Wie weise ich Rechtsfhäigkeit einer Stiftung nach???

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Gast

#1

12.11.2007, 12:06

Ich habe hier folgenden Fall vor mir liegen:

Eine Stiftung hat eine GmbH gegründet. Die Gesellschafterversammlung wurde von drei vertretungsberechtigten Kuratoriumsmitgliedern (gemäß Satzung) unterschrieben. Jetzt, nachdem ich die Gründungsunterlagen bei Gericht eingereicht habe, bekomme ich eine Verfügung, wonach die Rechtsfähigkeit und die Vertretung der Gesellschafterin (Stiftung) nachzuweisen ist.

Wie ich die Vertretung nachweise ist mir schon klar. Diesbezüglich werde ich die schriftliche Bestätigung des Offizialats über Bestellung der Kuratoriumsmitglieder und eine Kopie der Satzung einreichen.

Aber wie weise ich die Rechtsfähigkeit der Stiftung nach? Hab da so gar keine Idee. Hat jemand eine Anregung für mich oder weiß jemand, wie ich das nachweisen kann?
Bob

#2

12.11.2007, 12:09

Durch Bestätigung der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde.
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NORTHERN DINO
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#3

12.11.2007, 12:15

Oops - Bob war schneller. In Ergänzung:

§ 80 BGB Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung

(1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.

(2) Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.

(3) Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen bleiben unberührt. Das gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.



§ 81 BGB Stiftungsgeschäft

(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über

1. den Namen der Stiftung,
2. den Sitz der Stiftung,
3. den Zweck der Stiftung,
4. das Vermögen der Stiftung,
5. die Bildung des Vorstands der Stiftung.


Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben, findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(2) Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat.


§ 82 BGB Übertragungspflicht des Stifters

Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft sich ein anderer Wille des Stifters ergibt.
~ Grüßle ~
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Gast

#4

12.11.2007, 12:20

Ein riesengroßes Dankeschön an Bob und 13 !!

edit: Aber kann ich auch (ohne die Mandantschaft zu fragen) in Erfahrung bringen, wer hierfür zuständig ist? Kann das möglicherweise das Offizialat sein, welches auch die Kuratoriumsmitglieder bestellt hat?
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#5

12.11.2007, 13:11

Die Zuständigkeit der Behörde innerhalb des einzelnen Bundeslandes richtet sich nach dem jeweiligen Landesstiftungsgesetz (§ 3 BadWürttStiftG, Art 6 BayStiftG, §§ 3, 11 HessStiftG, § 4 RhPfStiftG, § 4 BrdbgStiftG, §§ 2, 15 NRWStiftG, §§ 2, 3 SaarlStiftG, §§ 3, 4, 18 NdsStiftG, § 2 BremStiftG, § 8 HambAGBGB, § 2 Abs 1 BerlStiftG, §§ 3, 7 MecklVPStiftG, § 2 SchlHolStiftG, §§ 3 Abs 1, 15 Abs 1 DDRStiftG).


Für Niedersachen => § 3 NStiftG

http://www.mi.niedersachsen.de/master/C ... _I522.html
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