Identifizierung/alte Rechte im GB

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brainy
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#1

13.11.2007, 17:07

Hallo!!!
Ich habe gleich 2 Fragen...

Also die erste Sache bezieht sich auf etwas, was ich hier schon einmal geschrieben hatte. Um das ganze aber nicht noch zusätzlich komplizierter zu machen als es ist, frag ich nun direkt: Es geht um einen Verkauf einer Teilfläche. Im KV steht unter den Fälligkeitsvoraussetzungen, dass die Fläche nach Vermessung und Teilung anschließend vom Notar identifiziert werden muss...Kann mir einer sagen, was genau damit gemeint ist!? Muss man das per Eigenurkunde machen?

Meine 2. Frage (hat damit gar nix zutun!): Habe hier einen GB-Auszug (ErbbauR), dort sind in Abt. III Rechte eingetragen (aus den 50er und 60er Jahren...) Nun sind die Löschungsunterlagen nicht auffindbar! Grundpfandrechtsgläubiger hat diese schon längst verschickt (da bereits längst getilgt!) Eigentümer hat diese Unterlagen aber nicht! (Eigentlicher Eigentümer verstorben, nun Erbengemeinschaft pp)

Was für Möglichkeiten habe ich nun diese Rechte zu löschen? Möchte es möglichst vermeiden erneut die Unterlagen von Gläubiger anzufordern (dies würde zusätzliche Kosten auslösen...)!?

Vielen lieben Dank schon mal :(
Gast

#2

13.11.2007, 19:33

Huhu,

- Kann mir einer sagen, was genau damit gemeint ist!? Muss man das per Eigenurkunde machen?

Seid Ihr denn dahingehend bevollmächtigt? Ich hatte hierfür bislang immer die Parteien antanzen lassen müssen (bis auf einmal, meine ich... habe nicht sooo viele Identitätserklärungen)

- Was für Möglichkeiten habe ich nun diese Rechte zu löschen?

Ist der Gläubiger denn eine Bank o. ä.? Die Kosten trägt aber doch ohnehin der Mandant - Ihr habt die ja nicht verschlampt :wink: und das dürfte denen doch klar sein.. Und gibt es einen Brief für das Recht? Wenn der verloren gegangen ist, wäre wohl ein Aufgebotsverfahren fällig.. :|
Kordu

#3

13.11.2007, 19:37

brainy hat geschrieben:Also die erste Sache bezieht sich auf etwas, was ich hier schon einmal geschrieben hatte. Um das ganze aber nicht noch zusätzlich komplizierter zu machen als es ist, frag ich nun direkt: Es geht um einen Verkauf einer Teilfläche. Im KV steht unter den Fälligkeitsvoraussetzungen, dass die Fläche nach Vermessung und Teilung anschließend vom Notar identifiziert werden muss...Kann mir einer sagen, was genau damit gemeint ist!?
In unseren Kaufverträgen steht drin, dass die Auflassung erfolgt, sobald dem Notar die Vermessungsunterlagen vorliegen. In der Vollmacht für die Angestellten haben wir aufgenommen, dass diese die Auflassung erkären und die Identitätserklärung abgeben können etc. Die Angestellte erklärt dannalso die Auflassung, erkennt das Vermessungsergebnis an und gibt die Identitätserklärung ab. Wir schreiben dann immer rein, dass das bisherige Flurst .... nun in Flurstücke ... und ... aufgeteilt ist, und dass es sich bei dem Flurstück ... um den hier veräußerten Vertragsgegenstand handelt.
brainy hat geschrieben:Meine 2. Frage (hat damit gar nix zutun!): Habe hier einen GB-Auszug (ErbbauR), dort sind in Abt. III Rechte eingetragen (aus den 50er und 60er Jahren...) Nun sind die Löschungsunterlagen nicht auffindbar! Grundpfandrechtsgläubiger hat diese schon längst verschickt (da bereits längst getilgt!) Eigentümer hat diese Unterlagen aber nicht! (Eigentlicher Eigentümer verstorben, nun Erbengemeinschaft pp)

Was für Möglichkeiten habe ich nun diese Rechte zu löschen? Möchte es möglichst vermeiden erneut die Unterlagen von Gläubiger anzufordern (dies würde zusätzliche Kosten auslösen...)!?
Hierzu folgende Frage:

Handelt es sich um Rechte mit Brief oder ohne?

Sollte es sich um solche ohne Brief handeln, ist es einfach: Einfach Zweitschriften der Löschungsbewilligungen bei den jeweiligen Gläubigern anfordern (um diese Zusatzkosten kommt hier nicht rum).

Sollte es sich um solche mit Brief handeln, müssen auch die Zweitschriften angefordert werden und zusätzlich muss ein Aufgebotsverfahren für die verlorengegangenen Briefe eingeleitet werden.
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Lena
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#4

14.11.2007, 07:08

Bzgl. der Identitätserklärung - Auflassung...
Es gibt wohl Notariate (wir gehören auch dazu), da wird bereits eine Auflassung in den Kaufvertrag über die noch zu vermessende Teilfläche mit aufgenommen und nach Vorlage des Vermessungsergebnisses braucht man dann "nur" noch eine Identitätsurkunde (als Eigenurkunde des NOtars).

Aber das kommt drauf an wie der ursprüngliche Vertrag ausgestaltet und da die Formulierung ist.

Bzgl. der Löschung der Rechte kann ich Kordu nur zustimmen - Zweitschrift anfordern und bei Briefrechten Aufgebotsverfahren zusätzlich einleiten lassen. Anders gehts nicht...
Liebe Grüße
Lena

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Gast

#5

14.11.2007, 08:30

Lena hat geschrieben:Bzgl. der Identitätserklärung - Auflassung...
Es gibt wohl Notariate (wir gehören auch dazu), da wird bereits eine Auflassung in den Kaufvertrag über die noch zu vermessende Teilfläche mit aufgenommen und nach Vorlage des Vermessungsergebnisses braucht man dann "nur" noch eine Identitätsurkunde (als Eigenurkunde des NOtars).
Das finde ich ja mal ne elegante Lösung! Bei uns muss zumindest einer der Parteien zur Beurkundung der M+A erscheinen.

Bzgl. der Löschungen kann ich Kordu und Lena nur zustimmen.
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Pepsi
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#6

14.11.2007, 08:40

@Lena: wann kann man denn die Auflassung schon im KV erklären? das meinte mein Chef nämlich schon mehrmals und ich und meine Kollegin behaupten das Gegenteil
Kordu

#7

14.11.2007, 09:01

Das ist doch eigentlich ganz einfach: Wenn Du einen Lageplan beifügst und die verkaufte Teilfläche farblich markiert ist, kann sich Deine Auflassung auf diese klar nachvollziehbare Teilfläche beziehen.
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#8

14.11.2007, 09:25

Genau! :zustimm Voraussetzung ist natürlich, dass das Vermessungsergebnis auch mit der eingezeichneten Fläche übereinstimmt.
Dann benötigt man nach Vermessung nur noch eine Identitätserklärung:

"Die in dem Kaufvertrag UR.Nr. *** übertragene Teilfläche aus dem Grundstück *** ist mit der gemäß dem Veränderungsnachweis Az. *** gebildeten Parzelle Flur *** Nr. *** identisch."

Falls man ein Freund ist von Angestelltenvollmachten (ich nicht!!!!!!) kann man aber auch die Identitätserklärung von einer Angestellten aufgrund Vollmacht unterschreiben lassen - und das nicht als Eigenurkunde des Notars machen...

@airstream - wenn wir vorab nicht wissen, wie die zu vermessende Teilfläche genau aussieht, oder wie groß sie wirklich werden soll, machen wir immer vorsichtshalber ne Angestelltenvollmacht rein, mit der die Ang. bevollmächtigt werden, die Auflassung zu erklären - Abweichungen bei Vermessung bis zu *** % sind erlaubt. Dann müssen die Beteiligten nicht noch einmal kommen...
Liebe Grüße
Lena

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Gast

#9

14.11.2007, 09:54

Lena hat geschrieben: @airstream - wenn wir vorab nicht wissen, wie die zu vermessende Teilfläche genau aussieht, oder wie groß sie wirklich werden soll, machen wir immer vorsichtshalber ne Angestelltenvollmacht rein, mit der die Ang. bevollmächtigt werden, die Auflassung zu erklären - Abweichungen bei Vermessung bis zu *** % sind erlaubt. Dann müssen die Beteiligten nicht noch einmal kommen...
@ Lena - bei uns gibt es keine Angestelltenvollmachten, ohne jetzt überheblich klingen zu wollen, weil jeder machts eh so wie er/sie es gewohnt ist, wird sowas bei uns als "norddeutsches Vorgehen" angesehen. Unser neuer Chef hat das letztes Jahr mal bei einer großen Beurkundung gemacht und die Hälfte der Mitarbeiter die er einsetzen wollte, weigerte sich. Mir ist es zum Glück eh nicht erlaubt (aufgrund meiner Anstellung bei der Notarkasse). Ich bin der Meinung, dass die Mandanten bei sowas ruhig nochmal kommen können, denn für jeden Friseurtermin wird sich mehr Zeit genommen. Bitte das jetzt nicht falsch verstehen, will da wirklich keinen in seinem Vorgehen kritisieren! :duckrenn

Aber die andere Variante werde ich mal mit Chef besprechen, was der davon hält.
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Lena
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#10

14.11.2007, 10:24

Deswegen sag ich ja - ich bin auch KEIN Freund dieser Vollmachten, einfach weil mir auch das Haftungsrisiko persönlich zu groß ist (die Diskussion hatten wir glaub ich hier schon mal *g* - und ich weiß auch dass viele es anders sehen).

Ich persönlich mache das nur, wenn ich weiß, dass der Notar auch eine entsprechende Versicherung für mich abgeschlossen hat, damit ich nicht persönlich den Haftungsfall hätte.

Bei Auflassungen, die wirklich eindeutig sind, find ich das persönlich mit den Vollmachten noch okay. Aber nicht generell für Vorsorge damit man Urkunden nochmal notfalls ändern kann. Dann lieber von vorneherein gleich richtig beurkunden...

Mein vorheriges BÜro hatte standartmäßig in JEDER Urkunde so Vollmachten drin. Das fand ich heftig. Hier in dem Büro handeln es die beiden Notare unterschiedlich. Das andere Dezernat macht alles nur mit Angestelltenvollmachten - und unser Dezernat hat fast nie eine Vollmacht drin...
Liebe Grüße
Lena

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