Identifizierung/alte Rechte im GB

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brainy
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#11

14.11.2007, 10:25

Vielen Dank für die vielen Antworten!
Bzgl. der Identitätsfestellung: Also dies wird wohl mein Chef Eigenurkunde machen. Ich habe so etwas nur noch nie gemacht und würd gern wissen, wie so etwas aussieht/bzw. was da inhaltlich drin stehen muss...!?

Bzgl. der alten Grundpfandrechte: Es handelt sich um vier Rechte. Drei davon sind für eine Bank eingetragen und das vierte für eine GmbH, wo ich nicht weiß, wer nun der Rechtsnachfolger ist (GmbH gibt es wohl nicht mehr, habe zumindest im Internet nix gefunden...) Die Rechte sind alle brieflos eingetragen. Es sind zwei Grundschulden, ein Darlehen und ein Tilgungsdarlehen (sind das Hypotheken???) Mein Chef hatte auch schon etwas von einem Aufgebotsverfahren gesagt...was ist das??? Und ist das nur nötig bei Brief-Rechten???
Ich habe es so verstanden, dass bei brieflosen Rechten "nur" die Löschungsunterlagen nochmals angefordert werden müssen...!?
brainy
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#12

14.11.2007, 10:27

Ach ja, bzgl. der Auflassung im KV: Jetzt mal allgemein gesagt, wir machen das schon ganz lange so, dass wir die Umschreibung per Eigenurkunde beantragen. So hat man nicht den ganzen Stress mit den auszugsweisen Ausf. wegen der Auflassung etc. pp

Das gibt zwar ne halbe Geb. extra, ist aber viel einfacher und sicherer!

Ich kenn das eigentlich nur so...
Jupp03/11

#13

14.11.2007, 10:41

Auch bei vermessenen Grundstücken, also bei allen Verträgen?
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Lena
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#14

14.11.2007, 10:44

Das mit der Extra Auflassung - wenn man sie hätte erklären können - fällt für mich dann unter unrichtige Sachbehandlung, weil man die Kosten hätte vermeiden können oder die Beteiligten zumindest auf die Extra Gebühren hinweisen muss!!

Bin mal gespannt was unser REvisor deswegen sagt?!?!?!

Ne einfache Möglichkeit mit den auszugsweisen Kopien sich zu sparen ist die Auflassung als Anlage zu nehmen. In der Urkunde nur zu erklären, dass Auflassung in der Anlage erklärt wird. Und entweder Anlage halt mitkopieren oder nicht... Da entstehen wenigstens keine extra Gebühren!

So, aber mal zu den andern Fragen. Ja, das Aufgebotsverfahren brauch man nur bei Grundschuldbriefen, weil ja das Recht auch z.b. abgeteten werden konnte, ohne dass es im Grundbuch eingetragen worden ist (oder der Brief wurde als Pfand übergeben oder so). Bei brieflosen Rechten braucht man nur die Zweitschrift der Löschugnsbewilligung.

Bzgl. der GmbH - hast du mal unter www.handelsregister.de geguckt, was mit der GmbH passiert ist? Ist sie gelöscht worden? Umfirmiert? In Liquidation? Ggf. muss dann Nachtragsliquidator bestellt werden oder so...

Den Text für ne Identitätserklärung (das drumherum musste halt noch basteln und euren Gegebenheiten anpassen) hatte ich hier schon mal geschrieben:
Lena hat geschrieben:... Dann benötigt man nach Vermessung nur noch eine Identitätserklärung:
"Die in dem Kaufvertrag UR.Nr. *** übertragene Teilfläche aus dem Grundstück *** ist mit der gemäß dem Veränderungsnachweis Az. *** gebildeten Parzelle Flur *** Nr. *** identisch." ...
Liebe Grüße
Lena

******************************************
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Jupp03/11

#15

14.11.2007, 10:59

An die zusätzlichen Kosten habe ich nur am Rande gedacht, schlimmer ist eine Insolvenz des Verkäufers.
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Lena
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#16

14.11.2007, 11:02

Okay, das bedachte ich grad nicht... aber wenigstens ergänzen wir uns mim denken :mrgreen:
Liebe Grüße
Lena

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Man muss mich nicht mögen, kennen reicht ;-)
Gast

#17

14.11.2007, 11:02

Auf die Antwort von Revisor bin ich auch sehr gespannt.

Wir handhaben das nämlich auch so, dass die Auflassung eben nicht die Bewilligung enthält. Dadurch entstehen den Mandanten aber keine Mehrkosten (zumindest bei uns), da wir in beiden Fällen eine 5/10 für die Überwachung, dass die Urkunde nicht zu früh vorgelegt wird, ansetzen.

Die Eigenurkunde ansich löst keine zusätzliche Gebühr aus (Streifzug 1496)

Bin ja mal gespannt, ob wirs die ganze Zeit richtig/falsch gemacht haben!

*winkt*
Sanne

#18

14.11.2007, 11:17

airstream hat geschrieben:
Lena hat geschrieben:Bzgl. der Identitätserklärung - Auflassung...
Es gibt wohl Notariate (wir gehören auch dazu), da wird bereits eine Auflassung in den Kaufvertrag über die noch zu vermessende Teilfläche mit aufgenommen und nach Vorlage des Vermessungsergebnisses braucht man dann "nur" noch eine Identitätsurkunde (als Eigenurkunde des NOtars).
Das finde ich ja mal ne elegante Lösung! Bei uns muss zumindest einer der Parteien zur Beurkundung der M+A erscheinen.

Bzgl. der Löschungen kann ich Kordu und Lena nur zustimmen.
Wenn die Abweichung später mehr als 5 % ist, und sich auch der Kaufpreis ändert, ist es auf jeden Fall besser, die Parteien erklären selbst nochmal das Vermessungsanerkenntnis und die Identität, als dass dieses durch eine Angestellte getan wird. Es sollten auch immer die Parteien nach Vorliegen des Katasteramtsnachweises über die Vermessung informiert werden, wenn Angestellte die Erklärung abgeben. Die Notarkammer warnt immer wieder davor, Angestellte zu bevollmächtigen wegen möglicher Haftungsrisiken. Die Angestellten müssen übrigens auch in die Urkundenrolle und Beteiligtenregister aufgenommen werden!

Wir machen schon lange grundsätzlich keine Angestelltenvollmachten mehr, auch nicht z.B. bei Grundschuldbestellungen zur Kaufpreisfinanzierung.

Gruß
Sanne
Kordu

#19

14.11.2007, 11:20

Sanne hat geschrieben:Wir machen schon lange grundsätzlich keine Angestelltenvollmachten mehr, auch nicht z.B. bei Grundschuldbestellungen zur Kaufpreisfinanzierung.
Das sowieso nicht! Das darf man ja auch gar nicht mehr (wegen der persönlichen Haftungsübernahme; die sollte schon den Beteiligten direkt erklärt werden)!
Jupp03/11

#20

14.11.2007, 11:30

Das sowieso nicht! Das darf man ja auch gar nicht mehr (wegen der persönlichen Haftungsübernahme; die sollte schon den Beteiligten direkt erklärt werden)!
Trotzdem machen dieses noch viele.
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