Eilt sehr! Verfügung wg. Flurstückszuschreibung

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Gast

#1

20.11.2007, 09:01

Ich habe hier folgenden Fall:

K kauft von VK ein Flurstück. Dieses Flurstück sollte gem. beurkundeten Kaufvertrag im bisherigen Grundbuch verbleiben und dort nur die Eigentümerbezeichnung geändert werden.

Irgendwann später rief K an und teilte mit, dass dieses Flurstück seinem im Grundbuch von X zu Blatt Y verzeichneten Grundbesitz zugeschrieben werden soll unter einer neuen lfd. Nr. im BV.
Wir haben daraufhin mit Vollmacht eine Ergänzungsurkunde gemacht, wonach gesagt wird, dass K durch Vertrag das Flurstück AB erworben hat und dass dieses Flurstück seinem im Grundbuch von X zu Blatt Y verzeichneten Grundbesitz als Bestandteil unter einer neuen lfd. Nr. im BV zugeschrieben werden soll.

Die Verfügung des Gerichts lautet sinngemäß:
1. Vollmacht reicht nicht aus, K muss selbst einen Grundbuchantrag unterzeichen (ist ja auch okay, obwohl das bei anderen Gerichten auch schon durchgegangen ist)
2. Zuschreibung kann nur zu einem Grundstück erfolgen (in dem Grundbuch von X Blatt Y sind 2 Flurstuecke eingetragen. Die Eigentuemerin muss darauf hingewiesen werden, dass Rechte Abt. II und III dann auch auf dem neuen Flurstueck lasten und dass sie sich entscheiden muss, welchem der beiden Flurstuecke das neue Flurstueck als Bestandteil zugeschrieben werden soll.


Habt Ihr das auch schon erlebt oder machen wir das hier immer sonst falsch….
Heute findet gegen halb elf die entsprechende Beglaubigung statt. Bisher habe ich den Entwurf so vorbereitet, dass K einfach das wiederholt, was ich in meiner Ergänzungsurkunde geschrieben habe. Aber das ist laut Rechtspflegerin ja nicht richtig.
Kordu

#2

20.11.2007, 09:06

§ 890
Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung

(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.

(2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.

Ich lese jetzt noch ein bisschen. Ich melde mich gleich weiter. Das habe nur auf die Schnelle gefunden.
Gast

#3

20.11.2007, 09:15

Gem. § 1131 BGB erstrecken sich die Belastungen in Abt. III des Hauptgrundstückes auf das zugeschriebene Grundstück! Also ist das neu erworbene Grundstück gleich mit den Grundpfandrechten belastet, die auf dem Grundstück lasten dem es zugeschrieben werden soll. Die auf dem zugeschriebenen Grunstück bereits lastenden Rechte gehen jedoch im Range vor.

Wenn dass nicht gewollt ist, sollte der Käufer du eine Vereinigung nach § 890 Abs. 1 BGB beantragen. Da gilt § 1131 BGB nicht, d. h. hier gibt es keine Pfanderstreckung.

Ansonsten kann das Grundstück ja auch einfach unter einer neuen Nr. in das Grundbuch des Käufers eingetragen werden. Hier sollte der Käufer nochmal gefragt werden was er möchte.

Liebe Grüße
Sandra
Kordu

#4

20.11.2007, 09:23

Also die Zuschreibung kann in der Tat nur zu einem Grundstück erfolgen. Die Verfügung des Rechtspflegers ist m.E. absolut richtig.

Das hier habe ich noch gefunden:

§ 5 GBO
Vereinigung von Grundstücken
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)



(1) Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfür, insbesondere wegen der Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnis entsteht. Die Lage der Grundstücke zueinander ist durch Vorlage einer von der zuständigen Behörde beglaubigten Karte nachzuweisen. Das erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.
Gast

#5

20.11.2007, 09:34

Sandra hat geschrieben:Ansonsten kann das Grundstück ja auch einfach unter einer neuen Nr. in das Grundbuch des Käufers eingetragen werden. Hier sollte der Käufer nochmal gefragt werden was er möchte.

Das scheint auch hier gewollt zu sein. Das Gericht stößt sich wohl daran, dass wir gesagt haben, dass das Flurstück dem Grundbuch als Bestandteil unter einer neuen lfd. Nr. zugeschrieben werden soll.

Entweder Zuschreibung zu einem Flurstück oder Eintragung unter einer neuen lfd. Nr.; das hätte mir auch früher auffallen können/müssen.

Aber danke!!!
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