Identifizierung/alte Rechte im GB

In diesen Bereich gehören sämtliche Themen rund um das Notariat, die nicht einem anderen Themenbereich eindeutig zugeordnet werden können.
Kordu

#21

14.11.2007, 11:33

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#22

14.11.2007, 14:04

*meld* und wir weigern uns strikt dies zu ändern
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Lena
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#23

14.11.2007, 14:16

du weißt dass das ne Amtspflichtverletzung ist??? http://www.dnoti.de/DOC/2007/not1_07.pdf

Ja, ich weiß - machen wir schon immer so und hat sich noch nie jemand beschwert... :roll: :wink:
Liebe Grüße
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#24

14.11.2007, 14:25

nein das diesmal ausnahmsweise nicht, hat der Prüfer auch gesagt, aber trotzdem sehen wir das gar nicht ein.. außerdem werden wir ja nicht mehr geprüft ;-)
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#25

14.11.2007, 14:48

Es handelt sich um eine Frage der unrichtigen Sachbehandlung (§ 16 KostO).

In der Trennung von Kaufvertrag und Auflassung wird keine unrichtige Sachbehandlung zu sehen sein, wenn für die Trennung ein sachlicher Grund vorlag (Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl. „Nichterhebung“ Nr. 2.2.2; „Auflassung“ Nr. 6 mit weit Nachw.; Korintenberg, KostO, 16. Aufl., RdNr. 52 zu § 16; OLG Hamm MittBayNot 1998, 275).

Auch die bereits genannte Trennung von Kaufvertrag mit Auflassung und Eintragungsbewilligung, die wohl auch mittels Eigenurkunde des Notars erklärt werden kann , kann in Betracht kommen (LG Ingolstadt Rpfleger 1992, 289).
Für die erforderliche Überwachungstätigkeit (nicht für die Eigenurkunde an sich, Streifzug RdNr. 1496) kann der Notar eine 5/10 Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO (Wert: 20 % des Kaufpreises) erhalten, wobei es sich, worauf airstream zutreffend hinweist, um eine mit der Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO für die Überwachung der "Umschreibungsreife" abgegoltene Tätigkeit handeln wird.

Die nach Kaufvertrag mit Auflassung gesondert beurkundete "Identitätserklärung" stellt nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (Beschluss vom 03.05.2007 - 15 W 418/06
in NRW-E www.justiz.nrw.de)
eine Ergänzung zur Auflassung dar, so dass hierfür eine 5/10 Gebühr gem. §§ 38 Abs. 2 Nr. 6a, 42 KostO nach einem Wert von 10 - 20 % des Kaufpreises anzusetzen ist.
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#26

14.11.2007, 14:48

Pepsi hat geschrieben:nein das diesmal ausnahmsweise nicht, hat der Prüfer auch gesagt, aber trotzdem sehen wir das gar nicht ein.. außerdem werden wir ja nicht mehr geprüft ;-)
:ohmann Ich sag dazu lieber nix mehr...
Liebe Grüße
Lena

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#27

14.11.2007, 14:53

Revisor hat geschrieben:Es handelt sich um eine Frage der unrichtigen Sachbehandlung (§ 16 KostO).

In der Trennung von Kaufvertrag und Auflassung wird keine unrichtige Sachbehandlung zu sehen sein, wenn für die Trennung ein sachlicher Grund vorlag (Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl. „Nichterhebung“ Nr. 2.2.2; „Auflassung“ Nr. 6 mit weit Nachw.; Korintenberg, KostO, 16. Aufl., RdNr. 52 zu § 16; OLG Hamm MittBayNot 1998, 275).

Auch die bereits genannte Trennung von Kaufvertrag mit Auflassung und Eintragungsbewilligung, die wohl auch mittels Eigenurkunde des Notars erklärt werden kann , kann in Betracht kommen (LG Ingolstadt Rpfleger 1992, 289).
Für die erforderliche Überwachungstätigkeit (nicht für die Eigenurkunde an sich, Streifzug RdNr. 1496) kann der Notar eine 5/10 Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO (Wert: 20 % des Kaufpreises) erhalten, wobei es sich, worauf airstream zutreffend hinweist, um eine mit der Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO für die Überwachung der "Umschreibungsreife" abgegoltene Tätigkeit handeln wird.

Die nach Kaufvertrag mit Auflassung gesondert beurkundete "Identitätserklärung" stellt nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (Beschluss vom 03.05.2007 - 15 W 418/06
in NRW-E www.justiz.nrw.de)
eine Ergänzung zur Auflassung dar, so dass hierfür eine 5/10 Gebühr gem. §§ 38 Abs. 2 Nr. 6a, 42 KostO nach einem Wert von 10 - 20 % des Kaufpreises anzusetzen ist.
nur mir fällt in den meisten Fällen kein sachlich wirklich guter Grund ein, warum ich das trennen sollte - außer halt bei einem nicht vermessenen Grundstück - ... aber ich lass mich auch da gern eines besseren belehren!
Liebe Grüße
Lena

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#28

14.11.2007, 15:06

Nach Tiedtke (Notarkosten im Grundstücksrecht, 2. Aufl., RdNr. 687) soll das zB insb. beim Bauträgerkaufvertrag "die Regel" sein.
Ich habe das allerdings in meiner Prüfungspraxis noch nicht feststellen können. In der Praxis werden wohl nur bei nicht vermessenen Grundstücken Kaufvertrag und Auflassung getrennt.
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#29

15.11.2007, 09:09

Lena hat geschrieben:
Pepsi hat geschrieben:nein das diesmal ausnahmsweise nicht, hat der Prüfer auch gesagt, aber trotzdem sehen wir das gar nicht ein.. außerdem werden wir ja nicht mehr geprüft ;-)
:ohmann Ich sag dazu lieber nix mehr...
dto ;-)
brainy
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#30

15.11.2007, 16:23

Hmm, irgendwie versteh ich das Problem gar net...

Wir machen das schon ganz lange - bei jedem KV - dass die Auflassung erklärt wird aber eben ohne Bewilligung und Eintragungsantrag. Verweisen dann extra in der Urkunde, dass der Notar dazu bevollmächtigt wird und dies gesondert erklärt.
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