosten der KV-Abwicklung sind, ja? Kannst du mir auch erklären, woran ich erkenne, was zu Abwicklungskosten gehört und was nicht?

zu 2.
Ach so! Ja, du guck mal... Schon wieder was falsch verstanden. Mann, ich könnt mich... :motz
Dann isses ja klar.

zu 3.
Ich hab die Kopie an die beiden geschickt, weil deren Unterschriften ja ebenfalls beglaubigt wurden. Ist das echt falsch? Ich hab das so gelernt, von wegen, die sollen ja sehen und wissen, was sie da unterschrieben habe. :nachdenk
[i][b]LG
Cora[/b][/i]

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Jupp03/11

#7

14.12.2007, 19:51

zu 1.
Die Kosten einer Begl. eines Protokolls der Eigentümerversammlung kann nicht zu Lasten des Käufers gehen. Diese Kosten hat die Gemeinschaft zu tragen, schließlich will diese die Bestimmung, dass ein KV der Zustimmung durch den Verwalter bedarf. Sie könnten es ansonsten ja ändern.

zu 3.
das ist sicherlich nicht falsch, aber überflüssig. Was sollen die damit?
Im übrigen schau -zumindest ich- mir vorher an, was ich unterschreibe, und nicht erst, wenn ich Kopien -von wem auch immer- bekomme.
Mit dem Versenden ist es reine Ansichtssache.
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#8

14.12.2007, 19:54

zu 1.
Ah ja, okay. Soll heißen, die hätten eigentlich auch nen Verwalter bestellen müssen, wenn der KV nicht abgeschlossen worden wäre. Daher: Selbst Schuld. Si?

zu 2.
Okay, hab ich verstanden.
(Natürlich schauen sich die Leute an, was sie unterschreiben. Aber manche sind so blöd und peilen nicht, was das bedeutet, und nerven mich hinterher mit blöden Anrufen.)
[i][b]LG
Cora[/b][/i]

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Jupp03/11

#9

14.12.2007, 19:59

Wenn eine Eigentümergemeinschaft die für mich sinnlose Verwalterzustimmung will, soll sie dafür auch bezahlen.
Die Begl. des Protokolls ist nur erforderlich, wenn ein Nachweis in
der Form des § 29 GBO zu führen ist. Also nach dem 1. KV nach
Verwalterbestellung.
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#10

14.12.2007, 20:04

Hm. Ich hab hier eine Kopie von meiner Kollegin (ich weiß nicht, aus welchem Buch - unten auf der Seite steht "Gregor Basty", falls dir das was sagt), und dort steht:
"Im übrigen ist der Nachweis durch Vorlage eines Protokolls über die Bestellung zu führen, das vom (...) unterschrieben ist, wobei deren Unterschriften beglaubigt sein müssen."
Danach sind wir jetzt gegangen, wir wussten es nämlich nicht besser.
[i][b]LG
Cora[/b][/i]

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