Hallo Foris,
und zwar wurde bei uns ein neues Testament beurkundet, und ein altes Testament aufgehoben (wurde im Übrigen früher auch ans falsche Gericht geschickt), müssen wir nun das alte Testament zurückfordern oder wie wird es richtig gehandhabt? Reicht es nicht schon aus, dass das Testament durch ein späteres Testament aufgehoben wurde?
Danke schon mal.
Steffi
Testamentsaufhebung
Es reicht wenn das Alte durch ein neues aufgehoben wird. Ihr könnt übrigens kein Testament zurückfordern, das kann der Erblasser nur persönlich abholen.
- Lena
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Na ja, der Eigentümer kann das auch schriftlich machen. Oder bei dem örtlichen Gericht um Amtshilfe bitten.
Aber was heißt falsches Gericht? Wo habt ihrs denn hingeschickt zur Verwahrung? Normalerweise müssen Testamente immer beim Gericht am Amtssitz des Notars verwahrt werden, nicht bei dem an dem Wohnort des Erblassers - es sei denn es ist ausdrücklich gewünscht...
Ist es denn schon in das Verwahrungsbuch dort eingetragen? Wenn nicht kanns auch der Notar zurückfordern. Es kommt halt drauf an wie lang das ursprüngliche Test. schon her ist...
Aufgehoben ist das alte nicht auf jeden Fall. Das muss schon extra im neuen erwähnt werden. Ansonsten ist es weiterhin gültig - wenigstens die Passagen die durch das neue nicht nochmal geändert wurden...
Also z.b. im alten wurde Erbeinsetzung und Vermächtnisse vereinbart. Das alte wurde durch das Neue nicht extra aufgehoben. Im Neuen wurde nur die Erbeinsetzung gemacht. Vermächtnisse sind nicht erwähnt (weil nicht mehr gewollt). Aber da das alte nicht aufgehoben wurde bestehen die Vermächtnisse weiter...
Aber was heißt falsches Gericht? Wo habt ihrs denn hingeschickt zur Verwahrung? Normalerweise müssen Testamente immer beim Gericht am Amtssitz des Notars verwahrt werden, nicht bei dem an dem Wohnort des Erblassers - es sei denn es ist ausdrücklich gewünscht...
Ist es denn schon in das Verwahrungsbuch dort eingetragen? Wenn nicht kanns auch der Notar zurückfordern. Es kommt halt drauf an wie lang das ursprüngliche Test. schon her ist...
Aufgehoben ist das alte nicht auf jeden Fall. Das muss schon extra im neuen erwähnt werden. Ansonsten ist es weiterhin gültig - wenigstens die Passagen die durch das neue nicht nochmal geändert wurden...
Also z.b. im alten wurde Erbeinsetzung und Vermächtnisse vereinbart. Das alte wurde durch das Neue nicht extra aufgehoben. Im Neuen wurde nur die Erbeinsetzung gemacht. Vermächtnisse sind nicht erwähnt (weil nicht mehr gewollt). Aber da das alte nicht aufgehoben wurde bestehen die Vermächtnisse weiter...
Liebe Grüße
Lena
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Man muss mich nicht mögen, kennen reicht
Lena
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- stef
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Wie ich erfahren habe, sollte es an den Wohnort des Erblassers verwahrt werden, war halt ausdrücklich vermerkt. Ging aber an das Gericht, wo der Notar seinen Amtssitz hat.
Das neue Testament wurde nun aber richtigerweise auch an das zuständige Gericht für den Wohnort des Erblassers geschickt, natürlich wurde das alte Testament vollumfänglich in der Urkunde aufgehoben!
Tatsache ist nur, dass das AG das alte Testament uns nicht mehr zurückreicht, wurde ja auch schon eingetragen...
Lt. BGB kann es ja nur der Erblasser zurückerhalten, frage mich nur, ob er das denn muss, denn es wurde ja aufgehoben?
Das neue Testament wurde nun aber richtigerweise auch an das zuständige Gericht für den Wohnort des Erblassers geschickt, natürlich wurde das alte Testament vollumfänglich in der Urkunde aufgehoben!
Tatsache ist nur, dass das AG das alte Testament uns nicht mehr zurückreicht, wurde ja auch schon eingetragen...
Lt. BGB kann es ja nur der Erblasser zurückerhalten, frage mich nur, ob er das denn muss, denn es wurde ja aufgehoben?
Nein, schriftlich geht nicht. Da das Neue ebenfalls eröffnet werden muss, fallen keine gesonderten Gebühren an. Besser wäre es aber schon das alte zurückzunehmen. Das Gericht bei dem es hinterlegt ist, kann es dazu an das Wohnortgericht senden. Die geben es dann an den Testator persönlich zurück.Lena hat geschrieben:Na ja, der Eigentümer kann das auch schriftlich machen. Oder bei dem örtlichen Gericht um Amtshilfe bitten.
Habe ich auch noch nicht gewußt, wenn zwei verschiedene Gerichte Testamente eröffnen, dass dann nur ein Gericht die Gebühren berechnet.Nein, schriftlich geht nicht. Da das Neue ebenfalls eröffnet werden muss, fallen keine gesonderten Gebühren an. Besser wäre es aber schon das alte zurückzunehmen. Das Gericht bei dem es hinterlegt ist, kann es dazu an das Wohnortgericht senden. Die geben es dann an den Testator persönlich zurück.