§§ 58 I und 153 KostO Anrechnung !!!

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Gast

#1

26.11.2007, 15:57

Ich habe folgendes Problem.

Habe hier eine Rechnung von einer anderen Kanzlei, die mir irgendwie komisch erscheint. Die zuständige Sekretärin ist aber der Meinung Sie hat recht, also nun die Frage an euch:

Es ist eine Zustimmungserklärung ohne Entwurf beglaubigt worden. Der Notar hat die Unterschrift bei der Dame zu Hause eingeholt.

Nun hat Sie die Beglaubigungsgebühr § 45 I = 36,75 €, dann § 58 I in Höhe von 20,00 € und die Abwesenheitsgebühr § 153 in Höhe von 35,00 €!
Ich habe den § 153 mal durchgelesen und wenn ich das richtig verstehe, dann wird das Abwesenheitsgeld zur Hälfte auf die Auswärtsgebühr angerechnet, also wäre § 58 I 30,00 € und § 153 nur noch 17,50 €. Oder bin ich auf dem falschen Dampfer!

Im Voraus schon mal vielen Dank!
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#2

26.11.2007, 16:26

Erst einmal:
Liegt eine Geschäftsreise vor? Nur dann bekommt der Notar überhaupt Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld (vgl. § 153 Abs. 1 KostO).

Wenn das Abwesenheitsgeld in Höhe von 35,00 Euro entstanden ist, ist "die Hälfte dieses Satzes auf die in § 58 Abs. 1 bestimmte Zusatzgebühr antzurechnen", die Gebühr § 58 Abs. 1 verringert sich also hier von 30,00 Euro auf 12,50 Euro.

Ich tippe aber eher, dass der Notar hier Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld (20,00 Euro, wovon er 10,00 Euro auf die Gebühr § 58 angerechnet hat) in einen Topf geworfen hat, in den 35,00 Euro also 20,00 Euro Abwesenheitsgeld und 15,00 Euro Fahrtkosten (= 50 km) enthalten sind.
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#3

13.01.2008, 09:33

Zu diesem Thema hab ich auch mal eine Frage, und zwar verstehe ich die Lösung einer Aufgabe nicht, die im Winter 2003/2004 Prüfungsaufgabe war.

Es handelt sich um eine längere Aufgabe mit Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes mit allen Schikanen. Der Notar hat auswärts beurkundet und war laut Aufgabe 3 Stunden abwesend und der Lösungsvorschlag lautet wie folgt:

Reisekosten, Fahrtkosten § 153 II 1, IV KostO
(36 km) = 9,72 EUR

(Km-Satz war damals wohl noch 0,27 pro km)

Tagegeld § 153 II 2 KostO = EUR 7,50
Auswärtsgebühr § 58 I KostO = EUR 30,00
Unzeitgebühr 58 III = EUR 30,00

Kann mir jemand sagen, wie man da auf EUR 7,50 Abwesenheitsgeld kommt? Möglicherweise haben sich die Bestimmungen der KostO auch in diesem Punkt seitdem geändert?

Wär klasse, wenn mir jemand helfen kann, diese Aufgabe den Prüflingen 2008 verständlich zu machen.



:wink:
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#4

13.01.2008, 10:59

ich wüsste jetzt nicht, dass das Abwesenheitsgeld für bis zu 4 Stunden damals noch 15 € waren, aber vielleicht weiß es ja jemand besser..

§ 153 Reisekosten

(1) 1Der Notar erhält für Geschäftsreisen, die er im Auftrag eines Beteiligten vornimmt, Reisekosten. 2Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich der Amtssitz oder die Wohnung des Notars befindet.

(2) 1Der Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, erhält als Reisekosten

1.
bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs Fahrtkosten nach Absatz 4; bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind;
2.
als Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 20 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 35 Euro, von mehr als 8 Stunden 60 Euro; die Hälfte dieses Satzes ist auf die in § 58 Abs. 1 bestimmte Zusatzgebühr anzurechnen;
3.
Ersatz der Übernachtungskosten, soweit sie angemessen sind.

das was angerechnet werden soll, fällt praktisch weg
Zuletzt geändert von Pepsi am 13.01.2008, 21:09, insgesamt 1-mal geändert.
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#5

13.01.2008, 15:02

Oder anders gefragt: Wie würde die Lösung der Aufgabe heute aussehen?

So ganz klar ist mir die Sache mit der Anrechnung ehrlich gesagt nicht.

Anrechnung = Ich erhebe erstmal das Abwesenheitsgeld und ermäßige dann die Auswärtsgebühr? Oder wie?
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#6

13.01.2008, 21:08

tja, die ReFas kennen sich mit Anrechnung inzwischen sehr gut aus ;-)

die Rechnung würde genauso aussehen wie du sie gemacht hast, allerdings nicht 7,50 € sondern 10 € (Hälfte von 20)
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#7

14.01.2008, 07:59

Ja das mit den 10 Euro dacht ich mir auch so. Dann mach ich das mal so und danke dir ganz herzlich! :D
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