Identifizierung/alte Rechte im GB
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du weißt dass das ne Amtspflichtverletzung ist??? http://www.dnoti.de/DOC/2007/not1_07.pdf
Ja, ich weiß - machen wir schon immer so und hat sich noch nie jemand beschwert...
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Liebe Grüße
Lena
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nein das diesmal ausnahmsweise nicht, hat der Prüfer auch gesagt, aber trotzdem sehen wir das gar nicht ein.. außerdem werden wir ja nicht mehr geprüft
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Es handelt sich um eine Frage der unrichtigen Sachbehandlung (§ 16 KostO).
In der Trennung von Kaufvertrag und Auflassung wird keine unrichtige Sachbehandlung zu sehen sein, wenn für die Trennung ein sachlicher Grund vorlag (Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl. „Nichterhebung“ Nr. 2.2.2; „Auflassung“ Nr. 6 mit weit Nachw.; Korintenberg, KostO, 16. Aufl., RdNr. 52 zu § 16; OLG Hamm MittBayNot 1998, 275).
Auch die bereits genannte Trennung von Kaufvertrag mit Auflassung und Eintragungsbewilligung, die wohl auch mittels Eigenurkunde des Notars erklärt werden kann , kann in Betracht kommen (LG Ingolstadt Rpfleger 1992, 289).
Für die erforderliche Überwachungstätigkeit (nicht für die Eigenurkunde an sich, Streifzug RdNr. 1496) kann der Notar eine 5/10 Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO (Wert: 20 % des Kaufpreises) erhalten, wobei es sich, worauf airstream zutreffend hinweist, um eine mit der Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO für die Überwachung der "Umschreibungsreife" abgegoltene Tätigkeit handeln wird.
Die nach Kaufvertrag mit Auflassung gesondert beurkundete "Identitätserklärung" stellt nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (Beschluss vom 03.05.2007 - 15 W 418/06
in NRW-E www.justiz.nrw.de)
eine Ergänzung zur Auflassung dar, so dass hierfür eine 5/10 Gebühr gem. §§ 38 Abs. 2 Nr. 6a, 42 KostO nach einem Wert von 10 - 20 % des Kaufpreises anzusetzen ist.
In der Trennung von Kaufvertrag und Auflassung wird keine unrichtige Sachbehandlung zu sehen sein, wenn für die Trennung ein sachlicher Grund vorlag (Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl. „Nichterhebung“ Nr. 2.2.2; „Auflassung“ Nr. 6 mit weit Nachw.; Korintenberg, KostO, 16. Aufl., RdNr. 52 zu § 16; OLG Hamm MittBayNot 1998, 275).
Auch die bereits genannte Trennung von Kaufvertrag mit Auflassung und Eintragungsbewilligung, die wohl auch mittels Eigenurkunde des Notars erklärt werden kann , kann in Betracht kommen (LG Ingolstadt Rpfleger 1992, 289).
Für die erforderliche Überwachungstätigkeit (nicht für die Eigenurkunde an sich, Streifzug RdNr. 1496) kann der Notar eine 5/10 Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO (Wert: 20 % des Kaufpreises) erhalten, wobei es sich, worauf airstream zutreffend hinweist, um eine mit der Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO für die Überwachung der "Umschreibungsreife" abgegoltene Tätigkeit handeln wird.
Die nach Kaufvertrag mit Auflassung gesondert beurkundete "Identitätserklärung" stellt nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (Beschluss vom 03.05.2007 - 15 W 418/06
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eine Ergänzung zur Auflassung dar, so dass hierfür eine 5/10 Gebühr gem. §§ 38 Abs. 2 Nr. 6a, 42 KostO nach einem Wert von 10 - 20 % des Kaufpreises anzusetzen ist.
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Ich sag dazu lieber nix mehr...Pepsi hat geschrieben:nein das diesmal ausnahmsweise nicht, hat der Prüfer auch gesagt, aber trotzdem sehen wir das gar nicht ein.. außerdem werden wir ja nicht mehr geprüft
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nur mir fällt in den meisten Fällen kein sachlich wirklich guter Grund ein, warum ich das trennen sollte - außer halt bei einem nicht vermessenen Grundstück - ... aber ich lass mich auch da gern eines besseren belehren!Revisor hat geschrieben:Es handelt sich um eine Frage der unrichtigen Sachbehandlung (§ 16 KostO).
In der Trennung von Kaufvertrag und Auflassung wird keine unrichtige Sachbehandlung zu sehen sein, wenn für die Trennung ein sachlicher Grund vorlag (Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl. „Nichterhebung“ Nr. 2.2.2; „Auflassung“ Nr. 6 mit weit Nachw.; Korintenberg, KostO, 16. Aufl., RdNr. 52 zu § 16; OLG Hamm MittBayNot 1998, 275).
Auch die bereits genannte Trennung von Kaufvertrag mit Auflassung und Eintragungsbewilligung, die wohl auch mittels Eigenurkunde des Notars erklärt werden kann , kann in Betracht kommen (LG Ingolstadt Rpfleger 1992, 289).
Für die erforderliche Überwachungstätigkeit (nicht für die Eigenurkunde an sich, Streifzug RdNr. 1496) kann der Notar eine 5/10 Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO (Wert: 20 % des Kaufpreises) erhalten, wobei es sich, worauf airstream zutreffend hinweist, um eine mit der Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO für die Überwachung der "Umschreibungsreife" abgegoltene Tätigkeit handeln wird.
Die nach Kaufvertrag mit Auflassung gesondert beurkundete "Identitätserklärung" stellt nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (Beschluss vom 03.05.2007 - 15 W 418/06
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eine Ergänzung zur Auflassung dar, so dass hierfür eine 5/10 Gebühr gem. §§ 38 Abs. 2 Nr. 6a, 42 KostO nach einem Wert von 10 - 20 % des Kaufpreises anzusetzen ist.
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Nach Tiedtke (Notarkosten im Grundstücksrecht, 2. Aufl., RdNr. 687) soll das zB insb. beim Bauträgerkaufvertrag "die Regel" sein.
Ich habe das allerdings in meiner Prüfungspraxis noch nicht feststellen können. In der Praxis werden wohl nur bei nicht vermessenen Grundstücken Kaufvertrag und Auflassung getrennt.
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dtoLena hat geschrieben:Ich sag dazu lieber nix mehr...Pepsi hat geschrieben:nein das diesmal ausnahmsweise nicht, hat der Prüfer auch gesagt, aber trotzdem sehen wir das gar nicht ein.. außerdem werden wir ja nicht mehr geprüft
Hmm, irgendwie versteh ich das Problem gar net...
Wir machen das schon ganz lange - bei jedem KV - dass die Auflassung erklärt wird aber eben ohne Bewilligung und Eintragungsantrag. Verweisen dann extra in der Urkunde, dass der Notar dazu bevollmächtigt wird und dies gesondert erklärt.
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