LiFo,
Die Firma und der Sitz einer GmbH & Co. KG sollen geändert und zum HReg angemeldet werden.
Mit Sitz und/oder Firma ist die KG im Unternehmensgegenstand in der Satzung der Komplementär-GmbH bezeichnet.
Führt die (tatsächliche) Änderung bei der KG dazu, dass dies als faktische Änderung des Unternehmensgegenstandes bei der GmbH behandelt und mit Satzungsänderung entsprechend noch förmlich beschlossen und nach § 54 GmbHG angemeldet werden muß?
Firmenänderung GmbH & Co. KG -> Anmeldungen für GmbH?
Hallo,
aus dem Bauch heraus würde ich sagen: Ja, das zieht, wenn denn die
KG namentlich im Zweck der GmbH aufgeführt ist, zu einer Satzungs-
änderung des Gesellschaftsvertrages der GmbH.
Da ich aber ein wenig aus der Übung bin, in meinen alten Unterlagen
nichts gefunden habe, freue ich mich auch auf fundierte Antworten von
Experten.
Bis dahin einen schönen Abend
Lou
aus dem Bauch heraus würde ich sagen: Ja, das zieht, wenn denn die
KG namentlich im Zweck der GmbH aufgeführt ist, zu einer Satzungs-
änderung des Gesellschaftsvertrages der GmbH.
Da ich aber ein wenig aus der Übung bin, in meinen alten Unterlagen
nichts gefunden habe, freue ich mich auch auf fundierte Antworten von
Experten.
Bis dahin einen schönen Abend
Lou
Hallo zusammen,
ich hake noch einmal nach, weil es mich wirklich nteressieren würde:
Änderung ja oder nicht?
Wer kann was dazu sagen?
Sorry, das ich so nervig bin.
Gruß Lou
ich hake noch einmal nach, weil es mich wirklich nteressieren würde:
Änderung ja oder nicht?
Wer kann was dazu sagen?
Sorry, das ich so nervig bin.
Gruß Lou
das könnte ich jetzt auch fragen.
Was ändert sich denn an der Vertretungsbefugnis der Komplementärin? Diese ist nach wie vor vorhanden und nachweisbar.
Was ändert sich denn an der Vertretungsbefugnis der Komplementärin? Diese ist nach wie vor vorhanden und nachweisbar.
M.E. geht es nicht um die Nachweisbarkeit der Identität der KG im Einzelfall sondern um die Richtigkeit und die Publizität des Registers.
Die Bezeichnung der haftenden und durch die Komplementär-GmbH vertretenen KG nach Änderung der Firma, des Sitzes etc. entspricht nach Änderung nun einmal nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten. Das Register ist objektiv falsch (ebenso ist der geänderte Gegenstand nicht mehr satzungsgemäß) und das Registergericht könnte m.E. nach FGG die Berichtigung auch erzwingen.
Natürlich könnte auch die Reaktion des RPfl. abgewartet werden, aber wir wollen ja sauber arbeiten.
Die Bezeichnung der haftenden und durch die Komplementär-GmbH vertretenen KG nach Änderung der Firma, des Sitzes etc. entspricht nach Änderung nun einmal nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten. Das Register ist objektiv falsch (ebenso ist der geänderte Gegenstand nicht mehr satzungsgemäß) und das Registergericht könnte m.E. nach FGG die Berichtigung auch erzwingen.
Natürlich könnte auch die Reaktion des RPfl. abgewartet werden, aber wir wollen ja sauber arbeiten.