k.a. aber die Parteien brauchen doch manchmal begl. Abschriften für irgendwelche Banken Behörden usw..
außerdem wird doch die begl. Abschrift an einem bestimmten Datum ausgestellt, so dass im Zweifel bei Nichtvorlage der Ausfertigung nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Erbschein noch Gültigkeit hat..
Extra Kopien für die Parteien?
Ich hätte keine Bedenken von Erbscheinen beglaubigte Abschriften zu machen, da der Nachweis, dass man Erbe ist, ja durch die Vorlage der Ausfertigung des Erbscheins erfolgt. Wenn eine Bank/Behörde die Vorlage einer beglaubigten Abschrift akzeptiert, ist das meiner Meinung nach deren Risiko bzw. Unkenntnis.
Wir fügen immer, wenn jemand unter Vorlage der Ausfertigung eines Erbscheines handelt, eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Erbscheins unserer Urkunde bei.
Mandanten wollten von mir bislang allerdings noch keine gesonderte begl. Abschrift eines Erbscheines.
*winkt*
Wir fügen immer, wenn jemand unter Vorlage der Ausfertigung eines Erbscheines handelt, eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Erbscheins unserer Urkunde bei.
Mandanten wollten von mir bislang allerdings noch keine gesonderte begl. Abschrift eines Erbscheines.
*winkt*