Hallo!
Kann mir jemand etwas über "Nachtragsliquidation" schreiben. Ich hab' überhaupt keine Ahnung.
Soviel: In einem Grundbuch ist eine gelöschte Firma (GmbH&Co.KG) als Gläubigerin eingetragen. Dieses Recht soll jetzt gelöscht werden. Dazu benötigt man ja die Löschungsbewilligung der Gläubigerin. Mein Chef sagt: "Wir müssen den Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidator stellen. Machen Sie sich mal schlau!" Ich habe in unseren "schlauen" Büchern nichts gefunden. Kann mir jemand helfen?
Liebe Grüße
Nachtragsliquidation
soviel ich weiß muss man beim amtsgericht, wo die firma eingetragen ist (handelsregister) den antrag stellen. man schlägt im antrag namentlich einen nachtragsliquidator vor. außerdem muss der antrag noch begründet werden.
das leben ist zu kurz für ein langes gesicht
- Lena
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Normalerweise sind die Muster in jedem guten Musterbuch zu finden...
Du brauchst eine Anmeldung und halt eine richtige Begründung (mit Nachweisen) warum Nachtragsliquidation erforderlich ist.
Text könnte ungefähr so lauten:
Der damalige Liquidator der Gesellschaft, Herr ***, geb. am ***, wohnhaft *** hat am *** zum Handelsregister angemeldet, dass die Liquidation beendet und die Firma erloschen sei. Darauf wurde das Erlöschen der Firma eingetragen. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass die Liquidation noch nicht beendet ist, da ******* (Begründung)
Ich, Herr ***, war bis zur Löschung der GmbH der alleinige Gesellschafter, wie sich aus der letzten vor der Liquidation zum Handelsregister nach § 40 GmbHG eingereichten Gesellschafterliste ergibt. Als ehemaliger Liquidator nehme ich mein Amt wieder auf und beantrage mich erneut zum Liquidator zu bestellen.
Ich vertrete die Gesellschaft alleine, solange kein weiterer Liquidator bestellt ist.
Ich versichere, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund deren ich nach §§ 66 IV, 6 II GmbHG von dem Amt als Liquidator ausgeschlossen wäre:
(normale Versicherung und Belehrungen).
Zusätzlich: Ferner versichere ich gegenüber der Staatskasse in Bezug auf die Liquidation der GmbH bisher keine Ansprüche geltend gemacht zu haben und auch zukünftig keine geltend zu machen.
Du brauchst eine Anmeldung und halt eine richtige Begründung (mit Nachweisen) warum Nachtragsliquidation erforderlich ist.
Text könnte ungefähr so lauten:
Der damalige Liquidator der Gesellschaft, Herr ***, geb. am ***, wohnhaft *** hat am *** zum Handelsregister angemeldet, dass die Liquidation beendet und die Firma erloschen sei. Darauf wurde das Erlöschen der Firma eingetragen. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass die Liquidation noch nicht beendet ist, da ******* (Begründung)
Ich, Herr ***, war bis zur Löschung der GmbH der alleinige Gesellschafter, wie sich aus der letzten vor der Liquidation zum Handelsregister nach § 40 GmbHG eingereichten Gesellschafterliste ergibt. Als ehemaliger Liquidator nehme ich mein Amt wieder auf und beantrage mich erneut zum Liquidator zu bestellen.
Ich vertrete die Gesellschaft alleine, solange kein weiterer Liquidator bestellt ist.
Ich versichere, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund deren ich nach §§ 66 IV, 6 II GmbHG von dem Amt als Liquidator ausgeschlossen wäre:
(normale Versicherung und Belehrungen).
Zusätzlich: Ferner versichere ich gegenüber der Staatskasse in Bezug auf die Liquidation der GmbH bisher keine Ansprüche geltend gemacht zu haben und auch zukünftig keine geltend zu machen.
Liebe Grüße
Lena
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Man muss mich nicht mögen, kennen reicht
Lena
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@lena: Es handelt sich nicht um eine GmbH, sondern um eine GmbH & Co. KG.
Guck mal in folgende §§ 161 I HGB, 273 IV AktG.
Außerdem hat mir Herr Google noch folgendes verraten:
Die Nachtragsliquidation einer kapitalistisch strukturierten GmbH & Co. KG erfolgt nicht durch den bisherigen, sondern durch einen analog § 273 Abs. 4 AktG gerichtlich neu zu bestellenden Abwickler; ersterer kann eine in die Nachtragsliquidation fallende Abwicklungsmaßnahme auch nicht im Wege der actio pro socio oder einer sonstigen Prozessführungsbefugnis geltend machen.
(OLG München, Urt. v. 23.1.2002 - 7 U 4255/01
Ansonsten kannst Du die Vorlage von Lena ja nehmen; musst Du halt entsprechend anpassen, weil es keine GmbH ist.
Guck mal in folgende §§ 161 I HGB, 273 IV AktG.
Außerdem hat mir Herr Google noch folgendes verraten:
Die Nachtragsliquidation einer kapitalistisch strukturierten GmbH & Co. KG erfolgt nicht durch den bisherigen, sondern durch einen analog § 273 Abs. 4 AktG gerichtlich neu zu bestellenden Abwickler; ersterer kann eine in die Nachtragsliquidation fallende Abwicklungsmaßnahme auch nicht im Wege der actio pro socio oder einer sonstigen Prozessführungsbefugnis geltend machen.
(OLG München, Urt. v. 23.1.2002 - 7 U 4255/01
Ansonsten kannst Du die Vorlage von Lena ja nehmen; musst Du halt entsprechend anpassen, weil es keine GmbH ist.
- Lena
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Ups, sorry, das hatte ich überlesen...
Hast du schon mal in deinen Büchern wegen Nachtragsliquidation bei einer (normalen) KG geguckt. Oder bei einer OHG. Da steht auch normalerweise einiges zu drin... und beides gemischt mit meinem Muster... das müsste reichen
Hast du schon mal in deinen Büchern wegen Nachtragsliquidation bei einer (normalen) KG geguckt. Oder bei einer OHG. Da steht auch normalerweise einiges zu drin... und beides gemischt mit meinem Muster... das müsste reichen
Liebe Grüße
Lena
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Man muss mich nicht mögen, kennen reicht
Lena
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wie beantragt man die bestellung eines nachtragsliquidators, hab in der hinsicht null musterbestand.
wichtig wäre auch wo man den antrag stellt? wirklich AG bei dem die GmbH als letztes eingetragen war bzw. gelöscht wurde?
wichtig wäre auch wo man den antrag stellt? wirklich AG bei dem die GmbH als letztes eingetragen war bzw. gelöscht wurde?
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- Manfred Fisch
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- Registriert: 19.05.2006, 17:45
- Beruf: Notarfachwirt
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- Wohnort: Reichelsheim
Mich würde das Schicksal der GmbH & Co. KG erstmal interessieren. Zu prüfen ist doch zunächst die zeitliche Abfolge. Erst Löschung der KG, dann der Komplementär-GmbH oder ist die Fa. erloschen durch Anwachsung auf einen der Gesellschafter oder oder oder ...?Inken hat geschrieben:Hallo!
Kann mir jemand etwas über "Nachtragsliquidation" schreiben. Ich hab' überhaupt keine Ahnung.
Soviel: In einem Grundbuch ist eine gelöschte Firma (GmbH&Co.KG) als Gläubigerin eingetragen. Dieses Recht soll jetzt gelöscht werden. Dazu benötigt man ja die Löschungsbewilligung der Gläubigerin. Mein Chef sagt: "Wir müssen den Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidator stellen. Machen Sie sich mal schlau!" Ich habe in unseren "schlauen" Büchern nichts gefunden. Kann mir jemand helfen?
Liebe Grüße
Könntest Du den Fall ein bißchen präziser darstellen, bitte?